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Beweissicherungsverfahren (Streitwert)

LG Berlin61 T 99/8223.12.1982GE 1984, 87

§ 3 ZPO

Stichwörter

Schlagwörter zur Erschließung

Beweissicherungsverfahren (Streitwert); Wert des Streitgegenstandes; Beweissicherung; Zustandsfeststellung; Schönheitsreparaturen; Wertbemessung

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Der Wert eines Beweissicherungsverfahrens ist jedenfalls dann nach dem vollen Wert des zu sichernden Anspruches anzusetzen, wenn die Sicherung des Beweises für die spätere Durchsetzung des Anspruchs entscheidende Bedeutung hat.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

Ob der herrschenden Meinung zu folgen ist, die den Wert nach dem vollen Wert der zu sichernden Ansprüche bemißt, oder ob der Auffassung der Vorzug zu geben ist, die sich bei der Wertbemessung nach dem objektiven Interesse des Antragstellers an der Sicherung des Beweismittels richtet, kann dahingestellt bleiben.

Denn nach beiden Ansichten ist der volle Wert des zu sichernden Anspruchs jedenfalls dann anzusetzen, wenn die Sicherung des Beweises für die spätere Durchsetzung des Anspruchs entscheidende Bedeutung hat.

So liegt es aber grundsätzlich bei der Feststellung des malermäßigen Zustandes einer Wohnung. Denn mit dem Nachweis der Fälligkeit der Schönheitsreparaturen stehen oder fallen die Ansprüche des Vermieters auf Erfüllung oder Schadensersatz wegen Nichtausführung der Schönheitsreparaturen.