Bewusst falscher Tatsachenvortrag als Kündigungsgrund
BGB § 543
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Verlangt der Mieter unter bewusst falschem Tatsachenvortrag Instandsetzung vom Vermieter, ist das ein wichtiger Grund zur fristlosen Kündigung.
(Leitsatz der Redaktion)
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
Die Berufung hat Erfolg, denn die zulässige Klage ist nicht begründet. Der Kl. hat gegen die Bekl. keinen Anspruch nach § 535 Abs. 1 Satz 2 BGB auf Instandsetzung der defekten Einbaudusche oder der Elektroinstallation im Schlafzimmer, denn das Mietverhältnis ist durch die Kündigungserklärung der Kl. vom 10. Februar 2014 beendet worden.
Die Kündigung genügt der durch § 568 Abs. 1 BGB vorgegebenen Schriftform und ist nach Maßgabe des § 569 Abs. 4 BGB schlüssig begründet worden. Sie ist namentlich darauf gestützt, dass der Kl. die vorliegende Klage erhoben und in diesem Zuge die unwahre Behauptung aufgestellt habe, die Duschkabine sei „vermieterseits im Jahre 2003 oder 2004 … in der an die Küche angrenzenden Kammer aufgestellt und angeschlossen worden“. Dies sei schlicht unzutreffend, so dass der Kl. nunmehr „wider besseren Wissens“ die Schaffung eines vertragsgemäßen Zustandes verlange, auf den er keinen Anspruch habe. Die Dusche sei zu keiner Zeit vom Vermieter in die an die Küche angrenzende Kammer eingebaut worden. Es drohten dadurch Wasserschäden, und die Elektroinstallation sei nicht fachgerecht, sondern führe bei Benutzung der Dusche zu Lebensgefahr.
Die formell wirksame Kündigung ist auch materiell begründet. Ein wichtiger Grund im Sinne des § 543 Abs. 1 BGB für die fristlose Beendigung des Mietverhältnisses liegt vor. Der Kl. hat es unternommen, auf Grundlage eines bewusst falschen Tatsachenvortrages im Klagewege Instandsetzungsansprüche gegen die Bekl. durchzusetzen, die ihm in dieser Form nicht zustehen. Die Bekl. wäre auf Grundlage des Tatsachenvortrages des Kl. verpflichtet, die Duschkabine in der Kammer zu belassen und sie dort instand zu setzen. Dazu müsste sie unter anderem einen Sl-Anschluss in die Kammer legen, so dass die Dusche ohne Gefahr für Leib und Leben an das Stromnetz angeschlossen und betrieben werden kann. Das wäre für die Bekl. mit nicht unerheblichen zusätzlichen Aufwänden verbunden, so dass die Erhebung der Klage auf Grundlage dieser wahrheitswidrigen Sachverhaltsdarstellung eine grobe Missachtung und eine konkrete Gefährdung der berechtigten Interessen der Bekl. darstellt, die eine sofortige Beendigung des Mietverhältnisses rechtfertigt.
Die Kammer hat nach der Beweisaufnahme keine Zweifel daran, dass die Duschkabine durch das Unternehmen S. im Jahre 2004 nicht in der Kammer installiert, sondern in der Küche an der Außenwand links vom Fenster aufgestellt wurde. Sie hält die Angaben des Zeugen C. für glaubhaft, der bereits im ersten Rechtszug und erneut im Rahmen des Ortstermins in der Wohnung bestätigt hat, dass die Duschkabine dort aufgebaut wurde. Der Zeuge hat ferner auf ausdrückliche Nachfrage noch einmal schriftlich bestätigt, dass er selbst an den Arbeiten beteiligt war und selbst wahrnahm, dass die Dusche in der Küche aufgebaut wurde. Die Kammer hält zudem seine Angabe für überzeugend, dass er einen Aufbau der Duschkabine in der Kammer nicht für sachgerecht halte und sich an so einer Maßnahme noch nie beteiligt habe.
Die für sich genommen schlüssige Darstellung des Kl., er habe die mit der Montage der Duschkabine beauftragten Handwerker darum gebeten, die Dusche in die Kammer einzubauen, was diese auch getan hätten, ist durch die Angaben des Zeugen C. widerlegt. Zweifel an der Glaubwürdigkeit des Zeugen bestehen nicht. Die Kammer hat dem Zeugen deutlich vor Augen geführt, welche Konsequenzen seine Aussage für den Bekl. und den Bestand seines Mietverhältnisses haben kann. Sie hat ferner aufgezeigt, dass weder ihm persönlich noch dem Unternehmen S. eine Haftung drohen könne, falls sich der Vortrag des Kl. bestätigt. Auch wenn der Gedanke des Kl. nicht von der Hand zu weisen ist, ein Handwerksbetrieb und dessen Mitarbeiter werde sich eher den Interessen des Vermieters, der ihm Aufträge erteilt habe oder zukünftig erteilen könne, verpflichtet fühlen als denjenigen des Mieters, ist ein konkretes Eigeninteresse des Zeugen am Ergebnis der Beweisaufnahme nicht feststellbar und hat der Zeuge auch keinen Belastungseifer erkennen lassen. Er hat zwar keine konkrete Erinnerung an die Anschlusssituation der Fertigdusche und an die unstreitig zuvor vorhandene defekte Duschkabine in der Küche gehabt, aber zur Überzeugung der Kammer nach besten Wissen und Gewissen auf Grundlage seiner noch vorhandenen Kenntnis über die mehr als zehn Jahre zurückliegende Montagesituation ausgesagt.
Hinzu kommt, dass der im ersten Rechtszug gehörte Zeuge S. die Installation der Duschkabine in der Küche bestätigt hat. (wird ausgeführt)
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Im Zivilprozess besteht Wahrheitspflicht (wogegen der Angeklagte im Strafprozess lügen darf). Beeinträchtigt die wahrheitswidrige Sachverhaltsdarstellung eines Mieters die Vermögensinteressen des Vermieters erheblich, darf ihm deshalb fristlos gekündigt werden.
Der Fall
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
In der Kammer war eine Duschkabine installiert, dies aber nicht fachgerecht, so dass die Elektroinstallation in der Wohnung weitgehend ausgefallen war. Der Mieter verlangte mit seiner Klage Instandsetzung; der Vermieter berief sich darauf, dass die Duschkabine ursprünglich in der Küche aufgestellt war und erst der Mieter sie in der Kammer installiert habe. Der Mieter behauptete, die Verlegung sei – auf seine Bitte – durch die vom Vermieter beauftragten Handwerker vorgenommen worden. Der Vermieter nahm dies zum Anlass für eine fristlose Kündigung, die Erfolg hatte.
Das Urteil
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Das Landgericht Berlin wies die Instandsetzungsklage des Mieters ab, da das Mietverhältnis durch die fristlose Kündigung beendet worden sei. Es liege ein wichtiger Grund für die fristlose Beendigung des Mietverhältnisses vor, denn der Mieter hat versucht, aufgrund eines bewusst falschen Tatsachenvortrags Instandsetzungsarbeiten durchzusetzen, auf die er keinen Anspruch habe. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme habe die Kammer keinen Zweifel daran, dass die Darstellung des Mieters falsch sei. Die Instandsetzung sei mit erheblichem finanziellen Aufwand verbunden; die wahrheitswidrige Sachverhaltsdarstellung stelle eine grobe Missachtung und eine konkrete Gefährdung der berechtigten Interessen des Vermieters dar, so dass die sofortige Beendigung des Mietverhältnisses gerechtfertigt sei.