Bezeichnung eines Rechtsbehelfs, Wiederaufnahmegrund, Spezialkinderheim, Durchgangsheim, geschlossene venerologische Station
StrRehaG §§ 2 Abs. 1, 15; StPO §§ 300, 359 Nr. 5
Leitsätze
häufig von der Redaktion verfasst
1. Der in § 300 StPO zum Ausdruck kommende Rechtsgedanke gebietet es auch im strafrechtlichen Rehabilitierungsverfahren, einen eingelegten Rechtsbehelf trotz abweichender Bezeichnung so zu deuten, dass der erstrebte Erfolg möglichst erreichbar ist. Dies kann bedeuten, ein als „Anhörungsrüge“ bezeichnetes Schreiben als Wiederaufnahmeantrag anzusehen.
2. Stützt sich der Antrag auf Wiederaufnahme eines strafrechtlichen Rehabilitierungsverfahrens auf Gutachten und wissenschaftliche Erkenntnisse (hier: zur Heimerziehung in der DDR), die dem ursprünglich erkennenden Gericht unbekannt waren und bei der damaligen Beschlussfassung nicht berücksichtigt wurden, liegt ein Wiederaufnahmegrund i.S.d. § 359 Nr. 5 StPO vor.
3. Das OLG Naumburg hält an seiner ständigen Rechtsprechung fest, wonach die Einweisung von Kindern und Jugendlichen in Spezialheime der Jugendhilfe in der Regel unverhältnismäßig und allenfalls dann zu rechtfertigen ist, wenn der Betroffene zuvor durch massive Straffälligkeit aufgefallen ist oder sich gemeingefährlich verhalten hat.
4. Zur Rehabilitierung einer Einweisung in die geschlossene venerologische Station der Poliklinik Mitte in Halle.
(Leitsätze der Redaktion)
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
I. Das am 18. Mai 2016 als „Anhörungsrüge nach StPO § 33a“ bezeichnete Schreiben der Betr. richtet sich gegen den am 10. Januar 2013 zugestellten Beschluss des LG Halle vom 7. Januar 2013.
Mit dem Beschluss hat das LG den Antrag der Betr. vom 14. Juli 2012 auf Rehabilitation nach dem StrRehaG wegen ihrer aufgrund der Anordnung des Rates des Kreises Bitterfeld vom 8. April 1965 und vom 26. April 1965 erlittenen Unterbringung im April 1965 im Durchgangsheim „Am Goldberg“ in Halle, in der Zeit vom 30. April 1965 bis zum 22. Juni 1965 in der Poliklinik Mitte in Halle sowie in der Zeit vom 22. Juni 1965 bis zum 31. Dezember 1966 im Jugendwerkhof „August Bebel“ in Burg für rechtsstaatswidrig zu erklären und aufzuheben, als unbegründet zurückgewiesen. Das LG Halle hat den Antrag für unbegründet gehalten, weil nicht festgestellt werden könne, dass die Betr. durch die Heimeinweisung politisch verfolgt worden sei oder die Einweisung im groben Missverhältnis zum zugrunde liegenden Verhalten gestanden habe.
Das LG wertete das Schreiben vom 18. Mai 2016 der Betr. als Beschwerde gegen den Beschluss vom 7. Januar 2013 und übermittelte diese über die Staatsanwaltschaft dem OLG zur Entscheidung. Die Generalstaatsanwaltschaft hat beantragt, diese als unzulässig zu verwerfen. Weiterhin führt die Generalstaatsanwaltschaft in ihrer Zuschrift aus, dass Wiederaufnahmegründe im Sinne des § 359 StPO nicht vorgetragen worden seien, insbesondere seien keine neuen Beweismittel genannt. Auf Rechtstatsachen, insbesondere den Wandel der Rechtsprechung, könne ein Wiederaufnahmeantrag nicht gestützt werden.
II. 1. Das Schreiben der Betr. vom 18. Mai 2016 ist ungeachtet der Überschrift „Anhörungsrüge“ als Wiederaufnahmeantrag nach § 15 StrRehaG i.V.m. §§ 359 ff. StPO gegen den Beschluss des LG Halle vom 7. Januar 2013 anzusehen. Die Betr. begehrt weiterhin die strafrechtliche Rehabilitierung gemäß ihrem Antrag vom 14. Juli 2012. Das Schreiben ist so zu deuten, dass der erstrebte Erfolg möglichst erreichbar ist. Dies gebietet der in § 300 StPO zum Ausdruck kommende Rechtsgedanke, wonach der wirkliche Wille des Erklärenden zu erforschen ist (vgl. OLG Zweibrücken, Beschl. vom 5. Juni 1992 - 1 Ws 273/92).
Da eine Beschwerde gegen den Beschluss des LG aufgrund des Fristablaufs unzulässig wäre und für einen erneuten Rehabilitierungsantrag nach § 1 Abs. 6 StrRehaG keine Anhaltspunkte vorliegen, ist das Schreiben als Wiederaufnahmeantrag auszulegen, zumal die Ast. in diesem auf neue Tatsachen bzw. Beweismittel Bezug nimmt.
2. Der Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens ist zulässig und begründet.
Gemäß § 15 StrRehaG finden die Vorschriften der §§ 359 ff. StPO über die Wiederaufnahme eines durch rechtskräftiges Urteil abgeschlossenen Strafverfahrens entsprechende Anwendung.
Demnach ist auf Antrag die Überprüfung einer unanfechtbaren Rehabilitierungsentscheidung zuzulassen, wenn neue Tatsachen und Beweismittel im Sinne von § 359 Nr. 5 StPO vorgebracht werden und diese Tatsachen glaubhaft sind (§ 10 Abs. 2 Satz 1 StrRehaG), oder doch eine gewisse Wahrscheinlichkeit dafür spricht, dass sie glaubhaft gemacht werden können (vgl. § 370 Abs. 1 StPO). Ausreichend ist es, wenn alternativ neue Tatsachen oder neue Beweismittel beigebracht werden, die allein oder in Verbindung mit den früher erhobenen Beweisen eine Rehabilitierung des/der Betr. zu begründen geeignet sind (OLG Brandenburg, VIZ 2004, 430; Wasmuth, ZOV 2013, 145, 147).
Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze war die Wiederaufnahme des Rehabilitierungsverfahrens zugunsten der Ast. auf deren Antrag hin anzuordnen.
Die Betr. verweist in ihrem Schreiben nicht nur auf die geänderte Rechtsprechung des Senats, sondern darüber hinaus auf die „wissenschaftliche anerkannte Expertisen von Prof. Wappler, Dr. C. Sachse und Prof. Laudien“ aus dem Jahr 2012. Weiterhin trägt sie vor, dass das LG nicht „von weiteren in der jüngsten Zeit erschienen wissenschaftlichen Einschätzungen über den Charakter der Heimeinrichtungen der ehemaligen DDR“ Kenntnis genommen habe.
Die Betr. hat sich damit auf neue Tatsachen im Sinne des § 359 Nr. 5 StPO berufen.
Neu i.S.d. § 359 Nr. 5 StPO ist grundsätzlich alles, was der Überzeugungsbildung des erkennenden Gerichts nicht zugrunde gelegt worden ist, auch wenn es ihr hätte zugrunde gelegt werden können (vgl. BVerfG, NJW 2007, 207).
Im Rehabilitierungsverfahren sind die strafprozessualen Vorschriften gemäß § 15 StrRehaG entsprechend anzuwenden. Dies bedeutet, dass neue wissenschaftliche Erkenntnisse neue Tatsachen darstellen. Dies ist auch sachgerecht, da u. a. die Aufarbeitung und Auswertung der Unterlagen des ehemaligen Ministeriums für Staatssicherheit andauern. Mit Blick auf die Heimunterbringung in der ehemaligen DDR wurde diese Aufarbeitung erst Ende 2011 begonnen. Am 26. März 2012 wurde der Bericht „Aufarbeitung der Heimerziehung in der DDR“, erstellt im Auftrag der Bundesregierung und der ostdeutschen Länder, vorgelegt. Diese von der Betr. genannten wissenschaftlichen Expertisen sind Bestandteil dieses Berichts.
Der genannte Bericht kommt zu dem Ergebnis, dass in den Heimen der Jugendhilfe häufig Zwang und Gewalt ausgeübt wurde. In Spezialheimen war der Alltag von Freiheitsberaubung, Menschenrechtsverletzungen, Fremdbestimmung, entwürdigenden Strafen, Verweigerung von Bildung- und Entwicklungschancen sowie erzwungener Arbeit geprägt. Die Erziehungsmaßnahmen reichten von unsachgemäßen Arbeitseinsätzen der Kinder und Jugendlichen bis hin zu Prügelstrafen und Maßnahmen, die sich gegen die elementarsten Bedürfnisse der Kinder und Jugendlichen richteten, wie Schlafentzug, Essensentzug, Zwang zum Essen, Trinkverbot mit Flüssigkeitsentzug, Strafduschen mit kaltem Wasser. Diese Maßnahmen und Umstände stützen sich auf den Auftrag einer „Erziehung“ bzw. „Umerziehung“ im Sinne einer sozialistischen Persönlichkeit (vgl. Fonds Heimerziehung, Aufarbeitung der Heimerziehung in der DDR - Bericht, S. 56.).
Diese von der Betr. genannten Gutachten sowie wissenschaftlichen Erkenntnisse waren dem erkennenden LG seinerzeit unbekannt - wie übrigens auch dem Senat zu jener Zeit - und wurden daher ausweislich der Akte sowie der Beschlussbegründung bei der damaligen Beschlussfassung nicht berücksichtigt, so dass ein Wiederaufnahmegrund im Sinne des § 359 Nr. 5 StPO gegeben ist.
3. Der Rehabilitierungsantrag hat auch in der Sache Erfolg.
Der Senat kann, da die Sache entscheidungsreif ist, nach § 309 Abs. 2 StPO selbst entscheiden.
Von Behörden der ehemaligen DDR getroffene Entscheidungen sind einer strafrechtlichen Rehabilitierung zugänglich, wenn mit ihnen eine Freiheitsentziehung angeordnet worden ist und diese mit wesentlichen Grundsätzen einer freiheitlich rechtsstaatlichen Ordnung unvereinbar ist. Dies gilt nach § 2 Abs. 1 Satz 2 StrRehaG insbesondere für eine Einweisung in eine psychiatrische Anstalt sowie eine Anordnung einer Unterbringung in einem Heim für Kinder oder Jugendliche, die der politischen Verfolgung oder sonst sachfremden Zwecken gedient hat. Dies ist vorliegend der Fall.
a) Wie der Senat in ständiger Rechtsprechung bereits entschieden hat, ist die Einweisung von Kindern und Jugendlichen in Spezialheime der Jugendhilfe in der Regel unverhältnismäßig. Der mit den Spezialheimen verfolgte Zweck der Umerziehung und der in diesen Heimen stets mit schweren Menschenrechtsverletzungen durchgeführte Umbau der Persönlichkeit ist allenfalls zu rechtfertigen, wenn die Eingewiesene zuvor durch massive Straffälligkeit aufgefallen ist oder sich gemeingefährlich verhalten hat. (vgl. OLG Naumburg, ZOV 2016, 92; ZOV 2016, 25).
Diese Voraussetzungen erfüllt das Verhalten der Ast. nicht. Sie war weder massiv straffällig noch durch besondere Erziehungsschwierigkeiten aufgefallen. Gemäß der Anordnung zur Heimerziehung vom 26. April 1965 erfolgte die Einweisung, weil die Ast. von zu Hause abgängig gewesen sei, ihre Eltern bestohlen und sie im Alter von 15 Jahren Männerbekanntschaften gesucht bzw. Geschlechtsverkehr gehabt habe.
Diese Handlungen rechtfertigen die Einweisung in einen Jugendwerkhof nicht, diese ist im groben Maß unverhältnismäßig. Es handelt sich dabei um normales jugendtypisches sowie pubertierendes Verhalten, welches keine Einweisung in ein Spezialheim rechtfertigt. Eine Erziehung in einem Normalheim wurde noch nicht einmal versucht.
Der Anordnung zur Heimerziehung lässt sich ferner deutlich entnehmen, dass mit der Einweisung die Umerziehung der Ast., insbesondere in sexueller Hinsicht, im Vordergrund stand. So heißt es in der Anordnung: „Dabei ist durch das Erzieherkollektiv besonderer Wert auf eine einwandfreie sexuelle Erziehung zu legen und die unmoralischen und hemmungslosen Verhaltensweisen der Jugendlichen zu unterdrücken.“
b) Die Einweisung in die Poliklinik Mitte in Halle in der Zeit vom 30. April 1965 bis zum 22. Juni 1965 diente ebenfalls sachfremden Zwecken im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 2 StrRehaG.
Aus den vorliegenden Unterlagen lässt sich ein Grund für die Einweisung in die Poliklinik Mitte in Halle nicht entnehmen. Die Ast. führte aus, nicht krank gewesen zu sein.
Am 15. September 2014 stellten Florian Steger und Maximilian Schochow ihre Untersuchung „Disziplinierung durch Medizin - Die geschlossene venerologische Station in der Poliklinik Mitte in Halle (Saale) von 1961 bis 1982“ vor. Wie bereits das LG Magdeburg zutreffend entschieden hat (ZOV 2016, 111), belegt diese Studie, dass in dieser Poliklinik von 1961 bis 1982 Frauen und junge Mädchen eingesperrt und willkürlichen, teils außerordentlich schmerzhaften Behandlungen ausgesetzt waren. Rechtsgrundlage war die Verordnung zur Verhütung und Bekämpfung von Geschlechtskrankheiten vom 23. Februar 1961. Aus der Dokumentation ergibt sich weiterhin, dass der behördliche Verdacht der „Rumtreiberei“ ein Vorwand war, unter dem gerade hier Mädchen in die geschlossene venerologische Station in Halle eingeliefert wurden. Hinsichtlich der Durchführung des Aufenthaltes wird insoweit auf 4.2 ff. der Dokumentation verwiesen. Eingriffe erfolgten ohne Patientenaufklärung und ohne Einverständnis der Eltern. Die Studie kommt zu dem Ergebnis, dass bei der überwiegenden Anzahl der eingewiesenen Mädchen und Frauen auch ohne jegliche medizinische Indikation in die körperliche Integrität eingegriffen wurde. Zu den Erziehungsmaßnahmen gehörten Arbeitstherapien, Abstrichsperre, 24-Stunden-Isolationen, Nachtruhe außerhalb des Bettes auf einem Hocker, Schlaf-, Nahrungs- oder Zigarettenentzug. Laut der Hausordnung der Poliklinik Mitte stand die „Erziehung zur sozialistischen Persönlichkeit im Vordergrund“. Durch die Erziehung „müsse erreicht werden, dass diese Bürger nach ihrer Krankenhausentlassung die Gesetze unseres Staates achten, eine gute Arbeitsdisziplin zeigen und sich in ihrem Verhalten in unserer Gesellschaft von den Prinzipien des sozialistischen Zusammenlebens der Bürger unseres Staates leiten lassen“ (vgl. BT-Drs. 18/9189: Anfrage der Abg. Renate Künast u.a. zur „Aufarbeitung von Misshandlungen auf den geschlossenen Stationen zur Behandlung von Geschlechtskrankheiten in der DDR“).
Bei dieser Sachlage ist die angeordnete Maßnahme zum Aufenthalt in dieser Poliklinik für rechtsstaatswidrig zu erklären (vgl. auch OLG Dresden, ZOV 2016, 101 f.).