Beweissicherungsverfahren
Stichwörter
Schlagwörter zur Erschließung
Beweissicherungsverfahren; Schönheitsreparaturen; Kosten
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Kosten des Beweissicherungsverfahrens über Schönheitsreparaturen in erheblichem Umfang können im Hauptprozeß mit eingeklagt werden.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
Die Kl. kann als Schadensersatz auch die Kosten des Beweissicherungsverfahrens verlangen. Zwar sind grundsätzlich diese Kosten Teil der Gerichtskosten nach § 91 ZPO und können nicht gesondert eingeklagt werden, weil es am Rechtsschutzbedürfnis fehlen würde. Andererseits ist oft zweifelhaft, inwieweit die Kosten des Beweissicherungsverfahrens von der Kostenentscheidung in der Hauptsache umfaßt werden, da der Verfahrensgegenstand des Beweissicherungsverfahrens mit dem Hauptverfahren keineswegs stets identisch ist. Es erscheint unangebracht, in solchen Fällen diese Zweifelsfragen in das Kostenfestsetzungsverfahren zu verlagern, so daß ein Rechtsschutzbedürfnis der Kl. nicht verneint werden kann. Da die Kosten des Beweissicherungsverfahrens einschließlich der Gerichtskosten 481,30 DM betragen haben, kann die Kl. den verlangten Betrag von 450,- DM geltend machen.