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Bewirtschaftspflicht

OLG Dresden18 U 2745/9810.03.1999ZOV 2000, 240

BGB §§ 677, 812, 823, 985, 987, 990;Treuhandgesetz 3. DurchführungsVO § 1

Stichwörter

Schlagwörter zur Erschließung

Bewirtschaftspflicht; Treuhandanstalt; Treuhandverwaltung

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Zur Frage, ob und in welchem Umfang die Treuhandanstalt/Bundesanstalt für vereinigungsbedingte Sonderaufgaben verpflichtet ist, die - vermeintlich - "zur zeitweiligen treuhänderischen Verwaltung" (§ 1 der 3. Durchführungsverordnung zum Treuhandgesetz) übergebenen Vermögenswerte ordnungsgemäß zu bewirtschaften und instand zu halten (rechtskräftig infolge Nichtannahmebeschlusses des BGH vom 23.3.2000, V ZR 143/99).

Sachverhalt

Wortlaut des Gerichts

Der 1965 geborene Kl. nimmt die Bekl. auf Zahlung von 460.000 DM nebst Rechtshängigkeitszinsen wegen nicht ordnungsgemäßer Bewirtschaftung des W-Gutes und infolge Vernachlässigung eingetretener Schäden in Anspruch. Der Kl. wurde am 10.3.1995 aufgrund eines Beschlusses des Amtsgerichts vom 3.3.1995 als Eigentümer des W-Gutes im Grundbuch eingetragen. Das landwirtschaftliche Anwesen, u. a. bestehend aus Herrenhaus, Stallungen und Scheunengebäude - Baujahr 1884 -, umfangreichen landwirtschaftlich nutzbaren Flächen, Wäldern, einem Teich, Park, Nutzgärten, Fischteichen sowie Verkehrsflächen, wurde bis zum Jahr 1953 vom Urgroßvater des Kl. bewirtschaftet, mit Beschluß des Rates des Kreises B. vom 1.4.1953 unter staatliche Verwaltung gestellt und schließlich mit Vertrag vom 15.12.1954 zunächst an die LPG "1. Mai" und gemäß Nachtrag vom 15.10.1954 an den Rat des Kreises B. verpachtet. Am 1.3.1965 verstarb der Urgroßvater des Kl.; die Erben, hierunter auch die Mutter des Kl., schlugen die Erbschaft aus. Mit Beschluß des Staatlichen Notariats vom 8.12.1965 wurde Staatserbrecht festgestellt, das W-Gut sodann in Volkseigentum überführt und die Verleihung von Nutzungsrechten an verschiedene LPGen, die dann das Anwesen bewirtschafteten, im Grundbuch eingetragen. Mit Wirkung ab dem 31.3.1991 übernahm die Treuhandanstalt (fortan: THA) die Verwaltung des W-Gutes. Diese betraute die L-GmbH, die diese Aufgaben auf die T-GmbH und teilweise die A-GmbH übertragen hat, mit der Verwaltung der Gebäude, die B-GmbH mit der Verwaltung der landwirtschaftlichen Flächen und den Freistaat Sachsen, Staatsministerium für Landwirtschaft, Ernährung und Forsten, mit der Bewirtschaftung der Waldflächen. Die LPG, die die Wohnungen im Hofgebäude des W Gutes bereits etwa 1989 geräumt hatte, weil diese renoviert werden und zuletzt lediglich die Stallungen nutzte, übergab die Gebäude am 14.9.1992 an die T-GmbH. Die landwirtschaftlichen Flächen wurden auf der Grundlage eines mit der B-GmbH abgeschlossenen Pachtvertrages noch bis 30.9.1994 von der LPG bewirtschaftet und anschließend erneut verpachtet. Eine weitergehende wirtschaftliche Nutzung des W Gutes erfolgte nicht. Der Kl. hat - ebenso wie seine Großmutter - einen Antrag auf Rückübertragung des W-Gutes gestellt. Parallel hierzu strengte er ein Erbscheinsberichtigungsverfahren an und verfaßte am 1.3.1991 ein "Rundschreiben", mit dem er auf sein Erbrecht an dem W-Gut hinwies und sich als Ansprechpartner für sämtliche "die Erbmasse betreffenden Fragen" bezeichnete. Das Nachlaßgericht hob, wie mit Beschluß vom 21.8.1991 angekündigt, den das Erbrecht der Deutschen Demokratischen Republik feststellenden Beschluß vom 8.12.1965 auf und erteilte am 19.9.1991 einen - den Kl. als Alleinerben nach seinem Urgroßvater ausweisenden - Erbschein; hiervon machte der Kl. mit einem weiteren "Rundschreiben" vom 30.9.1991 Mitteilung. In der Folgezeit forderte er die THA und die von ihr mit der Verwaltung des W-Gutes betrauten Gesellschaften mehrfach auf, eine ordnungsgemäße Bewirtschaftung des landwirtschaftlichen Betriebes sicherzustellen und - zur Vermeidung eines weiteren Verfalls der Gebäude - Instandsetzungsmaßnahmen zu ergreifen. Die THA, die Kenntnis von dem laufenden Rückübertragungsverfahren hatte, hieran jedoch nicht förmlich beteiligt wurde, verwies mit Schreiben vom 14.10.1992 auf die Möglichkeit einer vorzeitigen Besitzeinweisung sowie darauf, daß bis zur Verbescheidung der Ansprüche nach dem Vermögensgesetz eine Verpachtung der

nstandsetzungsmaßnahmen zu ergreifen. Die THA, die Kenntnis von dem laufenden Rückübertragungsverfahren hatte, hieran jedoch nicht förmlich beteiligt wurde, verwies mit Schreiben vom 14.10.1992 auf die Möglichkeit einer vorzeitigen Besitzeinweisung sowie darauf, daß bis zur Verbescheidung der Ansprüche nach dem Vermögensgesetz eine Verpachtung der betroffenen Grundstücke jeweils nur für die Dauer von einem Jahr erfolgen werde.

Die Rückübertragungsanträge des Kl. und seiner Großmutter wurden mit - bestandskräftigem - Bescheid des Amtes zur Regelung offener Vermögensfragen vom 25.1.1993 mit der Begründung, die Berechtigung des Kl. ergebe sich bereits aus dem ihm erteilten Erbschein, schädigende Handlungen im Sinne von § 1 VermG hätten im übrigen nicht vorgelegen, zurückgewiesen. Mit Schreiben vom 21.9.1993 teilte er der L-GmbH der T-GmbH mit, daß er sein Eigentum an dem Gut mit dem ihm erteilten Erbschein belegen könne, sich jedoch bis zur Einsetzung in seine Eigentumsrechte "keinerlei Verfügungsgewalt anmaße". Am 22.2.1994 und 18.4.1994 forderte er dann unter Hinweis auf den jeweils in Kopie beigefügten Erbschein zunächst die L-GmbH und dann die THA auf, einer Grundbuchberichtigung zuzustimmen und das W-Gut in dem Zustand herauszugeben, in dem es sich zum Zeitpunkt des Erbfalles befunden hatte. Anfang des Jahres 1995 strengte er ein auf Herausgabe des W Gutes gerichtetes (Zivil-) Verfahren gegen die Bekl. und die B-GmbH an. Am 21.2.1995 übersandte er eine Erbscheinsausfertigung an die Bekl., die am 23.2.1995 die erbetene Eintragungsbewilligung abgab. Die Einräumung des Besitzes am W-Gut erfolgte am 21.8.1995, wobei als Zeitpunkt des wirtschaftlichen Übergangs der 2.6.1995 vereinbart wurde. (...)

Das Landgericht hat - nach Einholung zweier Sachverständigengutachten - die gegen die Bekl. und die Agrargenossenschaft B. gerichteten Klagen mit Urteil vom 31.7.1998 abgewiesen.

Hiergegen richtet sich die Berufung.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

I. pp.

II. In der Sache hat die Berufung keinen Erfolg; die geltend gemachten Schadenersatzansprüche, die der Kl. aus behaupteten Versäumnissen der Bekl. während der Zeit vom 31.3.1991 bis zum 21.8.1995 herleitet, sind unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt begründet. Zwar ist der Anwendungsbereich der Bestimmungen des Eigentümer-Besitzer-Verhältnisses (§§ 985 ff., 987 ff. BGB) eröffnet (1), Bösgläubigkeit der bis zum 31.12.1994 noch als THA bezeichneten (§ 1 Treuhandanstaltumbenennungsverordnung) Bekl. ist jedoch erst zu Beginn des Jahres 1995 eingetreten (2). Bezogen auf den Zeitraum von Anfang 1995 bis zum 21.8.1995 wurden indes Ansprüche auf Ersatz verschuldeter Schäden (§§ 990 Abs. 1, 989 BGB), auf Herausgabe weiterer tatsächlich gezogener (§ 988 BGB) oder schuldhaft nicht gezogener Nutzungen (§§ 990 Abs. 1, 987 Abs. 2 BGB) nicht nachvollziehbar dargetan (3). Die Bestimmungen der §§ 812 ff., 823 ff. BGB werden von den Vorschriften des Eigentümer Besitzer-Verhältnisses verdrängt (4), aus den Bestimmungen über die Geschäftsführung ohne Auftrag (§§ 677 ff. BGB) kann der Kl. schließlich aus Rechtsgründen die geltend gemachten Ansprüche nicht herleiten (5). 1. Der Anwendungsbereich der §§ 987 ff. BGB, die das Vorliegen einer Vindikationslage (§ 985 BGB) zur Zeit der Tatbestandsverwirklichung voraussetzen (vgl. Palandt-Bassenge, BGB, 58. Aufl. Rdz. 2 vor § 987), ist eröffnet.

1.1 Der Kl. war bereits seit seiner Geburt - obgleich in den Grundbüchern noch bis zum 10.3.1995 "Eigentum des Volkes" ausgewiesen war - als allein erbberechtigter nasciturus im Sinne von Art. 235 § 1 EGBGB, §§ 1922 Abs. 1, 1923 Abs. 2, 1924, 1945, 1953 BGB und damit einziger Erbe des früheren Eigentümers Eigentümer (§ 894 BGB) des W-Gutes. Dies ergibt sich - ungeachtet der zwischenzeitlich erfolgten Grundbuchumschreibung - zum einen aus dem am 19.9.1991 erteilten Erbschein (§ 2353 BGB), für dessen Richtigkeit eine gesetzliche Vermutung streitet (§§ 2365, 2366 BGB), zum anderen aus dem bestandskräftigen Bescheid des Amtes zur Regelung offener Vermögensfragen vom 25.1.1993, an dessen Tatbestandswirkung der Senat gebunden ist (so auch: BGH, Urteil vom 16.10.1998, ZIP 1998, 2116 ff. m. w. N.). Entgegen der vom Kl. vertretenen Auffassung tritt der von dem Erbschein ausgehende öffentliche Glaube hinter dem des Grundbuchs zurück (Palandt-Edenhofer, a.a.O., Rdn. 5 zu § 2365), zumal der Erbschein regelmäßig lediglich eine Aussage über den Inhaber des Erbrechtes, nicht jedoch über die Zugehörigkeit einzelner Gegenstände zum Nachlaß trifft. Gerade in bezug auf das W-Gut mußte die Berechtigung des Kl. im übrigen deshalb fraglich erscheinen, weil auch seine Großmutter - wenngleich wohl vorrangig auf dessen Betreiben - einen Antrag auf Rückübertragung des landwirtschaftlichen Anwesens gestellt hatte und daher zunächst ebenfalls als "Berechtigte" im Sinne von § 2 Abs. 1 VermG in Betracht kam. Erst aufgrund der Feststellungen des Vermögensamtes mit Bescheid vom 25.1.1993 steht daher fest, daß die Großmutter des Kl. keine Rechte an dem W-Gut beanspruchen kann, weil vorliegend der Eintragung von Volkseigentum in das Grundbuch kein Enteignungsakt einer staatlichen Stelle im Sinne von § 1 VermG zugrunde lag. Damit richten sich die Eigentumsrechte an den betroffenen Liegenschaften allein nach zivilrechtlichen Grundsätzen. Dem - ererbten - Eigentumsrecht des Kl. kann die Bekl. nicht mit Erfolg entgegenhalten, daß nach Art. 237 § 1 EGBGB ein Fehler bei der Enteignung bzw. der Überführung eines Grundstücks in Volkseigentum unbeachtlich und mithin die Überführung als zivilrechtlich wirksam zu betrachten wäre (vgl. hierzu: Palandt-Bassenge, BGB, 58. Aufl., Rdn. 5 zu Art. 237 § 1 EGBGB; für die grundsätzliche Unanwendbarkeit des Art. 237 § 1 EGBGB auf Fälle der sog. Kettenerbausschlagung: OLG , ZOV 1998, 435 ff.). Zum einen nämlich erfolgte bereits vor Inkrafttreten des Art. 237 § 1 EGBGB und aufgrund entsprechender Bewilligung der Bekl. eine Grundbuchumschreibung, zum anderen wurden die streitgegenständlichen Ansprüche vor Ablauf des 30.9.1998 rechtshängig gemacht (Art. 237 § 2 EGBGB). 1.2. Die THA hatte während des maßgeblichen Zeitraums - 31.3.1991 bis 21.8.1995 - Besitz an dem W-Gut, §§ 854, 868 BGB.

Zwar wurde lediglich eine "Besitzerlangung vorerst für das Jahr 1991" eingeräumt, eine Verpachtung der landwirtschaftlich nutzbaren Agrar- und Grünflächen an die Rechtsnachfolgerin der LPG erfolgte jedoch bereits am 20.3.1991, was eine vorangegangene willentliche Inbesitznahme durch die THA indiziert (§ 854 BGB; vgl. hierzu: Palandt Bassenge, BGB, 58. Aufl., Rdz. 2 zu § 854 m.w.N.). Zunächst nämlich bestand ein gesetzliches (Eigen-) Besitzrecht der ursprünglich nutzungsberechtigten LPG am W Gut auf der Grundlage der dieser eingeräumten Rechtsträgerschaft (so auch: BGH, Urteil vom 7.11.1997, ZOV 1998, 37 f., 38). Mit Abschluß des Pachtvertrages hat die Rechtsnachfolgerin der LPG jedoch zu erkennen gegeben, daß sie die betroffenen Flächen nunmehr als Fremdbesitzerin bewirtschaftete. Anhaltspunkte dafür, daß sich der Besitzergreifungswille der THA im übrigen nicht auf das gesamte W-Gut bezogen hätte, sind nicht ersichtlich, weshalb es auf die erst im Jahre 1992 erfolgte - interne - Erfassung sämtlicher Bestandteile des landwirtschaftlichen Betriebes nicht ankommt.

1.3. Dem Kl. gegenüber war die THA zum Besitz nicht berechtigt (§ 986 BGB). Zwar durfte die THA - ausgehend vom Grundbuchstand - annehmen, daß ihr die treuhänderische Verwaltung der Eigentumsrechte an den volkseigenen land- und forstwirtschaftlichen Nutzflächen gemäß § 3 der 3. Durchführungsverordnung zum Treuhandgesetz vom 29.8.1990 (GBl. I S. 1333) mit Wirkung vom 4.9.1990 übertragen war. Ob damit neben der Verwaltung auch das Eigentum an den betroffenen Grundstücken übergeleitet wurde, ist umstritten (vgl. hierzu: BGH, Urteil vom 7.11.1997, a. a. O.), hierauf kommt es vorliegend jedoch nicht an. Die THA nämlich, die zwischenzeitlich auch die Grundbuchberichtigung bewilligt hat (§ 894 BGB), hat ihre Berechtigung aus einer der tatsächlichen Rechtslage nicht entsprechenden Buchposition abgeleitet. Ihre Stellung ist daher derjenigen des bloßen "Bucheigentümers" gegenüber dem materiell berechtigten Eigentümer (§§ 894 BGB) vergleichbar. Auf den "bloßen Bucheigentümer" aber sind nach herrschender Auffassung, der sich der Senat anschließt, die §§ 987 ff. BGB anwendbar (vgl. BGH, BGHZ 75, 288 ff., 292 m.w.N.), er steht dem unrechtmäßigen Besitzer gleich (so auch: Palandt-Bassenge, a. a. O., Rdz. 10 zu § 894). Auch aus der gesetzlich (§ 4 Abs. 1 Eigentumsübertragungsgesetz, § 8 Abs. 1 c VZOG) vorgesehenen Verfügungsbefugnis kann daher die Bekl. ein Besitzrecht nicht herleiten. Grundsätzlich ist zwar der Begriff "Verfügungsbefugnis" weit auszulegen. Er erfaßt jegliche Verfügungen, mithin die Übertragung des Eigentums und die Begründung, Bestellung und Übertragung von dinglichen Rechten an Grundstücken, Gebäuden oder Teilen davon, außerdem schuldrechtliche Verträge, die den genannten Verfügungen zugrunde liegen, einschließlich der Vermietung und Verpachtung sowie dem Recht, den Besitz hieran Dritten zu überlassen (vgl. hierzu: Kimme, Offene Vermögensfragen, Band II, Stand Juli 1998, Rdn. 6, 7 ff. zu § 8 VZOG) und schließt damit auch das Recht ein, die betroffenen Vermögensgegenstände in Besitz zu nehmen. Jedoch setzt die Einräumung der Verfügungsbefugnis die - vorbehaltlich etwaiger Ansprüche nach dem Vermögensgesetz - wirksame Entstehung von Volkseigentum voraus (vgl. § 3 3. DVO z. TreuhG), die vorliegend materiellrechtlich (auf die Ausführungen vorstehend unter II.1.1. wird verwiesen) gerade nicht gegeben war.

2. Gemäß § 988 BGB ist die Bekl. - nachdem die Besitzerlangung durch die THA unentgeltlich erfolgte - zunächst lediglich zur Herausgabe tatsächlich gezogener Nutzungen verpflichtet (hierzu nachstehend II.3.). Weitergehende Ansprüche, wie sie der Kl. vorrangig verfolgt, setzen Rechtshängigkeit (§ 989 BGB) einer auf Herausgabe der Muttersache oder Grundbuchberichtigung gerichteten und zur Verurteilung führenden Klage (vgl. Palandt Bassenge, a.a.O., Rdz. 3 zu § 989) oder aber Bösgläubigkeit im Sinne von § 990 Abs. 1 BGB voraus. Zum Eintritt der Rechtshängigkeit des vor dem Landgericht Chemnitz angestrengten und - wohl - auf Grundbuchberichtigung (§ 894 BGB) gerichteten Verfahrens hat sich der Kl. nicht näher erklärt. In Hinblick auf das Aktenzeichen, das mit der Klageerwiderungsschrift der Bekl. (12.4.1995) abgegebene Anerkenntnis sowie die bereits am 23.2.1995 erfolgte Bewilligung der Grundbuchumschreibung ist jedenfalls davon auszugehen, daß die Voraussetzungen für eine verschärfte Haftung der Bekl. (§§ 989, 990 Abs. 1 BGB) seit etwa Anfang Februar 1995 vorliegen. Von einem Eintritt der Bösgläubigkeit im Sinne von § 990 Abs. 1 BGB bereits zu einem früheren Zeitpunkt kann in Würdigung der Gesamtumstände nicht ausgegangen werden. Entgegen der vom Kl. vertretenen Auffassung ist nämlich in diesem Zusammenhang nicht allein die Kenntnis der THA - oder der von dieser mit der Verwaltung des W-Gutes betrauten Gesellschaften - von dem Erbrecht des Kl. von Bedeutung. Entscheidend ist vielmehr, ob - und seit wann - dieser auch bekannt war oder auf der Grundlage nachvollziehbarer Tatsachen hätte bekannt sein müssen, daß das W-Gut in den Nachlaß fiel, mithin von dem Erbrecht des Kl. erfaßt war und nicht als vormaliges Volkseigentum ihrem Besitzrecht unterlag.

2.1. Auf die Ausführungen der Parteien zu der behaupteten telefonischen Unterrichtung der THA von dem Erbrecht des Kl. und dem - angeblich - in diesem Zusammenhang geäußerten Herausgabeverlangen Anfang März 1991 sowie zum Erhalt des "zweiten" Rundschreibens vom 30.9.1991 kommt es nicht maßgeblich an, weshalb es insoweit auch keiner Beweisaufnahme bedarf. Selbst wenn nämlich die THA von dem Erbrecht des Kl. bereits Anfang März 1991 erfahren hätte - der Erbschein wurde allerdings erst am 19.9.1991 erteilt -, so rechtfertigte dies noch nicht die Annahme grob fahrlässiger Unkenntnis (vgl. § 932 Abs. 2 BGB, Palandt-Bassenge, a.a.O., Rdz. 3 ff. zu § 990) vom Fehlen einer Berechtigung zum Zeitpunkt der Besitzerlangung (§ 990 Abs. 1 S. 1 BGB). Tatsachen nämlich, aufgrund derer die THA hätte zuverlässig davon ausgehen müssen, daß auch das W-Gut - materiell-rechtlich - in die Erbmasse fällt, wurden nicht dargetan. Zwar enthalten beide "Rundschreiben" Anhaltspunkte dafür, daß sich der Kl. bezüglich des W-Gutes für den Ansprechpartner hielt, seiner Rechtsauffassung standen jedoch - auch nach Erteilung des Erbscheins - verschiedene erhebliche Umstände entgegen. Für die Rechtsposition der Bekl. spricht zunächst die damalige Grundbuchlage, derzufolge das W-Gut in Volkseigentum stand. Daß der THA zum Zeitpunkt der Besitzerlangung Grundbuchauszüge vorgelegen hätten, aus denen sich - im Unterschied zu dem zu den Akten gereichten Be-standsblatt - nicht nur der Alteigentümer, sondern auch Zeitpunkt und Anlaß der Überführung in Volkseigentum ergeben hätten, wurde nicht vorgetragen und erscheint - nachdem anläßlich der Eigentumsumschreibung auf den Kl. neue Grundbuchblätter angelegt und die Flurstücke von den Bestandsblättern hierher übertragen wurden - auch nicht naheliegend. Im übrigen spricht auch der Umstand, daß neben dem Kl. auch des-sen Großmutter ein Rückübertragungsverfahren angestrengt hatte, dafür, daß die THA an dem Bestehen der ihr kraft Gesetzes - vermeintlich - über-tragenen Verfügungsbefugnis keine Zweifel haben mußte. Das zuständige Grundbuchamt hat noch nach Abschluß des Verfahrens vor dem Ver mögensamt und obgleich die Bekl. eine Grundbuchberichtigung bewilligt hatte, das Eigentumsrecht des Kl. am W-Gut in Frage gestellt: Die Grundbuchumschreibung nämlich beruht auf einem Beschluß des Amtsgerichts vom 3.3.1995, mit dem das Grundbuchamt angewiesen wurde, den zunächst zurückgewiesenen Berichtigungsantrag zu vollziehen. Hinzu kommt, daß das Vermögensgesetz einen besonderen, verfassungsrechtlich nicht zu beanstandenden (BVerfG NJW 1997, 447 ff.) Fall des Ausschlusses des Zivilrechtswegs als Folge der Ausgestaltung (an sich) zivilrechtlicher Rückgabeansprüche als öffentlich-rechtliche Entschädigungsansprüche enthält, weshalb in der Rechtsprechung weiterhin nicht abschließend geklärt ist, ob und für welche Fallgestaltungen neben etwai-gen vermögensrechtlichen Ansprüchen auch der Zivilrechtsweg eröffnet sein kann (vgl. die ausführliche Darstellung bei: Zöller-Gummer, a. a. O., Rdz. 41 b zu § 13 GVG). Für den Fall einer "unvollständigen Kettenerbausschlagung" hat zwar das Oberlandesgericht mit Beschluß vom 12.6.1998 (ZOV 1998, 435 ff.) die Ansicht vertreten, daß in der Regel der Tatbestand des § 1 Abs. 3 VermG nicht erfüllt ist, sich mithin die "Berechtigung" an einem Vermögensgegenstand aus dem materiellem Zivilrecht ergibt; allein dem Vermögensgesetz unterliegende Konstellationen schließt dies jedoch nicht aus. Unter diesen Umständen mußte auch

om 12.6.1998 (ZOV 1998, 435 ff.) die Ansicht vertreten, daß in der Regel der Tatbestand des § 1 Abs. 3 VermG nicht erfüllt ist, sich mithin die "Berechtigung" an einem Vermögensgegenstand aus dem materiellem Zivilrecht ergibt; allein dem Vermögensgesetz unterliegende Konstellationen schließt dies jedoch nicht aus. Unter diesen Umständen mußte auch die THA, der seitens des Vermögensamtes noch mit Schreiben vom 2.7.1992 eine Rückübertragung des W-Gutes angekündigt worden war, nicht bereits aus dem ihr "verständlich dargelegten" Erbrecht auf das Bestehen ausschließlich zivilrechtlicher Ansprüche des Kl. schließen. Im übrigen traf sie nach der Überzeugung des Senats auch keine Verpflichtung, die materielle Rechtslage von Amts wegen und unabhängig von dem eingeleiteten Restitutionsverfahren eigenständig zu prüfen. Der gesetzliche Auftrag der THA ging dahin, ehemals volkseigenes Vermögen zu privatisieren (vgl. Präambel des TreuhG) und dieses bis zu diesem Zeitpunkt treuhänderisch zu verwalten (§ 3 3. DVO z. TreuhG); die Zuständigkeit für die Überprüfung behaupteter - im Grundbuch ggfs. unzutreffend ausgewiesener - Rechtspositionen lag demgegenüber bei den Vermögensämtern und - (wie ausgeführt) eingeschränkt - bei den Zivilgerichten. An diese gesetzliche "Aufgabenverteilung" durfte sich die THA daher gebunden fühlen. Zudem war der Kl. - nach dem Akteninhalt jedenfalls seit dem Jahr 1992 - anwaltlich vertreten und sich - ausweislich des Schreibens seines Bevollmächtigten vom 1.10.1992 - des grundsätzlichen Vorrangs des Vermögensgesetzes bewußt. Weshalb unter diesen Umständen die THA hätte annehmen müssen, der Kl. sei selbst zur Prüfung und Wahrung seiner Rechtspositionen nicht in der Lage, ist nicht ersichtlich. 2.2 Nachträgliche Bösgläubigkeit (§ 990 Abs. 1 S. 2 BGB) ist auch nicht mit Zugang der Schreiben vom 22.2.1994 oder 18.4.1994 eingetreten.

Zwar kann sich die Bekl. in bezug auf das an die L-GmbH gerichtete Schreiben vom 22.2.1994 nicht darauf berufen, diese sei der "falsche Adressat gewesen". Es war die THA, die zur Verwaltung der Liegenschaften und Gebäude verschiedene Gesellschaften eingeschaltet hat, worin - dies verdeutlicht der umfangreiche Schriftverkehr des Kl. mit den einzelnen Gesellschaften - eine gewisse "Verunsicherung" über die jeweiligen Zuständigkeitsbereiche begründet lag. Wer sich jedoch zur Erfüllung seiner Aufgaben im Geschäftsverkehr einer arbeitsteiligen Organisationsstruktur bedient, dem ist nach Treu und Glauben auch eine Pflicht zur Organisation eines entsprechenden Informationsaustausches aufzuerlegen (vgl. hierzu: Palandt-Heinrichs, a.a.O., Rdn. 8 zu § 166), weshalb der Bekl. - soweit sie dieser Verpflichtung nicht ordnungsgemäß nachgekommen sein sollte - das Wissen der von der THA eingesetzten Verwaltungsgesellschaften - entsprechend § 166 BGB - zuzurechnen wäre. Im übrigen kommt es - entgegen der von der Bekl. vertretenen Auffassung - für den Eintritt der Bösgläubigkeit nicht auf die Vorlage etwaiger Originalurkunden, deren Übersendung zunächst auch nicht erbeten wurde, an. Jedoch hat der Kl. mit dem Schreiben vom 22.2.1994 - ebenso wie mit dem später an die Präsidentin der THA adressierten Schreiben vom 18.4.1994 - lediglich aufgefordert, einer Grundbuchberichtigung zuzustimmen und insoweit auf den in Kopie beigefügten Erbschein verwiesen. Über die bereits im Jahre 1991 angeblich erfolgten Informationen hinausgehende - "neue" - Tatsachen wurden in diesem Zusammenhang - abgesehen von einer näheren Erläuterung des Erbfalls und einer Darstellung der Grundbuchlage - nicht mitgeteilt. Voraussetzung für den Eintritt der Bösgläubigkeit ist jedoch, daß dem nichtberechtigten Besitzer, der von der zutreffenden Rechtslage ausgeht, liquide Beweise für die den Rechtsmangel begründenden Tatsachen vorliegen oder er bei vollständiger Tatsachenkenntnis über seinen Rechtsirrtum so aufgeklärt ist, daß ein redlich und vom eigenen Vorteil nicht beeinflußt Denkender sich der Erkenntnis seiner Nichtberechtigung nicht verschließen würde (vgl. Palandt-Bassenge, a.a.O., Rdz. 5 zu § 990 m.w.N.). Maßgeblich für die Bildung einer Rechtsmeinung bei der THA war daher - insoweit kann auf das vorstehend Ausgeführte (Ziff. II.2.1.) verwiesen werden - neben der Vorlage des Erbscheins auch die Kenntnis vom Ausgang des Restitutionsverfahrens. Gerade hierzu verhalten sich die beiden Schreiben des Kl. jedoch nicht, obgleich er - ebenso wie seine Großmutter - gegen die Zurückweisung der angemeldeten Rückübertragungsansprüche mit Bescheid vom 25.1.1993 nicht vorgegangen ist. Warum er die Entscheidung, die auf eine zivilrechtliche Rechtsnachfolge und damit auf eine - der Grundbuchberichtigung zugängliche - "Berechtigung" des Kl. abstellt, der THA nicht unverzüglich übermittelt und noch mit Schreiben vom 21.9.1993 betont hat, er werde sich bis zur Einsetzung in seine "Rechte als Eigentümer (...) keine Verfügungsbefugnis anmaßen", ist nicht nachvollziehbar. (...)

3. Eine Haftung im Sinne der §§ 990, 987, 989 BGB kommt nach alledem erst mit Kenntnis von der Entscheidung des Vermögensamtes und damit für die Zeit von Anfang des Jahres 1995 bis zum 21.8.1995 in Betracht. Etwaige - gegebenenfalls einer Schätzung nach § 287 ZPO zugängliche - Ansprüche des Kl., die ursächlich auf vorwerfbare Maßnahmen oder Unterlassungen aus diesem Zeitraum zurückzuführen wären, sind jedoch nicht ersichtlich. (wird ausgeführt)

4. pp.

5. Von den Bestimmungen des Eigentümer Besitzerverhältnisses nicht verdrängt werden - in den Fällen der bewußten Eigengeschäftsführung - lediglich die Ansprüche aus §§ 687 Abs. 2, 681 und 677 BGB (Palandt-Bassenge, a.a.O., Rdn. 23 vor § 987; Palandt-Sprau, a.a.O., Rdz. 12 vor § 677). In den Fällen unberechtigter Fremdgeschäftsführung sind hingegen die §§ 987 ff. BGB nach der insbesondere von der Rechtsprechung vertretenen - herrschenden - Auffassung abschließend (a. a. O.; vgl. auch BGH WM 1956, 1279 ff.; BGHZ 41, 157 ff., 162; BGHZ 39, 186 ff., 188).

Selbst wenn vorliegend - ungeachtet des der THA aufgrund der Kenntnis der beantragten Rückübertragung und vor dem Hintergrund ihres gesetzlichen Auftrages zu unterstellenden Fremdgeschäftsführungswillens - in Übereinstimmung mit der von Teilen der Literatur (vgl. hierzu Seiler, Münchener Kommentar zum BGB, Bd. 4, 3. Aufl., Rdz. 18 vor § 677 m. w. N.) vertretenen - abweichenden - Ansicht von einer - vorrangigen - Anwendbarkeit der §§ 677 ff. BGB auszugehen wäre, würde dies zu keinem anderen Ergebnis führen. In Betracht nämlich kämen allenfalls - auch und gerade für die Zeit bis Anfang des Jahres 1995 - Ansprüche aus einer Verletzung von Nebenpflichten aufgrund einer (vermeintlich gesetzlichen) Geschäftsführung ohne Auftrag (§ 681 BGB), eine schuldhafte Sorgfaltspflichtverletzung der THA ist jedoch nicht ersichtlich. (wird ausgeführt)