Bewertung von Nachteilen
ZPO §§ 3, 511; GKG a. F. § 49a Abs. 1 Satz 1 und 2
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Verteidigt eine Wohnungseigentümerin den Einbau einer zusätzlichen Fußbodenheizung in ihren Räumen i.V.m. einem eigenmächtigen Anschluss an die gemeinsame Heizungsanlage des Gebäudes, ist ein Streitwert von 1.000 € und damit auch der Zugang zur Berufungsinstanz eröffnet.
(Leitsatz der Redaktion)
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
I. 1 Die Parteien sind die Mitglieder einer Gemeinschaft der Wohnungseigentümer (GdWE). Die Kl. ließ in das Bad und den Flur ihrer Wohnung eine Fußbodenheizung einbauen, die durch in der Wohnung befindliche Absperreinrichtungen von dem Heizkreislauf getrennt werden kann. Die GdWE fasste den Beschluss, die Verwalterin zu beauftragen, mit einem Unternehmen einen Vertrag über das Abklemmen der Fußbodenheizung abzuschließen.
2 Mit ihrer im Jahr 2019 eingegangenen Klage will die Kl., gestützt auf die Ansicht, die Fußbodenheizung gehöre zu ihrem Sondereigentum, diesen Beschluss für ungültig erklären, hilfsweise dessen Nichtigkeit feststellen lassen. Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Die hiergegen gerichtete Berufung hat das Landgericht als unzulässig verworfen. Dagegen wendet sich die Kl. mit ihrer Rechtsbeschwerde, deren Zurückweisung die Bekl. beantragen.
II. 3 Nach Ansicht des Berufungsgerichts ist die gemäß § 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO erforderliche Beschwer von mehr als 600 € nicht erreicht. Der Wert der Beschwer entspreche dem nach § 49a GKG a.F. zu ermittelnden Streitwert i.H.v. 500 €. Das nach dieser Vorschrift entscheidende Gesamtinteresse der Parteien richte sich nach den Kosten, die mit dem Auftrag zum Abklemmen der Fußbodenheizung verbunden seien. Denn Beschlussgegenstand sei lediglich die Erteilung dieses Auftrags. Die damit verbundenen Kosten seien auf 500 € zu schätzen. Das Interesse der Kl. an der Nutzung der Fußbodenheizung sei nicht maßgeblich, da die Fußbodenheizung selbst bei einer erfolgreichen Klage nicht legalisiert würde. Auch auf die für die Beseitigung der Heizung erforderlichen Kosten sei nicht abzustellen, weil sich aus dem Beschluss keine Rückbaupflicht ergebe.
III. 4 1. Die Rechtsbeschwerde ist gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 i.V.m. § 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO statthaft und auch im Übrigen zulässig. Die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2 ZPO) erfordert eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts, weil das Berufungsgericht der Rechtsmittelführerin den Zugang zu der an sich gegebenen Berufung unzumutbar erschwert. Eine solche Erschwerung liegt zwar nicht in jedem Fehler bei der Bemessung der Beschwer und auch nicht in jeder Überschreitung des dem Gericht eingeräumten Ermessens (vgl. zum Ganzen Senat, Beschluss vom 19. Juni 2013 - V ZB 182/12, GE 2013, 1016 = WuM 2013, 504 Rn. 5 m.w.N.). Hier hat das Berufungsgericht den Zugang zu der Berufung aber deshalb unzumutbar erschwert, weil es das Nutzungsinteresse der Kl. ohne tragfähige Begründung unberücksichtigt lässt.
5 2. Auch in der Sache hat das Rechtsmittel Erfolg. Die Berufung durfte nicht als unzulässig verworfen werden, weil die Beschwer der Kl. den Betrag von 600 € übersteigt (§ 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO).
6 a) Der Wert der Beschwer bemisst sich nach dem Interesse des Rechtsmittelführers an der Abänderung der angefochtenen Entscheidung, das nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten zu bewerten ist (vgl. Senat, Beschluss vom 2. Juli 2020 - V ZR 2/20, GE 2020, 1196 = ZWE 2020, 397 Rn. 4 m.w.N.; Beschluss vom 11. November 2021 - V ZR 62/21, NJW-RR 2022, 300 Rn. 5). Dieses ermittelt sich hier nach den unmittelbaren wirtschaftlichen Folgen, die das Abklemmen der Fußbodenheizung für die Kl. hat. Noch zutreffend geht das Berufungsgericht insoweit davon aus, dass hierzu zum einen die (anteiligen) durch das Abklemmen entstehenden Kosten zählen. Ebenfalls richtig ist, dass auf die Beseitigungskosten nicht abgestellt werden kann, da die Beseitigung nicht Gegenstand des angegriffenen Beschlusses ist. Unmittelbare wirtschaftliche Folge für die Kl. ist aber auch, dass sie ihre Fußbodenheizung faktisch nicht nutzen kann. Der ihr insofern entstehende wirtschaftliche Nachteil ist, wie die Rechtsbeschwerde zu Recht geltend macht, Teil ihres wirtschaftlichen Interesses und damit ihrer Beschwer. Die Rechtmäßigkeit der Nutzung, über die die Parteien streiten, betrifft hingegen die Begründetheit der Berufung und nicht die Beschwer.
7 b) Eine Schätzung, wie der wirtschaftliche Nachteil durch die unterbundene Nutzung der Fußbodenheizung zu bewerten ist, hat das Berufungsgericht nicht vorgenommen. Diese kann durch das Rechtsbeschwerdegericht nachgeholt werden, wenn die Feststellungen des Berufungsgerichts für eine solche Schätzung ausreichen (vgl. Senat, Beschluss vom 21. Juni 2018 - V ZB 254/17, GE 2018, 1005 = NJW-RR 2018, 1421 Rn. 8; Beschluss vom 11. November 2021 - V ZB 21/21, WuM 2022, 177 Rn. 8; Beschluss vom 19. Mai 2022 - V ZB 53/21, GE 2022, 734 Rn. 9). So liegt es hier. Der Wert der Beschwer der Kl. beträgt jedenfalls 1.000 €.
8 aa) Allerdings kann für die Bestimmung der Beschwer - anders, als die Rechtsbeschwerde meint - nicht auf § 9 Satz 1 ZPO zurückgegriffen werden. Denn es wird nicht über ein Recht auf wiederkehrende Nutzungen oder Leistungen gestritten und auch nicht - anders als in der von der Rechtsbeschwerde zitierten Entscheidung des VIII. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs (vgl. Beschluss vom 27. April 2010 - VIII ZB 91/09, NJW-RR 2010, 1582 Rn. 5) - um das Recht, auf Dauer bestimmte Energielieferungen erbringen oder beziehen zu können (vgl. insofern auch Senat, Beschluss vom 19. Januar 2017 - V ZR 100/16, GE 2017, 359 = WuM 2017, 174 Rn. 9).
9 bb) Entscheidend für die Bemessung der Beschwer sind vielmehr die aus der unterbundenen Nutzung der Fußbodenheizung resultierenden Nachteile.
Deren Wert ist gemäß § 3 ZPO zu schätzen (vgl. Senat, Beschluss vom 19. Januar 2017 - V ZR 100/16, WuM 2017, 174 Rn. 7; Beschluss vom 19. November 2020 - V ZR 48/20, WuM 2021,134 Rn. 6; Beschluss vom 9. Dezember 2021 - V ZR 112/21, MDR 2022, 227 Rn. 5). Im Hinblick auf die mit dem Verlust der Nutzungsmöglichkeit der im Flur und im Bad befindlichen Fußbodenheizung einhergehende Komforteinbuße schätzt der Senat die Beschwer der Kl. auf jedenfalls 1.000 €.
IV. 10 1. Danach durfte die Berufung nicht als unzulässig verworfen werden, weil der Wert des Beschwerdegegenstands 600 € übersteigt. Der angefochtene Beschluss ist daher aufzuheben und die Sache zur erneuten Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 577 Abs. 4 Satz 1 ZPO).
11 2. Den Gegenstandswert hat der Senat gemäß § 48 Abs. 5 WEG i.V.m. § 49a GKG a.F. bemessen (vgl. Senat, Beschluss vom 30. September 2021 - V ZR 258/20, GE 2021, 1440 = NJW-RR 2022, 20 Rn. 19). Dabei ist nach § 49a Abs. 1 Satz 1 GKG a.F. grundsätzlich vom hälftigen - und nicht, wie das Berufungsgericht meint, vom vollständigen - Gesamtinteresse aller Parteien und Beigeladener an der Entscheidung auszugehen. Nach § 49a Abs. 1 Satz 2 GKG a.F. darf indessen das Interesse der Kl. nicht unterschritten werden.
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Verteidigt eine Wohnungseigentümerin den Einbau einer zusätzlichen Fußbodenheizung in ihren Räumen i.V.m. einem eigenmächtigen Anschluss an die gemeinsame Heizungsanlage des Gebäudes, ist ein Streitwert von 1.000 € zugrunde zu legen und damit auch der Zugang zur Berufungsinstanz eröffnet.
Der Fall
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Die klagende Wohnungseigentümerin ließ in das Bad und den Flur ihrer Wohnung eigenmächtig eine Fußbodenheizung einbauen, die sie an die Gesamtheizung des Hauses angeschlossen hat. Die Gemeinschaft fasste den Beschluss, die Verwalterin zu beauftragen, mit einem Unternehmen einen Vertrag über das Abklemmen der Fußbodenheizung abzuschließen. Mit ihrer 2019 eingegangenen Klage will die Klägerin diesen Beschluss für ungültig erklären lassen. Das AG hat die Klage abgewiesen. Die Berufung hat das LG als unzulässig verworfen. Hiergegen die Rechtsbeschwerde der Klägerin an den BGH.
Die Entscheidung
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Mit Erfolg! Die Beschwerde durfte nicht als unzulässig verworfen werden, denn die Beschwer der Klägerin übersteigt für die Berufung die Zulässigkeitsgrenze von 600 €. Eine Schätzung, wie der wirtschaftliche Nachteil durch die unterbundene Nutzung der Fußbodenheizung zu bewerten ist, hat das LG nicht vorgenommen. Dies kann der BGH nachholen, weil die bisherigen Feststellungen dafür ausreichen. Der Wert der Beschwer der Klägerin beträgt jedenfalls 1.000 €. Entscheidend für die Bemessung der Beschwer sind die aus der unterbundenen Nutzung der Fußbodenheizung resultierenden Nachteile. Im Hinblick auf die mit dem Verlust der Nutzungsmöglichkeit der im Flur und im Bad befindlichen Fußbodenheizung einhergehenden Komforteinbuße schätzt der BGH die Beschwer der Klägerin auf jedenfalls 1.000 €, womit die Berufung an das LG zulässig ist. Die Sache ist daher zur Entscheidung an das LG zurückzuverweisen.
Anmerkung
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Da der Prozess vor der WEG-Reform 2020 eingeleitet worden ist, ist der Gegenstandswert der Klage nach § 48 Abs. 5 WEG i.V.m. § 49a GKG in der alten Fassung zu bemessen, wobei an sich grundsätzlich vom hälftigen (und nicht, wie das LG meint, vom vollständigen) Gesamtinteresse aller Parteien und Beigeladenen an der Entscheidung auszugehen ist. Allerdings darf nach § 49a Abs. 1 Satz 2 GKG in der alten Fassung bis zum Inkrafttreten der WEG-Reform2020 das Interesse der Klägerin (also mindestens 1.000 €) nicht unterschritten werden.
Soweit aus den bisherigen Feststellungen im Prozess zu entnehmen ist, ist die Auffassung der Klägerin unzutreffend, dass die von ihr zusätzlich eingebaute Fußbodenheizung im Flur und im Bad ihrer Wohnung Sondereigentum sei, das die Gemeinschaft akzeptieren müsse. Das gesamte Heizungssystem ist mindestens bis zu den Heizkörpern im gesamten Hause Gemeinschaftseigentum, an dem die Klägerin sich nicht eigenmächtig vergreifen darf.
VRiKG a. D. Dr. Lothar Briesemeister