veraMietrecht · Immobilien · Eigentum
zurück zur Suche

Beweispflicht für Gebrauchsgewährung

OLG Oldenburg- 5 UH 2/8011.09.1980RiM 1, 83

552 Satz 3 BGB

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Das OLG hat zu prüfen, ob die vorgelegte Rechtsfrage auf der Grundlage der grundsätzlich als gegeben hinzunehmenden Rechtsauffassung des Landgerichts und seiner ebenfalls als gegeben hinzunehmenden Tatsachenwürdigung entscheidungserheblich ist.

Gründe

Wortlaut des Gerichts

Der Kl. verlangt Mietzins aus Wohnungsvermietung. Das mit der Berufung befaßte LG hat dem Senat gem. Art. Ill des 3. Mietrechtsänderungsgesetzes die Frage zum Rechtsentscheid vorgelegt, ob ein Mieter, welcher geltend macht, daß der Vermieter zur Gebrauchsgewährung außerstande gewesen sei (§ 552 Satz 3 BGB), dies zu beweisen habe. Der begehrte Rechtsentscheid kann nicht ergehen, weil unklar ist, ob die vorgelegte Frage für die vom Landgericht zu treffende Entscheidung erheblich ist. In Übereinstimmung mit der in der Rechtsprechung einmütig vertretenen Auffassung ist der Senat der Ansicht, daß das um einen Rechtsentscheid angegangene Gericht zu prüfen hat, ob die vorgelegte Frage für den zugrundeliegenden Fall entscheidungserheblich ist (vgl. BayObLGZ 70,169 und NJW 72, 685 m. w. N.). Dies folgt, worauf das OLG Köln (NJW 68. 1834) zu Recht hingewiesen hat, daraus, daß es sich bei dem Rechtsentscheid um einen Akt der Rechtsprechung handelt und daß die Rechtsprechung grundsätzlich nur zur Entscheidung solcher Fragen berufen ist, von denen der Ausgang eines Verfahrens abhängt. Die Ansicht, daß dem OLG jegliche Erheblichkeitsprüfung verwehrt sei, wäre deshalb abzulehnen; die allgemein als Gegenmeinung zitierten Stimmen - Stein/Jonas, ZPO, 20. Aufl. § 537 Rz. 11 m. w. N. - scheinen derartiges aber auch gar nicht zu besagen. Allerdings ist das OLG nicht befugt - und soweit geht die oben erwähnte Rechtsprechung auch gar nicht -, den zugrundeliegenden Fall eigenständig zu beurteilen und die Entscheidungserheblichkeit der vorgelegten Frage etwa deshalb zu verneinen, weil es eine vorrangige Rechtsfrage anders beantwortet oder das Beweisergebnis anders würdigt als das LG (so hinsichtlich der rechtlichen Bewertung ausdrücklich BayObLG NJW a. a. O.). Eine derartige Befugnis wäre mit dem Institut des Rechtsentscheids unvereinbar; denn da die Entscheidung des Oberlandesgerichts nur hinsichtlich der vorgelegten Frage bindet, also in jenen anders beurteilten Punkten nicht, wäre das LG genötigt, die von ihm weiterhin für entscheidungserheblich gehaltene Frage selbst zu entscheiden. Das aber soll durch den Rechtsentscheid gerade verhindert werden (so zutreffend Schmidt-Futterer MDR 69, 98). Es bleibt aber zu prüfen, ob die vorgelegte Rechtsfrage auf der Grundlage der grundsätzlich als gegeben hinzunehmenden Rechtsauffassung des Landgerichts und seiner ebenfalls als gegeben hinzunehmenden Tatsachenwürdigung entscheidungserheblich ist. Solange diese Frage nicht zu bejahen ist, ist der Rechtsentscheid abzulehnen. Eine derart begrenzte Prüfung läßt einerseits die Entscheidungskompetenz des LG unangetastet, setzt andererseits aber das OLG instand, den Rechtsentscheid abzulehnen, wenn das LG die Entscheidungserheblichkeit nicht plausibel dargelegt, zum Beispiel eine nach Ansicht des OLG erhebliche oder möglicherweise erhebliche andere Rechtsfrage übersehen hat. In diesem Fall müßte der Rechtsentscheid, da die Entscheidungserheblichkeit der Frage auch auf der Grundlage der Auffassung des LG nicht bejaht werden kann, abgelehnt werden. Sofern das LG die übersehene Frage dann so beantworten will, daß es weiterhin auf die zunächst erfolglos vorgelegte Frage ankommt, kann es diese erneut zum Rechtsentscheid bringen Die danach erforderliche Erheblichkeitsprüfung durch das OLG setzt voraus, daß der Vorlagebeschluß begründet wird. Es ist erforderlich, daß das Landgericht in aller Knappheit den Sachstand darstellt, das Ergebnis der von ihm vorgenommenen Beweiswürdigung

zunächst erfolglos vorgelegte Frage ankommt, kann es diese erneut zum Rechtsentscheid bringen Die danach erforderliche Erheblichkeitsprüfung durch das OLG setzt voraus, daß der Vorlagebeschluß begründet wird. Es ist erforderlich, daß das Landgericht in aller Knappheit den Sachstand darstellt, das Ergebnis der von ihm vorgenommenen Beweiswürdigung mitteilt und darlegt, aufgrund welcher rechtlicher Erwägungen es für die zu treffende Entscheidung auf die Vorlagefrage ankommt. Nur dann kann das OLG beurteilen, ob seine Mitwirkung für die Entscheidung eines konkreten Rechtsfalles vonnöten ist oder ob ihm unzulässigerweise die Beantwortung abstrakter Rechtsfragen angesonnen wird, etwa die Entscheidung von Beweislastfragen, ohne daß das vorliegende Beweisergebnis abschließend gewürdigt worden ist. Da der Vorlagebeschluß diesen Anforderungen nicht genügt. hat ein Rechtsentscheid zu unterbleiben. Weil die vom Landgericht vorgelegte Frage bereits höchstrichterlich entschieden ist (RG Recht 23 Nr. 191), wohingegen die Entscheidung OLG München HRR 41 Nr. 925 nicht auf der Entscheidung der Beweislastfrage, sondern auf dem geführten Beweis beruht, stellt sich bei einer erneuten Vorlage die Frage, ob ein Vorlagefall auch dann gegeben ist, wenn eine Rechtsfrage in Übereinstimmung mit einer Entscheidung des Reichsgerichts beantwortet werden soll. Allerdings soll bei grundsätzlichen Fragen die Vorlagepflicht nur entfallen, wenn noch kein Rechtsentscheid, d. h. eine Entscheidung nach Art. III des oben genannten Gesetzes, ergangen ist. Dies würde bedeuten, daß das Landgericht auch dann das Oberlandesgericht zu bemühen hat, wenn es eine allgemeine mietrechtliche Frage, die sich anläßlich eines Wohnungsmietfalles stellt, in Übereinstimmung mit einer Entscheidung etwa des Bundesgerichtshofs, die aber keinen Rechtsentscheid darstellt, beantworten will. Das erscheint merkwürdig und hat vielleicht seine Ursache darin, daß der Gesetzgeber nicht bedacht hat, daß mit der Erweiterung des Rechtsentscheids auf allgemeine mietrechtliche Fragen auch andere höchstrichterliche und obergerichtliche Entscheidungen als nur Rechtsentscheide in Betracht kommen können. Dies bedarf vorliegend noch keiner abschließenden Beurteilung, läßt es aber wünschenswert erscheinen, daß das Landgericht bei etwaiger erneuter Vorlage erkennen läßt, ob es die Beweislastfrage im Sinne der reichsgerichtlichen Entscheidung oder im gegenteiligen Sinne entscheiden möchte.