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Bewertung der Rechtsmittelbeschwer

BGHVIII ZR 133/0608.05.2007unveröffentlicht

EGZPO § 26 Nr. 8

Stichwörter

Schlagwörter zur Erschließung

Bewertung der Rechtsmittelbeschwer; Zug-um-Zug-Verurteilung; Räumungsklage

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Für die Bewertung der Rechtsmittelbeschwer ist allein der rechtskraftfähige Inhalt des angefochtenen Urteils maßgebend.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

1 Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, weil der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer zwanzigtausend Euro nicht übersteigt (§ 26 Nr. 8 EGZPO).

2 Für die Wertgrenze der Nichtzulassungsbeschwerde nach § 26 Nr. 8 EGZPO ist der Wert des Beschwerdegegenstandes aus dem beabsichtigten Revisionsverfahren maßgebend, wobei die Wertberechnung nach den allgemeinen Grundsätzen der § 3 ff. ZPO vorzunehmen ist (BGH, Beschluß vom 27. Juni 2002 - V ZR 148/02, NJW 2002, 2720; Beschluß vom 25. November 2003 - VI ZR 418/02, NJW-RR 2004, 638 f.).

3 3. ...

4 2. Soweit die Kl. die uneingeschränkte Verurteilung der Bekl. zur Räumung der Wohnung R. R. 162, EG, in H. erstrebt, während das Berufungsgericht diesem Klagebegehren nur Zug um Zug gegen Überlassung einer Wohnung R. R. 164, 5. OG, in H. stattgegeben hat, ist eine Beschwer der Kl., die die Wertgrenze des § 26 Nr. 8 EGZPO übersteigt, nicht ersichtlich.

5 a) Maßgebend für den Wert der Beschwer der Kl. ist gemäß § 3 ZPO ihr Interesse an der Beseitigung der im landgerichtlichen Urteil ausgesprochenen Zug-um-Zug-Leistung, das sich nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten bemißt (BGH, Beschluß vom 16. Dezember 1998 -XII ZB 105/97, NJW 1999, 723, unter Il 2 b). Danach kommt es zwar grundsätzlich auf den Wert der zu erbringenden Gegenleistung (begrenzt durch den Wert des Klageanspruchs) an (BGH, Urteil vom 9. Dezember 1981 - VIII ZR 280/80, NJW 1982, 1048, unter 1 b).

6 Bei der gebotenen wirtschaftlichen Betrachtungsweise ist hier jedoch zu berücksichtigen, daß die Kl. mit ihrer Nichtzulassungsbeschwerde das Bestehen eines Mietverhältnisses zwischen ihr und der Bekl. zu 1 über eine Wohnung im 8. Obergeschoß im Haus R. R. 164 in H. nicht mehr in Frage stellt. Sie hat, nachdem das Amtsgericht ihre zunächst auch auf Räumung dieser Wohnung gerichtete Klage abgewiesen hatte, ihren ursprünglichen Rechtsstandpunkt, der Mietvertrag sei durch Kündigung erloschen, nicht mehr weiterverfolgt. Die Kl. stellt lediglich einen Anspruch der Bekl. auf Überlassung der Wohnung im 5. Obergeschoß statt der ursprünglich vermieteten - durch einen Dachstuhlbrand geschädigten und inzwischen wiederhergestellten - Wohnung im 8. Obergeschoß in Abrede. Daß der Kl. durch die vom Berufungsgericht vorgenommene entsprechende Veränderung des bestehenden Mietverhältnisses ein Vermögensnachteil entstanden ist oder noch entstehen wird, der einen Betrag von (20.000 € - 13.381,99 € =) 6.618,01 € übersteigt, ist nicht dargelegt. Nach den unangegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts ist die Wohnung im 5. Obergeschoß zur Zeit frei, gleich groß wie die Wohnung im 8. Obergeschoß sowie auch im Übrigen baugleich und sind beide Wohnungen hinsichtlich des Zustandes und der Ausstattung vergleichbar. Es ist deshalb nicht ersichtlich und von der Kl. auch nicht vorgetragen, daß sie durch die Neuvermietung der Wohnung im 8. Obergeschoß statt derjenigen im 5. Obergeschoß und durch den Verwaltungsaufwand für die Umstellung des Mietvertrags der Bekl. zu 1 in vermögensmäßiger Hinsicht einen nennenswerten Nachteil hinzunehmen hätte.

7 b) Die Kl. will eine Beschwer durch die Zug-um-Zug-Verurteilung von insgesamt 222.459 € daraus herleiten, daß sie zur Zeit alle drei betroffenen Wohnungen - die von den Bekl. nach dem Brand bezogene und derzeit noch bewohnte Ausweichwohnung im Haus R. R.162 und die beiden Wohnungen im 5. und im 8. Obergeschoß des Hauses R. R. 164 - für die Bekl. frei halten müsse, weil unklar sei, hinsichtlich welcher der drei Wohnungen ein Nutzungsrecht der Bekl. bestehe. Die Beschwer sei deshalb nach § 8 ZPO mit dem 25fachen Jahresnettomietzins für alle drei Wohnungen von 8.898,36 € anzusetzen. Dem ist nicht zu folgen. Für die Bewertung der Rechtsmittelbeschwer ist allein der rechtskraftfähige Inhalt des angefochtenen Urteils maßgebend (Musielak/Ball, ZPO, 5. Aufl., Vor § 511 Rdnr. 20). Eine der Rechtskraft fähige Entscheidung zum Nachteil der Kl. in Bezug auf die in Rede stehenden drei Wohnungen trifft das Berufungsurteil allein hinsichtlich der Wohnung im 5. Obergeschoß.

8 Im übrigen führt die Kl. zur Begründung ihres Interesses an einer Beseitigung der Zug-um-Zug-Verurteilung an, sie befürchte, daß andere Mieter dem Beispiel der Bekl. folgen könnten und ohne Einverständnis der Kl. von ihnen selbst ausgesuchte oder gerichtlich zugewiesene Wohnungen aus deren Gesamtbestand von 3.200 Wohnungen zu nutzen berechtigt seien. Auch dieses Interesse reicht jedoch zur Bewertung ihrer Beschwer mit insgesamt mehr als 20.000 € nicht aus. Das Berufungsgericht hat seine Entscheidung darauf gestützt, daß die Beklagte zu 1 im Hinblick auf den Brand unter begründeten, durch ein nervenfachärztliches Attest belegten Ängsten leide, wieder in die ursprüngliche Wohnung einzuziehen. Dabei handelt es sich um einen Sonderfall, der keinen Anlaß für die Befürchtung bietet, die Mieter der Kl. könnten allgemein ein Wahlrecht hinsichtlich der vermieteten Wohnung für sich in Anspruch nehmen.

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Ist der Klage nur Zug um Zug gegen Erbringung einer Gegenleistung stattgegeben worden, kann der Kläger gegen die darin liegende Beschwer Rechtsmittel ergreifen. Dabei kommt es auf den Wert der zu erbringenden Gegenleistung an. Insoweit ist aber allein der rechtskräftige Inhalt des angefochtenen Urteils maßgebend.

Der Fall

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Der Vermieter hatte gegen den Mieter auf Räumung einer nach einem Brand seiner ursprünglich gemieteten Wohnung im 8. OG bezogenen Ersatzwohnung im Nachbarhaus geklagt. Der Klage war nur Zug-um- Zug gegen Überlassung einer Wohnung des Mieters im 5. OG stattgegeben worden. Dagegen richtete sich die Nichtzulassungsbeschwerde des Vermieters, der geltend machte, er sei deswegen beschwert, weil er zur Zeit alle drei betroffenen Wohnungen - die von dem Mieter nach dem Brand bezogene Wohnung und derzeit noch bewohnte Ausweichwohnung im Nachbarhaus sowie die ursprüngliche gemietete Wohnung im 8. Obergeschoß und die - gemäß Urteil von ihm zur Verfügung zu stellende - Wohnung im 5. Obergeschoß freihalten müsse.

Der Beschluß

häufig von der Redaktion verfasst

Dem folgte der BGH nicht. Maßgebend sei allein der wirtschaftliche Wert der durch das Urteil ausgesprochenen Zug-um-Zug-Leistung hinsichtlich der Wohnung im 5. Obergeschoß.

Zwar komme es bei einer Zug-um-Zug-Verurteilung grundsätzlich auf den Wert der zu erbringenden Gegenleistung (begrenzt durch den Wert des Klageanspruchs) an. Insoweit sei aber allein der rechtskraftfähige Inhalt der angefochtenen Entscheidung hinsichtlich der Zug-um-Zug-Verurteilung bezüglich der Wohnung im 5. OG maßgebend, so daß es nicht darauf ankomme, ob der Vermieter auch verpflichtet sei, die Wohnung im 8. OG für den Mieter freizuhalten.