Beweissicherungsverfahrenskosten
ZPO § 485
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Beweissicherungsverfahrenskosten; Prozesskosten
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Die Gerichtskosten des Beweissicherungsverfahrens sind Gerichtskosten und nicht außergerichtliche Kosten des Hauptsacheprozesses.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
Nach einer Auffassung sind die Gerichtskosten des Beweissicherungsverfahrens als außergerichtliche Kosten des Hauptsacheprozesses anzusehen (OLG Celle JurBüro 74, 639; SchlHOLG JurBüro 77, 1626; OLG Frankfurt Jur Büro 81, 1088 = AnwBl. 81, 195 sowie JurBüro 83, 1875; OLG Hamm JurBüro 82, 920 = Rpfleger 82, 80; JurBüro 87, 1409 = Rpfleger 87, 384 sowie JurBüro 88, 1363; OLG Nürnberg JurBüro 83, 603; OLG Düsseldorf JurBüro 85, 132; OLG Bamberg JurBüro 86, 1090; OLG Koblenz JurBüro 87, 1875; OLG Braunschweig JurBüro 88, 204; Baumbach-Lauterbach-Hartmann, ZPO, 47. Aufl., Übersicht 2 vor § 485).
Demgegenüber sind die Gerichtskosten des Beweissicherungsverfahrens nach an-derer Auffassung Gerichtskosten des Hauptsacheprozesses (OLG Stuttgart JurBüro 82, 764; KG JurBüro 82, 1078; OLG Oldenberg Nds. Rpfl. 83, 205; HansOLG Ham-burg JurBüro 83, 1264; OLG Köln JurBüro 86, 1716 = Rpfleger 86, 66; OLG München JurBüro 81, 1091 sowie JurBüro 87, 1074 = AnwBl. 87, 237; LG Düsseldorf JurBüro 87, 1410; bei Kostenaufhebung im Vergleich wie Gerichtskosten zu behandeln: SchlHOLG SchlHA 87, 159; offen: SchlHOLG JurBüro 83, 602).
Die Kammer hat bisher in ständiger Rechtsprechung die letztgenannte Auffassung vertreten. Nach erneuter Überprüfung ihres Rechtsstandpunktes hält sie daran aus den nachfolgenden Erwägungen fest.
Für die hier vertretene Auffassung spricht bereits der Begriff "Gerichtskosten". Ge-mäß KV Nr. 1140 der Anlage 1 zu § 11 GKG fällt im Beweissicherungsverfahren eine halbe Gerichtsgebühr an. Die dem gerichtlich beauftragten Sachverständigen aus der Staatskasse gezahlte Entschädigung wird nach KV Nr. 1904 der Anlage 1 zu § 11 GKG erhoben. Mithin handelt es sich nach der Legaldefinition des § 1 Abs. 1 GKG um Gerichtskosten des Beweissicherungsverfahrens. Diese ändern jedoch nicht da-durch ihre Rechtsnatur, wenn sie den Kosten des nachfolgenden Hauptsacheprozesses unterfallen. Sie werden dadurch nicht zu "außergerichtlichen Prozeßvorbereitungskosten", wie das OLG Hamm JurBüro 88, 1363 formuliert. Wenn das Beweissi cherungsverfahren gemäß § 486 Abs. 1 ZPO von dem Gericht der Hauptsache durch-geführt wird, gehört die hierdurch ausgelöste Sachverständigenentschädigung nach wohl kaum in Zweifel zu ziehender allgemeiner Auffassung auch zu den Gerichtskosten des Hauptsacheprozesses. Es besteht mithin keine Notwendigkeit, die im Be weissicherungsverfahren erwachsenen Gerichtskosten einmal als außergerichtliche, ein anderes Mal als Gerichtskosten des Hauptsacheprozesses anzusehen.
Auch die Stellung der Gerichtsgebühr für das Beweissicherungsverfahren in der An-lage 1 zu § 11 GKG rechtfertigt nicht die hier abgelehnte Auffassung. Entgegen der Meinung des OLG Düsseldorf JurBüro 85, 132 ergibt sich aus dem Umstand, daß die Gerichtsgebühr des KV Nr. 1140 unter der Überschrift "Besondere Verfahren" steht, keine gesetzliche Wertung dahin, daß diese als außergerichtliche Kosten zu behandeln seien (so auch OLG Köln JurBüro 86, 1716). Zum einen stehen unter dieser Überschrift noch die Gerichtskosten für andere gerichtliche Verfahren wie etwa für das Verteilungsverfahren, das Aufgebotsverfahren oder verschiedene Zwangsvollstreckungsverfahren, bei denen bisher noch niemand auf die Idee gekommen ist, die-se als außergerichtliche Kosten zu behandeln. Zum anderen würde das Argument des OLG Düsseldorf für die in KV Nr. 1904 der Anlage 1 zu § 11 GKG aufgeführte Sachverständigenentschädigung, die betragsmäßig regelmäßig weitaus höher ist als die Gerichtsgebühr, ohnehin nicht gelten. Denn diese ist in dem Abschnitt "Auslagen" geregelt, der für die Sachverständigenentschädigung im Beweissicherungsverfahren keine besondere Regelung trifft.
Auch das Argument der Gegenauffassung, nur bei der Qualifizierung der Gerichtsko-sten des Beweissicherungsverfahrens als außergerichtliche Kosten des Hauptsacheprozesses könne eine Notwendigkeitsüberprüfung erfolgen, überzeugt nicht. Denn die Frage, ob die Partei die Kosten im Zeitpunkt ihrer Aufwendungen als zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig ansehen durfte (vgl. dazu LG Berlin JurBüro 85, 922), beurteilt sich unabhängig von der Rechtsnatur der Gerichtskosten des Beweissicherungsverfahrens. Einwendungen gegen Grund und Höhe der Gerichtskosten kann nämlich der Erstattungsschuldner im Kostenfestsetzungsverfahren erheben (vgl. z.B. OLG Koblenz JurBüro 85, 135).
Schließlich ist auch das Argument, die im Hauptsacheprozeß ganz oder teilweise un-terlegene Gegenpartei müsse unter Umständen gemäß § 54 GKG die Gerichtskosten des Beweissicherungsverfahrens selbst dann tragen, wenn die Einleitung dieses Verfahrens nicht notwendig war, nicht stichhaltig. Da der Antragsteller des Beweissi-cherungsverfahrens für die Sachverständigenentschädigung einen Gerichtskostenvorschuß leisten muß, beschränkt sich die Möglichkeit der Inanspruchnahme des Gegners auf die Gerichtsgebühr und die gegebenenfalls durch Vorschuß nicht ge-deckte Sachverständigenentschädigung. Auch in solchen seltenen Fällen schützt die Möglichkeit der Kostenaussonderung nach § 96 ZPO den Gegner, der damit gar nicht Entscheidungsschuldner gemäß § 54 Nr. 1 GKG wird (HansOLG Hamburg JurBüro 81, 1396; OLG Köln JurBüro 86, 1716). Ferner spricht auch viel dafür, daß als "ge-richtliche Entscheidung" im Sinne von § 54 Nr. 1 GKG nur eine in dem betreffenden Beweissicherungsverfahren getroffene Kostenentscheidung, nicht jedoch auch die des nachfolgenden Hauptsacheprozesses anzusehen ist (so JurBüro 82, 178).
Bei Abschluß eines Vergleichs obliegt es dem Verhandlungsgeschick der Partei, eine für sie ungünstige Kostenregelung hinsichtlich der Gerichtskosten des Beweissicherungsverfahrens zu vermeiden, so daß auch dann die gesetzliche Folge des § 54 Nr. 2 GKG vermieden wird.