Beweisverbot für illegale Fotoaufnahmen, Einhaltung der Hausordnung
GG Art. 2 Abs. 1, Art. 1 Abs. 1; DSGVO Art. 4 Nrn. 1, 2, 6 Abs. 1; BGB §§ 1004, 823
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Ein Sachvortrag, der auf unzulässig aufgenommene Fotos gestützt wird, unterliegt insgesamt nicht nur einem Beweisverwertungs-, sondern auch einem Sachvortragsverwertungsverbot.
(Leitsatz der Redaktion)
Sachverhalt
Wortlaut des Gerichts
Die Kl. ist eine Wohnungseigentümergemeinschaft, der Bekl. ist Miteigentümer einer im Erdgeschoss des Objektes gelegenen und nicht zu Wohnzwecken dienenden Sondereigentumseinheit. Darin finden wiederkehrend Treffen und Veranstaltungen einer Vielzahl von Personen zum gemeinsamen islamischen Gebet statt.
Die Kl. begehrt von dem Bekl., für die Einhaltung der Hausordnung Sorge zu tragen. Mit Schreiben vom 25.9. und 8.12.2023 forderte die Kl. den Bekl. auf, seine Mitglieder und Besucher anzuhalten, sich entsprechend der Hausordnung und den Regeln des friedlichen Miteinanders zu verhalten. Mit Schreiben vom 18.12.2023 versprach der Bekl., seine Mitglieder und Besucher entsprechend zu verpflichten. Mit Aushang vom 17.6.2024 hielt der Bekl. seine Besucher an, die Tür, die zum Treppenhaus führt, nicht mehr zu nutzen. Mittlerweile verfügt die Teileinheit über einen eigenen Straßenzugang.
Die Kl. trägt vor, bei den Zusammenkünften bei dem Bekl. entstünden erhebliche Beeinträchtigungen durch die Besucher der Bekl., die gegen die Regelungen der Hausordnung verstießen. Dabei hätten die Besucher Kinderwagen und eine größere Anzahl von Schuhen im Hausflur abgestellt, Kinder hätten sich dort unbeaufsichtigt aufgehalten, laut gebrüllt sowie das Gemeinschaftseigentum beschädigt, die Haustüre sei verkeilt bzw. offengehalten, im Hausflur Mahlzeiten zubereitet, verteilt und verzehrt sowie Müll nicht in den Abfallbehältern entsorgt worden. Außerdem hielten sich fremde, dem Bekl. zuzuordnende Personen, unberechtigt im Innenhof des Objektes auf, rauchten dort zeitweilig. Die Kl. hat ihre Behauptungen mit Lichtbildern zu untermauern versucht. Es wurden Aufnahmen von mehreren Personen aus verschiedenen Winkeln gemacht, insbesondere von Kindern - ohne entsprechende Zustimmung. Auf die Fertigung von Lichtbildern über diese Zustände sei aggressiv und handgreiflich reagiert worden. Dadurch sei nicht nur das friedliche Miteinander in der Gemeinschaft erheblich gestört worden, sondern dies begründe auch Gefahrenquellen, da im Falle eines Brandes oder anderen Notfällen Rettungs- und Fluchtwege verstellt seien. Die Kl. sei aufgrund ihrer Verkehrssicherungspflicht zur Gefahrenabwehr verpflichtet. Die Lagerung von Müll bzw. Essensresten im Treppenhaus bzw. neben den Entsorgungsbehältern ziehe auch Ungeziefer an. Der Bekl. sei an die gesetzlichen Regelungen, Vereinbarungen und gefassten Beschlüsse gebunden und habe seine Mitglieder und Besucher sowie alle weiteren Personen, die mit ihm in Verbindung stehen, anzuhalten, sich regelgerecht zu verhalten.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
Die Kl. hat keinen Anspruch aus §§ 1004, 823 BGB gegen die Bekl. auf Unterlassen bzw. dafür Sorge zu tragen, dass zukünftig keine Verstöße gegen die Hausordnung der Wohnungseigentümergemeinschaft mehr vorkommen.
Der streitige Sachvortrag der Kl. unterliegt insgesamt, da er auf unzulässig aufgenommene Fotos gestützt wird, nicht nur einem Beweisverwertungs-, sondern einem Sachvortragsverwertungsverbot, so dass die Klageanträge mangels einem diesen untermauernden Sachvortrag nicht gestützt werden.
Die Frage, ob die auf einer unzulässigen Datenerhebung beruhenden Erkenntnisse einer Partei bei der gerichtlichen Entscheidungsfindung verwertet werden dürfen, ist unter Berücksichtigung der Vorgaben der Datenschutzgrundverordnung zu beurteilen. Der Unionsgesetzgeber hat den Mitgliedstaaten in Art. 6 Abs. 2 und 3 DSGVO hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die öffentliche Hand (Art. 6 Abs. 1 Satz 1 Buchst. e DSGVO) die Möglichkeit eröffnet, nationale Bestimmungen beizubehalten oder einzuführen, mit denen sie die Anwendung der Vorschriften der DSGVO genauer festlegen und konkretisieren. Die Absätze 2 und 3 enthalten damit Öffnungsklauseln zugunsten der Mitgliedstaaten. Rechtsgrundlage für die Verarbeitung personenbezogener Daten bei der gerichtlichen Entscheidungsfindung im deutschen Zivilprozess sind die im Lichte des Grundgesetzes auszulegenden Bestimmungen der Zivilprozessordnung über die Berücksichtigung von Parteivorbringen und Beweisangeboten, insbesondere die § 286 Abs. 1, §§ 355 ff. ZPO (BGH, Urteil vom 12. März 2024 - VI ZR 1370/20 -, juris).
Die personenbezogenen Daten hinsichtlich der auf den Fotos zu sehenden Personen sind hier unzulässig verarbeitet worden.
Nach Art. 4 Nr. 1 DSGVO sind „personenbezogene Daten“ alle Informationen, die sich auf eine identifizierte oder identifizierbare natürliche Person beziehen; als identifizierbar wird eine natürliche Person angesehen, die direkt oder indirekt, insbesondere mittels Zuordnung zu einer Kennung wie einem Namen, zu einer Kennnummer, zu Standortdaten, zu einer Online-Kennung oder zu einem oder mehreren besonderen Merkmalen, die Ausdruck der physischen, physiologischen, genetischen, psychischen, wirtschaftlichen, kulturellen oder sozialen Identität dieser natürlichen Person sind, identifiziert werden kann.
Nach Art. 4 Nr. 2 DSGVO ist „Verarbeitung“ jeder mit oder ohne Hilfe automatisierter Verfahren ausgeführte Vorgang oder jede solche Vorgangsreihe im Zusammenhang mit personenbezogenen Daten wie das Erheben, das Erfassen, die Organisation, das Ordnen, die Speicherung, die Anpassung oder Veränderung, das Auslesen, das Abfragen, die Verwendung, die Offenlegung durch Übermittlung, Verbreitung oder eine andere Form der Bereitstellung, den Abgleich oder die Verknüpfung, die Einschränkung, das Löschen oder die Vernichtung.
Die im Rahmen der Klageschrift eingereichten Fotos sind in diesem Sinne durch den Aufnahmeprozess erhoben worden und enthalten personenbezogene Daten, da darauf teilweise natürliche Personen zu erkennen sind, insbesondere auch Kinder. Soweit die Personen nicht unmittelbar zu erkennen sind oder Sachen abbilden, wie z. B. Kinderwagen Schuhe oder aber auch Müll, abgelichtet werden, können diese anhand der Örtlichkeit und individualisierten Merkmalen der Objekte oder aber der getragenen Kleidungsstücke den Besuchern des Bekl. zugeordnet werden. Da die Augenpartien jeweils mit schwarzen Balken verdeckt sind, betrifft dies nicht das Erheben von Daten, sondern allenfalls deren Verwendung und Verbreitung, auf die es hier nicht ankommt. Dass die von der Aufnahme der Fotos Betroffenen nicht der Bekl. ist, sondern dessen Besucher, ist im Rahmen der Prüfung, ob diese Datenerhebung nach den Erlaubnistatbeständen der DSGVO zulässig war, nicht von Bedeutung (BGH, Urteil vom 12. März 2024 - VI ZR 1370/20 -, Rn. 22-23. juris). Die Aufnahme der vorliegenden Fotos war hier unrechtmäßig.
Nach Art. 6 Abs. 1 DSGVO ist die Verarbeitung nur rechtmäßig, wenn die in Abs. 1 lit. a-f genannten Bedingungen erfüllt sind. Hier lag weder eine Einwilligung der betroffenen Personen vor, noch diente die Datenerhebung der Erfüllung eines Vertrages oder einer rechtlichen Verpflichtung. Die Verarbeitung war auch nicht zum Schutz lebenswichtiger oder zur Wahrung berechtigter Interessen erforderlich, noch diente sie dem öffentlichen Interesse.
§§ 286 Abs. 1, 355 ff. ZPO verpflichten das Gericht, das Vorbringen der Parteien vollständig zur Kenntnis zu nehmen, erheblichen Beweisanträgen nachzugehen und sich seine Überzeugung unter Berücksichtigung des gesamten Inhalts der Verhandlung und des Ergebnisses der Beweisaufnahme zu bilden. Von der Verpflichtung, den gesamten Inhalt der Verhandlung vollständig zu berücksichtigen. sind Erkenntnisse, die eine Partei rechtswidrig erlangt hat, nicht grundsätzlich ausgenommen. Die Unzulässigkeit der Informationsgewinnung führt nicht ohne Weiteres zu einem Verbot der Verwertung im gerichtlichen Verfahren. Ein Verwertungsverbot kann sich aber aus einer verfassungskonformen Auslegung der genannten zivilprozessualen Bestimmungen ergeben. Das Gericht ist daher nach Art. 1 Abs. 3 GG bei der Urteilsfindung an die insoweit maßgeblichen Grundrechte gebunden und zu einer rechtsstaatlichen Verfahrensgestaltung verpflichtet. Aus dem Rechtsstaatsprinzip folgt insbesondere die Verpflichtung zu einer fairen Handhabung des Beweisrechts. Auch aus den materiellen Grundrechten wie Art. 2 Abs. 1 GG können sich Anforderungen an das gerichtliche Verfahren ergeben. Geht es um die Verwertung von persönlichen Daten über einen anderen sowie von Erkenntnissen, die sich aus diesen Daten ergeben, hat das Gericht zu prüfen, ob dies mit den Grundrechten des Betroffenen vereinbar ist (vgl. BVerfGE 117, 202, 240 f., juris Rn. 94; BVerfGE 106, 28, 48, juris Rn. 56 f.). Ob der in der gerichtlichen Verwertung liegende Grundrechtseingriff gerechtfertigt ist, richtet sich nach dem Ergebnis der Abwägung zwischen den gegen die Verwertung streitenden betroffenen Rechtspositionen auf der einen und einem für die Verwertung sprechenden rechtlich geschützten Interesse auf der anderen Seite. Das Grundgesetz - insbesondere das u. a. in Art. 20 Abs. 3 GG verankerte Rechtsstaatsprinzip - misst dem Erfordernis einer wirksamen Rechtspflege eine besondere Bedeutung bei. Auch im Zivilprozess sind die Aufrechterhaltung einer funktionstüchtigen Rechtspflege und das Streben nach einer materiell richtigen Entscheidung wichtige Belange des Gemeinwohls. Hieraus und aus dem grundrechtsähnlichen Recht auf rechtliches Gehör gemäß Art. 103 Abs. 1 GG folgen die grundsätzliche Verpflichtung der Gerichte, den von den Parteien vorgetragenen Sachverhalt und die von ihnen angebotenen Beweise zu berücksichtigen. Allein das allgemeine Interesse an einer funktionstüchtigen Zivilrechtspflege und das Interesse, sich ein Beweismittel für zivilrechtliche Ansprüche zu sichern, reicht aber nicht, um im Rahmen der Abwägung stets von einem gleichen oder gar höheren Gewicht ausgehen zu können, als es den Rechtspositionen der Betroffenen zukommt. Über die Frage der Verwertbarkeit rechtswidrig erlangter Erkenntnisse ist vielmehr aufgrund einer umfassenden Interessen- und Güterabwägung nach den im Einzelfall gegebenen Umständen zu entscheiden (BGH, Urteil vom 12. März 2024 - VI ZR 1370/20 -, Rn. 36 - 39, juris).
Hier waren die Eingriffe der Kl. in die allgemeinen Persönlichkeitsrechte der fotografierten Personen gravierend, insbesondere weil diese auch Kinder betrafen, die sich gegen die Aufnahme allein gar nicht zur Wehr setzen konnten. Die abgelichteten erwachsenen Personen hatten nach eigenen Angaben der Kl. auf die Aufnahmen aggressiv und handgreiflich reagiert, damit also ihren entgegenstehenden Willen deutlich zum Ausdruck gebracht. Dies veranlasste die Kl. aber weder dazu, von weiteren Fotoaufnahmen abzusehen, noch dazu, von dem Einbringen der Fotos in den Prozess abzusehen, obwohl es ihr möglich war, allein durch die Schilderung der abgebildeten Vorgänge ihre Klage zu begründen. Hier dienten die Fotos also gerade nicht dazu, nicht anderweitig zu beschaffende Informationen über die Geschehnisse zu erlangen und zu dokumentieren. Die Kl. befand sich hier nicht in Beweisnot. Die Aufnahmen dokumentieren auch nicht nur Vorgänge im öffentlich einsehbaren Bereich, denn der Hausflur und der Innenhof des Objektes ist nur einem begrenzten Personenkreis, nämlich den Bewohnern und den Besuchern des Bekl., zugänglich. Bei ordnungsgemäßer Bedienung der Hauseingangstüre fällt diese ins Schloss, so dass Dritte keinen Zutritt zu den Örtlichkeiten, die auf den Fotos zu sehen sind, haben. Der Eingriff in die Persönlichkeitsrechte in der Ausprägung als Recht auf informationelle Selbstbestimmung der Besucher der Bekl. aus Art. 2 Abs. 1, Art. 1 Abs. 1 GG wirkt sich auch mittelbar auf die allgemeine Handlungsfreiheit des Bekl. aus Art. 2 Abs. 1 GG aus, in deren persönlichen Anwendungsbereich der Bekl. fällt. Zu Recht beruft sich der Bekl. darauf, dass er Interesse daran hat, seinen Besuchern einen unbeeinträchtigten Zugang zu seiner Sondereinheit zu gewähren. Schließlich ist die Nutzung der Sondereigentumseinheit für wiederkehrende Treffen und Veranstaltungen einer Vielzahl von Personen zum gemeinsamen islamischen Gebet zulässig, was auch zwischen den Parteien unstreitig ist. Daneben kann anhand des Sachvortrages des Bekl. nicht festgestellt werden, ob diesem der Status einer Religionsgemeinschaft zukommt, so dass ein Eingriff in die Rechte des Bekl. aus Art. 4 GG außen vor bleibt.
Zugunsten der Kl. greift als schützenswertes Interesse des Kl. an der Verwendung der Fotos im Rahmen des Prozesses nur der im Grundgesetz verankerte Anspruch auf rechtliches Gehör aus Art. 103 Abs. 1 GG i.V.m. dem Interesse an einer funktionierenden Zivilrechtspflege und an einer materiell richtigen Entscheidung ein. Wenn die Datenerhebung, wie hier gegeben, bereits zur Beweisführung nicht erforderlich war, haben die Interessen der datenverarbeitenden Seite hinter den schutzwürdigen Interessen der von der Verarbeitung betroffenen Personen einschließlich der des Bekl. zurückzutreten.
Aus dem eingreifenden Beweisverwertungsverbot folgt hier, dass der von dem Bekl. bestrittene Sachvortrag der Kl. insgesamt nicht verwertet werden kann (sog. Sachvortragsverwertungsverbot).
Ein Sachvortragsverwertungsverbot ist gerichtlich anerkannt, wenn durch die prozessuale Verwertung des Sachvortrages die Grundrechtseingriffe auf der Bekl.seite perpetuiert und vertieft werden würden (LG Berlin, Urteil vom 13. Februar 2020 - 67 S 369/18 -, GE 2020, 398 = Rn. 35, juris). Das ist hier der Fall, weil hier der Sachvortrag der Kl. nicht isoliert von der Fotodokumentation betrachtet werden kann. Die Fotos substantiieren vielmehr den klägerischen Sachvortrag zu den Verstößen gegen die Hausordnung, verstärken diesen und verleihen diesem Anschaulichkeit. Eine Vernehmung der von der Kl. benannten Zeugen ist gar nicht denkbar, ohne auf die beigefügten Fotos Bezug zu nehmen. Genau das aber soll verhindert werden.
Damit findet das der Begründung der Vorfälle dienende Prozessvorbringen der Kl. bei der Urteilsfindung keine Berücksichtigung.
Ohne entsprechenden Sachvortrag besteht hier kein Anhaltspunkt dafür, dass die dem Bekl. zuzuordnenden Personen die behaupteten Verstöße begangen haben.
Ohne titulierte Handlungs- oder Unterlassungspflicht des Bekl. entfällt auch die Androhung eines Ordnungsgeldes, ersatzweise Ordnungshaft für Zuwiderhandlungen.
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Ein Sachvortrag, der sich auf unter Verstoß gegen die Datenschutzgrundverordnung aufgenommene Fotos stützt, unterliegt insgesamt nicht nur einem Beweisverwertungs-, sondern auch einem Sachvortragsverwertungsverbot. Mit dieser Begründung wies das AG Wedding die Klage einer Wohnungseigentümergemeinschaft gegen einen Teileigentümer ab, der in seinen Räumen Versammlungen zum islamischen Gebet erlaubt hatte, die zu massiven – und durch Fotos belegten – Verstößen gegen die Hausordnung geführt hatten.
Der Fall
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Die Klägerin, eine Wohnungseigentümergemeinschaft, verlangt vom beklagten Eigentümer einer Teileigentumseinheit, in der wiederkehrend Treffen und Veranstaltungen einer Vielzahl von Personen zum gemeinsamen islamischen Gebet stattfinden, für die Einhaltung der Hausordnung zu sorgen. Bei den Zusammenkünften bei dem Beklagten entstünden erhebliche Beeinträchtigungen durch Besucher. Dabei hätten die Besucher Kinderwagen und eine größere Anzahl von Schuhen im Hausflur abgestellt, Kinder hätten sich dort unbeaufsichtigt aufgehalten, laut gebrüllt sowie das Gemeinschaftseigentum beschädigt, die Haustüre sei verkeilt bzw. offengehalten, im Hausflur seien Mahlzeiten zubereitet, verteilt und verzehrt sowie Müll nicht in den Abfallbehältern entsorgt worden. Außerdem hielten sich fremde, dem Beklagten zuzuordnende Personen unberechtigt im Innenhof des Objektes auf. Die Klägerin hat ihre Behauptungen mit Lichtbildern zu untermauern versucht. Es wurden Aufnahmen von mehreren Personen aus verschiedenen Winkeln gemacht, insbesondere von Kindern – ohne entsprechende Zustimmung. Auf die Fertigung von Lichtbildern über diese Zustände sei aggressiv und handgreiflich reagiert worden. Dadurch sei nicht nur das friedliche Miteinander in der Gemeinschaft erheblich gestört worden, sondern dies begründe auch Gefahrenquellen, da im Falle eines Brandes oder anderen Notfällen Rettungs- und Fluchtwege verstellt seien.
Das Urteil
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Das AG wies die Klage ab. Die Klägerin habe keinen Anspruch gegen den Beklagten darauf, dafür Sorge zu tragen, dass zukünftig keine Verstöße gegen die Hausordnung der Wohnungseigentümergemeinschaft mehr vorkommen.
Der Sachvortrag der Klägerin unterliege insgesamt nicht nur einem Beweisverwertungs-, sondern auch einem Sachvortragsverwertungsverbot, da er auf unzulässig aufgenommene Fotos gestützt werde.
Die Frage, ob die auf einer unzulässigen Datenerhebung beruhenden Erkenntnisse einer Partei bei der gerichtlichen Entscheidungsfindung verwertet werden dürfen, sei unter Berücksichtigung der Vorgaben der Datenschutzgrundverordnung zu beurteilen. Die personenbezogenen Daten hinsichtlich der auf den Fotos zu sehenden Personen seien hier unzulässig verarbeitet worden.
Die im Rahmen der Klageschrift eingereichten Fotos enthielten personenbezogene Daten, da darauf teilweise natürliche Personen zu erkennen seien, insbesondere auch Kinder. Soweit die Personen nicht unmittelbar zu erkennen seien oder Sachen abbildeten wie z. B. Kinderwagen, Schuhe oder aber auch Müll, könnten diese anhand der Örtlichkeit und individualisierten Merkmalen der Objekte oder aber der getragenen Kleidungsstücke den Besuchern des Beklagten zugeordnet werden. Soweit die Augenpartien jeweils mit schwarzen Balken verdeckt seien, betreffe dies nicht das Erheben von Daten, sondern allenfalls deren Verwendung und Verbreitung, auf die es hier aber nicht ankomme.
Nach Art. 6 Abs. 1 DSGVO sei die Verarbeitung nur rechtmäßig, wenn entweder eine Einwilligung der betroffenen Personen vorlag oder die Datenerhebung der Erfüllung eines Vertrages oder einer rechtlichen Verpflichtung diene. Die Verarbeitung sei auch nicht zum Schutz lebenswichtiger oder zur Wahrung berechtigter Interessen erforderlich, noch diene sie dem öffentlichen Interesse.
Zwar verpflichte die Zivilprozessordnung das Gericht, das Vorbringen der Parteien vollständig zur Kenntnis zu nehmen, erheblichen Beweisanträgen nachzugehen und sich seine Überzeugung unter Berücksichtigung des gesamten Inhalts der Verhandlung und des Ergebnisses der Beweisaufnahme zu bilden. Von der Verpflichtung, den gesamten Inhalt der Verhandlung vollständig zu berücksichtigen, seien Erkenntnisse, die eine Partei rechtswidrig erlangt habe, zwar nicht grundsätzlich ausgenommen und die Unzulässigkeit der Informationsgewinnung führe nicht ohne Weiteres zu einem Verbot der Verwertung im gerichtlichen Verfahren. Ein Verwertungsverbot könne sich aber aus der Verletzung von Grundrechten ergeben.
Hier seien die Eingriffe der Klägerin in die allgemeinen Persönlichkeitsrechte der fotografierten Personen gravierend, insbesondere weil diese auch Kinder betrafen, die sich gegen die Aufnahme allein gar nicht zur Wehr setzen konnten. Die abgelichteten erwachsenen Personen hätten nach eigenen Angaben der Klägerin auf die Aufnahmen aggressiv und handgreiflich reagiert, damit also ihren entgegenstehenden Willen deutlich zum Ausdruck gebracht.
Hier hätten die Fotos gerade nicht dazu gedient, anderweitig nicht zu beschaffende Informationen über die Geschehnisse zu erlangen und zu dokumentieren. Die Klägerin habe sich hier nicht in Beweisnot befunden. Wenn die Datenerhebung, wie hier, bereits zur Beweisführung nicht erforderlich gewesen sei, hätten die Interessen der datenverarbeitenden Seite hinter den schutzwürdigen Interessen der von der Verarbeitung betroffenen Personen zurückzutreten.