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Beweissicherungsverfahren

LG Berlin62 T 54/8825.04.1988GE 1988, 627

ZPO §§ 296 Abs. 3, 485 a.F.

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Beweissicherungsverfahren; Kostenentscheidung

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Für den Fall der Antragsrücknahme bei (bisher) unterbliebener Klageerhebung in der Hauptsache kann bereits im Beweissicherungsverfahren vom Beweissicherungsgericht über die Kosten entschieden werden.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

Die sofortige Beschwerde der Antragsteller ist statthaft (§§ 269 Abs. 3 Satz 5, 567 ZPO), form- und fristgerecht eingelegt (§§ 569, 577 Abs. 2 ZPO) und somit zulässig. Die sofortige Beschwerde ist jedoch zur Überzeugung der Kammer in der Sache nicht begründet.

Das Amtsgericht hat mit dem angefochtenen Beschluß antragsgemäß und entsprechend § 269 Abs. 3 ZPO die Kosten des Beweissicherungsverfahrens zutreffend den Antragstellern auferlegt, denn diese haben den Antrag auf Beweissicherung mit dem Schriftsatz vom 12. Januar 1988 zurückgenommen. Dabei ist die Formulierung der Antragsteller im Schriftsatz vom 12. Januar 1988 "soll das Beweissicherungsverfahren nicht weiter betrieben werden" auch nach Auffassung der Beschwerdekammer nicht auslegungsfähig, sondern mit hinreichender Eindeutigkeit als Rücknahme des Antrags auf Beweissicherung zu verstehen. Damit waren die Kosten des Beweissicherungsverfahrens entsprechend § 269 Abs. 3 Satz 3 ZPO den Antragstellern aufzuerlegen, denn diese Entscheidung folgt unmittelbar aus dem Gesetz, ohne daß es für den Inhalt der Kostenentscheidung darauf ankommt, aus welchen Gründen die Rücknahme des Antrages erfolgt ist.

Zwar ist grundsätzlich für eine gesonderte Kostenentscheidung im Beweissicherungsverfahren kein Raum, denn diese Kosten gehören, soweit sie einem bestimmten Rechtsstreit zuzuordnen sind, zu denen dieses Rechtsstreits, und zwar zu den außergerichtlichen, deren Erstattungsfähigkeit sich aus § 91 ZPO beurteilt (vgl. Thomas-Putzo, Zivilprozeßordnung, 13. Aufl., Vorbem. 2 zu § 485 ZPO).

Für den vorliegenden Fall der Antragsrücknahme bei (bisher) unterbliebener Klageerhebung in der Hauptsache schließt sich die Kammer jedoch der Auffassung an, daß bereits im Beweissicherungsverfahren vom Beweissicherungsgericht über die Kosten entschieden werden kann.

Die Kammer verweist dabei insbesondere auf die Entscheidung der 64. Kammer des Landgerichts Berlin vom 17. September 1985 (vgl. in ZMR 1986 Seite 16 m. w. N.), in der zutreffend ausgeführt ist, daß das Beweissicherungsverfahren ein selbständiges prozessuales Verfahren zum Gegenstand hat, das eine Kostenentscheidung nicht ausschließt. Erst mit dem Einfließen in das nachfolgende zivilprozessuale Erkenntnisverfahren verliert es seine Selbständigkeit, so daß ohne ein derartiges Verfahren eine selbständige Kostenentscheidung im Beweissicherungsverfahren grundsätzlich zulässig erscheint. Dieser Entscheidungsweg ist insbesondere auch unter prozeßökonomischen Gesichtspunkten geboten, denn es ist sachlich nicht gerechtfertigt, den mit einem Beweissicherungsverfahren überzogenen Antragsgegner auf die Geltendmachung eines materiell-rechtlichen Kostenerstattungsanspruchs in einem gesonderten Klageverfahren zu verweisen, wenn sich der schnellere und kostengünstigere Weg der Kostenentscheidung im Beweissicherungsverfahren anbietet.