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Beweisvereitelung durch Mieter

LG Berlin67 S 449/1205.06.2014GE 2014, 1199

BGB §§ 259, 556; ZPO § 286

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Beweisvereitelung durch Mieter; Verbrauchswerte der Heizkostenabrechnung; ohne verfahrens- und materiell-rechtliche Rechtfertigung verwehrte Beweisführung

Leitsätze

häufig von der Redaktion verfasst

1. Bestreitet der Mieter die Richtigkeit der in die Heizkostenabrechnung eingestellten Verbrauchswerte, ist grundsätzlich dem Beweisantritt des Vermieters auf Einholung eines Sachverständigengutachtens zu entsprechen; eine richterliche Schätzung ist mangels greifbarer Anhaltspunkte unzulässig.

2. Hat der Mieter dem gerichtlich bestellten Sachverständigen an sämtlichen Terminen keinen Zutritt zur Wohnung gewährt, ist wegen Beweisvereitelung von der Richtigkeit der Messergebnisse auszugehen.

(Leitsätze der Redaktion)

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

Die Berufung ist begründet. Der Kl. steht der aus dem Tenor ersichtliche Nachzahlungsbetrag aus der streitgegenständlichen Nebenkostenabrechnung gemäß § 535 Abs. 2 BGB zu.

Die Abrechnung genügt den Formalanforderungen des § 259 BGB und ist auch materiell ordnungsgemäß. Zwar hat die Bekl. die materielle Ordnungsgemäßheit der Abrechnung bestritten, doch steht diese als Ergebnis der Beweisaufnahme zur Überzeugung der Kammer fest. Eine solche war aufgrund des wechselseitigen - und streitigen - Parteivortrags durchzuführen:

Von einer Beweiserhebung konnte weder in Anwendung der Grundsätze des prima-facie-Beweises noch im Rahmen von § 287 Abs. 1 Satz 2 ZPO abgesehen werden. Zu Lasten der Kl. vermochten die Grundsätze des prima-facie-Beweises ohne gerichtliche Beweiserhebung nicht zu wirken, da der beweispflichtigen Partei dadurch nicht die Möglichkeit genommen werden darf, den vom Gericht gewonnenen Anschein durch Führung des Gegenbeweises zu erschüttern (Greger, in: Zöller, ZPO, 30. Aufl. 2014, vor § 284 Rz. 29 m. w. N.). Diese Beweisführung indes hat das Amtsgericht der Kl. ohne verfahrens- oder materiell-rechtliche Rechtfertigung verwehrt, obwohl die Kl. dargetan und unter Beweis gestellt hatte, dass die der Abrechnung zugrunde gelegten Verbrauchsdaten zutreffend erfasst wurden. Aber auch im Rahmen einer richterlichen Schätzung konnte trotz des von der Bekl. dargetanen erheblichen Mehrverbrauchs nicht ohne Beweiserhebung davon ausgegangen werden, dass die streitgegenständliche Abrechnung materiell unzutreffend ist und keine Nachforderung rechtfertigt. Denn eine richterliche Schätzung ist dann unzulässig, wenn sie mangels greifbarer Anhaltspunkte in der Luft hängt (Greger, aaO., § 287 Rz. 4 m. w. N.). So aber liegt der Fall hier, in dem das Amtsgericht von der materiell-rechtlichen Unrichtigkeit der Abrechnung und daraus folgend davon ausgegangen ist, dass überhaupt keine Heiz- und Warmwasserkosten auf die Bekl. umgelegt werden können. Dieses - im Wege der Schätzung gewonnene - Beweisergebnis entbehrt einer hinreichenden tatsächlichen Anknüpfung, da im Abrechnungszeitraum unstreitig Heiz- und Warmwasser verbraucht wurde, so dass zumindest dem Grunde nach eine - lediglich der Höhe nach streitige - Umlage der entstandenen Kosten auf die Bekl. zu erfolgen hatte.

Die im zweiten Rechtszug nachgeholte Beweiserhebung rechtfertigt den Schluss auf die materielle Richtigkeit der streitgegenständlichen Abrechnung. Zwar hat der gerichtlich bestellte Sachverständige keine verwertbaren Feststellungen treffen können. Grund dafür war indes allein das Verhalten der Bekl., die die Beweiserhebung mehrfach und dauerhaft dadurch vereitelt hat, dass dem gerichtlich bestellten Sachverständigen an sämtlichen von diesem angesetzten Terminen kein Zutritt zur Wohnung verschafft wurde. Verweigert eine Partei dem Gegner oder dem Sachverständigen aber den Zutritt, so dass die Beweisaufnahme nicht stattfinden kann, ist ein solches Verhalten im Lichte von § 371 Abs. 3 ZPO grundsätzlich als Beweisvereitelung zu werten (LG Berlin, Urt. v. 3. August 2012 - 63 S 359/10, WuM 2014, 104; Greger, in: Zöller, aaO., § 371 Rz. 5; Stadler, in: Musielak, 11. Aufl. 2014, § 357 Rz. 3). Diese Voraussetzungen sind erfüllt, da weder vorgetragen noch aus den eingereichten Attesten ersichtlich ist, dass und warum der gesundheitliche Zustand der Bekl. einer Beweiserhebung in ihrer Wohnung zwingend entgegen gestanden haben soll. Dies gilt erst recht vor dem Hintergrund der anwaltlichen Vertretung der Bekl. Denn diese hätte es erlaubt, die Beweiserhebung auch in ihrer Abwesenheit bei gleichzeitiger Anwesenheit ihres Prozessbevollmächtigten durchzuführen.

Keine der Bekl. günstigere Beurteilung rechtfertigt das Thema des Beweisbeschlusses, das sich vorrangig zu den streitgegenständlichen - und außerhalb der Wohnung der Bekl. gelagerten - Messgeräten verhält. Denn das Beweisthema betraf auch die Frage, ob die Messgeräte die abgelesenen Werte zutreffend erfasst haben. Deren Klärung erforderte auch die Besichtigung der in der Wohnung befindlichen Heizkörper, die wiederum als notwendige und von der Fachkompetenz des Sachverständigen umfasste Vorbereitungsmaßnahme auch ohne besondere Ermächtigung vom erteilten Gutachtenauftrag gedeckt war (vgl. Greger, aaO., § 404 a Rz. 4 m. w. N.). Davon abgesehen hat die Kammer dem Sachverständigen im Nachgang zur Verkündung des Beweisbeschlusses gemäß § 404 a Abs. 4 ZPO mehrfach ausdrücklich eine die Besichtigung der Wohnung umfassende Aufklärungsbefugnis erteilt (vgl. auch dazu Greger, aaO.).

Im Falle der Beweisvereitelung ist das Gericht befugt und gehalten, seiner Entscheidung zugunsten des Beweisführers Beweiserleichterungen bis hin zur Beweislastumkehr zugrunde zu legen und das dem Beweisführer bestmögliche Ergebnis des vereitelten Beweismittels anzunehmen (BGH, Urt. v. 23. Oktober 2008 - VII ZR 64/07, NJW 2009, 360 Tz. 23; LG Berlin, aaO.). Davon ausgehend sieht die Kammer die zum Gegenstand der Beweiserhebung erhobene Beweisbehauptung des Kl. als erwiesen an. Keine andere Beurteilung folgt daraus, dass die sachverständige Begutachtung der Messgeräte noch nicht abgeschlossen ist. Denn selbst wenn diese ergeben hätte, dass die Messgeräte den Verbrauch nicht ordnungsgemäß erfasst haben, hätte die vom Sachverständigen beabsichtigte Begutachtung der Mietsache Aufschluss über den im Abrechnungszeitraum tatsächlich erfolgten Verbrauch erbringen können. Eine solche Beweisführung indes hat die Bekl. der Kl. vereitelt. Dies rechtfertigt das von der Kammer angenommene Beweisergebnis. Vor diesem Hintergrund bedurfte es keiner abschließenden Entscheidung, ob die Kammer nicht bereits unter Zugrundelegung des für Beweiswürdigung ebenfalls heranzuziehenden weiteren Prozessverhaltens der Bekl. trotz deren fehlender Postulationsfähigkeit von dem der Kl. günstigen Beweisergebnis auszugehen hatte, nachdem die Bekl. mit - nicht anwaltlichem - Schriftsatz vom 28. Mai 2014 das ordnungsgemäße Funktionieren der Heizkostenverteiler unstreitig gestellt hat (vgl. Greger, aaO., § 286 Rz. 14 m. w. N.).

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Wenn der Mieter einzelne Positionen aus einer Betriebskostenabrechnung bestreitet, ist der Vermieter dafür beweispflichtig. Eine Schätzung ist nur in Sonderfällen, etwa nach § 9 a Heizkostenverordnung, zulässig. Verhindert der Mieter allerdings die Beweiserhebung, kann damit sein Bestreiten hinfällig werden.

Der Fall

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Die Mieter bestritten die Richtigkeit der Verbrauchswerte für die Heiz- und Warmwasserkosten und zahlten den Nachforderungsbetrag nicht. Das Amtsgericht hatte gemeint, der erhebliche Mehrbetrag im Vergleich zu der vergangenen Abrechnung könne im Wege richterlicher Schätzung korrigiert werden; das Landgericht ordnete allerdings im Berufungsrechtszug die Einholung eines Sachverständigengutachtens an. Die Mieter verweigerten an mehreren vom Sachverständigen vorgeschlagenen Terminen den Zutritt zur Wohnung.

Das Urteil

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Mit Urteil vom 5. Juni 2014 gab das Landgericht Berlin der Zahlungsklage des Vermieters statt. Eine Schätzung sei hier unzulässig, da es dafür an angreifbaren Anhaltspunkten fehle. Die erforderliche Beweiserhebung hätten die Mieter allerdings dadurch vereitelt, dass sie ohne rechtfertigenden Grund den Zutritt zur Wohnung verweigert hätten. Eine solche Beweisvereitelung führe hier dazu, dass die Beweisbehauptung des Vermieters als erwiesen angesehen werden könne.