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Beweissicherungsverfahren

LG Berlin66 T 25/9102.10.1991GE 1991, 1251

Stichwörter

Schlagwörter zur Erschließung

Beweissicherungsverfahren; Kostenentscheidung; Rücknahme des Beweissicherungsantrages

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Kostenentscheidungen im Beweissicherungsverfahren nach Rück-nahme eines isoliert gestellten Beweissicherungsantrages in der entsprechenden Anwendung des § 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

Da die Antragstellerin ihren Antrag auf Sicherung des Beweises zurückgenommen hat, sind ihr auf Antrag des Antragsgegners die Kosten in entsprechender Anwendung des § 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO aufzuerlegen.

Grundsätzlich ist zwar im Beweissicherungsverfahren gemäß §§ 485 f. ZPO eine Kostenentscheidung nicht veranlaßt, weil die Kosten des Beweissicherungsverfahrens zu den Kosten des Rechtsstreites eines bereits anhängigen oder künftigen Hauptsacheprozesses gehören, eine Kosten-erstattung für den Gegner also grundsätzlich nur und erst im Hauptsacheprozeß möglich ist (BGHZ 20, 4 ff., 15). Darüber hinaus sieht nunmehr die Vorschrift des § 494 a Abs. 2 ZPO eine selbständige Kostenentscheidung für den Fall vor, daß der Antragsteller nach Beendigung der Beweiserhebung nicht innerhalb einer vom Gericht bestimmten Frist Klage in der Hauptsache erhebt.

Dies schließt jedoch eine Kostenentscheidung im Beweissicherungsverfahren nach Rücknahme des Beweissicherungsantrages in entsprechender Anwendung des § 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO, wonach der Kl. verpflichtet ist, nach Klagerücknahme die Kosten des Rechtsstreites zu tragen, nicht aus. Denn bei einer Rücknahme des isoliert gestellten Beweissicherungsantrages kann der Antragsgegner nicht auf in anderen Verfahren durchzusetzende prozessuale Kostenerstattungsansprüche verwiesen werden, und auch eine Anwendung des § 494 a Abs. 2 ZPO kommt nicht in Betracht. Insbesondere können die Kosten aus einem Beweissicherungsverfahren, wenn es nicht zu einem Hauptsacheverfahren kommt, nicht klageweise in entsprechender Anwendung des § 91 (oder des § 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO) vom Gegner verlangt werden (BGH, MDR 1983, 204).

Es bleibt zwar die Möglichkeit der Geltendmachung eines materiellen Ko stenerstattungsanspruchs in einem gesonderten Rechtsstreit. Dabei ist je-doch zu berücksichtigen, daß hierfür nicht stets eine Anspruchsgrundlage gegeben ist. Ein materieller Kostenerstattungsanspruch folgt nämlich für den Antragsgegner noch nicht allein daraus, daß gegen ihn ein Beweissicherungsverfahren eingeleitet wurde (vgl. BGH, MDR 1983, 204; LG Ham-burg, MDR 1986, 945).

Die Kammer schließt sich daher derjenigen in Literatur und Rechtsprechung vertretenen Auffassung an, die die entsprechende Anwendung der Vorschrift des § 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO im Beweissicherungsverfahren be fürwortet (OLG Hamm, MDR 1985, 415; OLG München, NJW-RR 1986, 1442; LG Berlin, ZMR 1986, 16; OLG Hamburg, a. a. O.; Zöller-Stephan, ZPO, 16. Aufl., § 490 Rdnr. 5; weitere Nachweise Baumbach/Lauterbach-Hartmann, ZPO, 49. Aufl., § 91 Anm. 21 "Selbständiges Beweisverfahren" A; a. A.: Hartmann, a. a. O.; OLG Düsseldorf, NJW 1972, 295 für den Fall der Zurückweisung des Beweissicherungsantrages als unzulässig; LG Frankenthal, MDR 1981, 940).