Beweissicherungsverfahren
BGB § 538
Stichwörter
Schlagwörter zur Erschließung
Beweissicherungsverfahren; Kosten; erforderliche Aufwendungen; Feuchtigkeit
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Der Mieter kann die ihm entstandenen Kosten für ein Beweissicherungsverfahren vom Vermieter ersetzt verlangen, das aufgrund von Feuchtigkeit in seiner Wohnung und der Behauptung des Vermieters, die Ursache hierfür stamme aus dem Bereich des Mieters, notwendig ist, wenn das Gutachten die Ursache im Verantwortungsbereich des Vermieters feststellt.
Sachverhalt
Wortlaut des Gerichts
Die Kl. bewohnen aufgrund eines Mietvertrages eine Wohnung im Haus der Bekl. In dieser Wohnung waren im Jahre 1987 Feuchtigkeiten aufgetreten, die die Kl. als bauseitig bedingt rügten. Die Bekl. meinten, daß die Feuchtigkeiten auf ein Fehlverhalten der Kl. zurückzuführen seien. Die Kl. leiteten ein Beweissicherungsverfahren ein; in dem erstellten Gutachten hat der Sachverständige festgestellt, daß die Feuchtigkeiten bauseitige Ursachen haben.
Die Kl. haben sodann von einer Miete 200 DM wegen der Kosten dieses Verfahrens abgezogen und begehren nunmehr noch die restlichen Kosten des Beweissicherungsverfahrens sowie die Begleichung der anwaltlichen Gebührenrechnung in Höhe von 342,35 DM.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
Die Kl. sind berechtigt, von den Bekl. die Begleichung der Kosten bzgl. des Beweissicherungsverfahrens und die Begleichung der anwaltlichen Kosten nach § 538 Abs. 2 BGB zu verlangen.
Zwischen den Parteien ist völlig unstreitig, daß nunmehr nachträglich durch Einleitung des Beweissicherungsverfahrens und durch Einholung des Sachverständigengutachtens festgestellt ist, daß bauseitige Mängel betreffend die Wohnung der Kl. vorhanden waren; die Bekl. haben auch unstreitig diese Mängel in der Vergangenheit beseitigen lassen, so daß als Folge des Beweissicherungsverfahrens ein Hauptsacheverfahren gar nicht mehr durchgeführt wurde.
Es ist auch unstreitig, daß die Bekl. mit Schreiben des kl. Prozeßbevollmächtigten v. 20.6.1988 aufgefordert sind, bis zum 10.7.1988 die Mängel zu beseitigen, und daß die Bekl. am 23.6.1988 mitgeteilt haben, daß eine Mängelbeseitigung nicht in Betracht komme, da es sich um Mängel handele, die in einem fehlerhaften Mieterverhalten liegen. Die Bekl. befanden sich mithin ausweislich dieser eigenen Ablehnung der Mängelbeseitigung mit Beseitigung des Mangels in Verzug, so daß sie gem. § 538 BGB die durch den Verzug entstandenen Schäden zu ersetzen haben.
Ferner ist das Gericht der Auffassung, daß die Kosten des Beweissicherungsverfahrens einschließlich der Kosten des Prozeßbevollmächtigten, der das Beweissicherungsverfahren eingeleitet hat, einen erstattungsfähigen Aufwand i. S. des § 538 BGB darstellen. Die Kl. hatten zum damaligen Zeitpunkt zwei Möglichkeiten: Sie konnten zum einen ein Beweissicherungsverfahren anstreben, in dem gutachterlich festgestellt wird, daß die Mängel entweder auf einem fehlerhaften Mieterverhalten beruhen oder aber bauseitig bedingt sind. Sie hatten darüber hinaus die Möglichkeit, eine Mängelbeseitigungsklage zu erheben; im Rahmen dieser Mängelbeseitigungsklage hätte dann aber auch wiederum ein Sachverständiger überprüfen müssen, ob tatsächlich die Feuchtigkeiten, die ja unstreitig waren, bauseitig bedingt sind oder nicht, so daß ebenfalls ein Sachverständigengutachten hätte eingeholt werden müssen. Welchen Weg die Kl. wählen, ist Sache der Kl. Beide Verfahren stehen gleichwertig nebeneinander, die Kl. dürfen zwischen einem Hauptsacheprozeß, in dem ein Gutachten eingeholt wird, und einem Beweissicherungsverfahren wählen, wobei sie nach Durchführung des Beweissicherungsverfahren daneben auch noch die Möglichkeit haben, ein Hauptsacheverfahren geltend zu machen, in dem die Kosten des Beweissicherungsverfahrens ja als Prozeßkosten wieder erstattungsfähig sind.
Die Argumentation der Beklagtenseite, die Kl. hätten die Miete mindern können und dann einen Prozeß der Bekl. abwarten können, vermag das Gericht nicht zu überzeugen: Auch der Mieter hat die Möglichkeit, durch aktives Einschreiten eine Prozeßsituation herbeizuführen, in der verbindlich festgelegt wird, welche Rechte und Pflichten bestehen, was eben gerade durch die Einholung eines Gutachtens in einem Beweissicherungsverfahren der Fall ist.
Wenn aber die Parteien über die Ursache von Feuchtigkeiten streiten, diese Ursache jedoch nur durch Einholung von Sachverständigengutachten ermittelt werden kann, so steht es dem Mieter grundsätzlich frei, im Rahmen des Hauptsacheprozesses ein Gutachten zu beantragen, oder aber ein Beweissicherungsverfahren einzuleiten, in dem dieses Gutachten erstellt wird.