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Beweissicherungsverfahren

LG Berlin62 T 107/9126.08.1991GE 1992, 213

ZPO §§ 91 Abs.1, 485

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Beweissicherungsverfahren; Kostenentscheidung

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Keine eigenständige Kostenentscheidung im Beweissicherungsverfahren.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

Grundsätzlich ist im Beweissicherungsverfahren keine eigenständige Kostenentscheidung zu treffen, da die Kosten zu denjenigen des nachfolgenden Hauptprozesses gehören und auch nur im Rahmen der dortigen Kostenentscheidung erstattungsfähig sind (vgl. Zöllner, ZPO, 16. Auflage, Anm. 13 zu § 91 ZPO). Zwar ist eine Ausnahme von diesem Grundsatz für den Fall der Antragsrücknahme möglich, doch kann dies nur für solche Fälle gelten, in denen bereits in diesem Zeitpunkt deutlich geworden ist, daß sich der Antragsteller keiner Ansprüche gegenüber dem Antragsgegner mehr berühmt (vgl. LG Hamburg, MDR 88, S. 590). Eine solche Konstellation ist hier jedoch nicht erkennbar. Sollte die Antragstellerin dennoch ein Hauptverfahren nicht mehr durchführen, muß sich die Antragsgegnerin für die ihr im Beweissicherungsverfahren entstandenen Kosten auf den Klageweg verweisen lassen. Eine entsprechende Anwendung der Kostentragungsregelung des § 269 Abs. 3 ZPO kommt jedenfalls nicht in Betracht.

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Anmerkung: Vergleiche dagegen LG Berlin (ZK 66) in GE 91, 1251.

Beweissicherungsverfahren — LG Berlin 62 T 107/91 — vera