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Beweiswürdigung

KG7 U 50/1003.12.2010unveröffentlicht

ZPO § 513 Abs. 1

Stichwörter

Schlagwörter zur Erschließung

Beweiswürdigung; Überprüfung im Berufungsverfahren; Sachverständigengutachten; Mangel; Werkleistung

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Die Beweiswürdigung der ersten Instanz kann nur noch daraufhin überprüft werden, ob sie in sich widersprüchlich ist, den Denkgesetzen oder allgemeinen Erfahrungsgrundsätzen zuwiderläuft oder Teile des Beweisergebnisses ungewürdigt lässt. Das ist auch dann der Fall, wenn das erstinstanzliche Gericht sich die Ausführungen eines Sachverständigen zu eigen macht, ohne die allein dem Gericht obliegende rechtliche Wertung zu treffen, ob die mit sachverständiger Hilfe festgestellten Tatsachen einen Mangel darstellen.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

B. Die Berufung der Kl. ist zulässig und teilweise begründet.

1. [...] Die Beweiswürdigung des Landgerichts ist fehlerhaft. Gemäß § 513 Abs. 1 ZPO ist die Prüfungskompetenz des Berufungsgerichts zwar beschränkt. Die Berufung eröffnet nicht mehr eine umfassende Tatsacheninstanz, sondern dient in erster Linie der Fehlerkontrolle (BGH MDR 2003, 1246; OLGR München 2003, 393; vgl. auch BGH NJW 2004, 2152). Die Beweiswürdigung der ersten Instanz kann daher nur noch daraufhin überprüft werden, ob sie in sich widersprüchlich ist, den Denkgesetzen oder allgemeinen Erfahrungsgrundsätzen zuwiderläuft oder Teile des Beweisergebnisses ungewürdigt lässt. Das ist hier der Fall; denn das Landgericht hat sich die Ausführungen des Sachverständigen S. in seinen Gutachten vom 17. Dezember 2008 und 1. September 2009 zu eigen gemacht, ohne die allein dem Gericht obliegende rechtliche Wertung zu treffen, ob die mit sachverständiger Hilfe festgestellten Tatsachen einen Mangel darstellen. Ein Mangel im Sinne des Werkvertragsrechts liegt nicht nur dann vor, wenn die Werkleistung nicht den Regeln der Technik entspricht, sondern schon dann, wenn das Werk von der Beschaffenheit abweicht, die es für den vertraglich vorausgesetzten Gebrauch haben muss. Der Begriff des Fehlers darf nicht rein objektiv verstanden werden. Er wird vielmehr subjektiv vom Vertragswillen der Parteien mitbestimmt. Nach dem subjektiven Fehlerbegriff können daher auch unerhebliche Abweichungen vom vertraglich vorausgesetzten Gebrauch, durch welche die Gebrauchstauglichkeit objektiv nicht beeinträchtigt wird, einen Mangel darstellen (BGH BauR 2004, 1941). Diese Rechtsgrundsätze hat das Landgericht nicht berücksichtigt.

Die Berufung beanstandet zu Recht, dass sich die geschuldete Leistung aus Seite 3 des Auftragsleistungsverzeichnisses (Anl. K 2) ergibt, das gemäß § 1 (2) des Bauwerksvertrages vom 21./23 Juni 2004 (Anl. K 1) Vertragsbestandteil geworden ist. Danach waren die Platten im gleichen optischen Eindruck des Bestands nach Maßgabe der Musterplatten anzufertigen. Diesen Anforderungen genügen die streitgegenständlichen vier Waschbetonplatten auf der östlichen Hälfte der Nordrampe der Wohnungseigentumsanlage nicht. Es ist unbestritten, dass die Musterplatten keine optische Beeinträchtigung aufweisen. Entgegen der vom Landgericht getroffenen Feststellung hat der Sachverständige S. in seinem Gutachten vom 17. Dezember 2008 deshalb festgestellt, dass Mängel der streitgegenständlichen Waschbetonplatten bestehen. Darauf hat die Kl. bereits erstinstanzlich zu Recht hingewiesen. Insbesondere hat sie in ihrem Schriftsatz vom 28. Januar 2009 bereits darauf hingewiesen, dass sich an den unstreitig mangelfrei hergestellten Platten (vier Platten des westlichen Teils der Rampe, Nr. 5 bis 8 gemäß Anl. K 5) zeige, dass eine mangelfreie Herstellung auch mit der getroffenen Farbwahl möglich sei. Sie hat diesen Vortrag untermauert durch die von ihr eingereichte Fotodokumentation (Anl. K 9).

Der Sachverständige S. hat in seinem Gutachten vom 17. Dezember 2008 festgestellt, dass sich die Bewehrungsmatten auf der Oberfläche abzeichnen. Damit hat er die Mängelbehauptung zu 1) der Kl. eindeutig bestätigt. Die Mängelbehauptung zu 3) (deutlich sichtbare Verfärbungen der Waschbetonplatten) hat er zwar nicht exakt bestätigt; er hat aber festgestellt, dass sich die „Verfärbungen" aus der ungleichmäßigen Auswaschung der Zementmatrix an der Oberfläche ergeben, die Schmutzablagerungen ermöglichen. An den „sauberen" Flächen sei im Herstellerwerk weniger „ausgewaschen" worden, sodass die Oberfläche glatt, ohne Vertiefungen sei und sich deshalb dort auch keine Verschmutzungen ansammeln.

Wenn der Sachverständige dann in seiner ergänzenden Stellungnahme vom 1. September 2009 (Bd. II, Bl. 3, 5) feststellt, dass das Herstellungsverfahren dem „Stand der Technik" entspreche, so kann sich dies offensichtlich nur auf das Herstellungsverfahren als solches beziehen, nicht aber auf die Ausführung des Werks der Bekl. im vorliegenden Fall. Jedenfalls ist nicht nachvollziehbar, wie aus den Feststellungen zu den von ihm vorgefundenen und bestätigten Mängeln der Schluss gezogen werden kann, das Werk der Kl. sei vertragsgemäß und mängelfrei. Das Gegenteil ist ganz offensichtlich der Fall und ergibt sich bereits aus den eingereichten Fotos. Es liegen danach erhebliche optische Beeinträchtigungen vor, die den geltend gemachten Mängelbeseitigungsanspruch gemäß § 13 Nr. 5 VOB/B begründen.

2. Angesichts dieser Sachlage ist das diesbezügliche Vorbringen der Kl. in ihrer Berufungsbegründung ebenso wie die von ihr eingereichte gutachterliche Stellungnahme des Sachverständigen G. vom 27. Mai 2010 (Anl. K 13) nach § 531 Abs. 2 Nr. 3 ZPO zuzulassen. Wegen der oben getroffenen Feststellungen durfte die Kl. auch in Kenntnis des gerichtlichen Gutachtens des Sachverständige S. vom 17. Dezember 2008 davon ausgehen, dass ihr erstinstanzlicher Vortrag ausreichend war. Ihr ergänzender Vortrag in der Berufungsbegründung ist also nicht aus Nachlässigkeit im ersten Rechtszug unterblieben.

[...]

Anmerkung

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Anmerkung: Die Entscheidung ist rechtskräftig.