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Beweispflicht des Mieters für Schäden an eigenen Sachen

BGHXII ZR 47/0407.06.2006GE 2006, 966

BGB § 538 a. F.; ZPO § 287

Stichwörter

Schlagwörter zur Erschließung

Beweispflicht des Mieters für Schäden an eigenen Sachen; Beweislastumkehr; Mangel der Mietsache; Schadensersatz

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Treten infolge eines Mangels der Mietsache Schäden an Sachen des Mieters ein, muß dieser die Schäden nach Grund und Höhe auch dann beweisen, wenn der Vermieter behauptet, diese seien bereits aufgrund eines früheren Schadensereignisses eingetreten. Eine Umkehr der Beweislast zu Lasten des Vermieters findet nicht statt.

Sachverhalt

Wortlaut des Gerichts

1 Die Kl. verlangt von dem Bekl. als Gesellschafter der G. GbR Schadensersatz für behauptete Feuchtigkeitsschäden an Rohren, die sie in einer von der G. GbR gemieteten Halle eingelagert hatte.

2 Bereits im Sommer 2000 war Regen durch das Dach der Halle eingedrungen und hatte die dort gelagerten Rohre beschädigt. Diesen Schaden hatten die Parteien einvernehmlich dadurch ausgeglichen, daß der Kl. die Mieten für Juli und August 2000 erlassen wurden. Die G. GbR ließ das Dach daraufhin reparieren. Die Kl. verlangt mit der Behauptung, in der Folgezeit sei erneut Wasser durch das Hallendach eingedrungen und habe die von ihr nach der Dachreparatur eingelagerten neuen, unbeschädigten Rohre beschädigt, Ersatz des dadurch entstandenen Schadens.

3 Das LG hat die Klage abgewiesen. Berufung und Revision der Kl. blieben erfolglos.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

7 1. Nach § 538 BGB a. F. kann der Mieter Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangen, wenn ein Mangel der Mietsache bei Abschluß des Vertrages vorhanden ist oder später durch Verschulden des Vermieters entsteht.

8 Zu Recht geht das Berufungsgericht davon aus, daß nach den allgemeinen Regeln grundsätzlich den Mieter die Beweislast für die Voraussetzungen des Schadensersatzanspruchs aus § 538 BGB a. F. (§ 536 a Abs. 1 BGB) trifft (MünchKomm/Schilling, 4. Aufl. § 536 a BGB Rdn. 10; Staudinger/Emmerich, 13. Bearb. 1995 § 538 BGB Rdn. 62; Schmidt-Futterer/Eisenschmid, Mietrecht, 8. Aufl. § 536 a BGB Rdn. 177 m.w.N.).

9 Nach den von der Revision nicht angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts hat die Kl. bewiesen, daß das Hallendach aufgrund eines anfänglichen Mangels auch nach der Reparatur noch undicht war und daß dadurch Wasser in die Halle eingetreten ist. Die Annahme des Berufungsgerichts, die Kl. müsse auch beweisen, in welchem Umfang ihr aufgrund dieses Mangels ein Schaden entstanden sei, steht in Einklang mit den oben genannten allgemeinen Grundsätzen (Baumgärtel/Strieder, Handbuch der Beweislast, Bd. I 2. Aufl. § 249 BGB Rdn. 13; Erman/Kuckuk, 11. Aufl. vor §§ 249 bis 253 Rdn. 192; Esser/Schmidt, Schuldrecht, Bd. I Teilband 2, 8. Aufl. § 33 VI 2).

10 a) Die Revision ist demgegenüber der Ansicht, die Darlegungs- und Beweislast der Kl. beschränke sich darauf, daß überhaupt Rohre beschädigt worden seien, während der Bekl. als Schädiger beweispflichtig für den von ihm behaupteten vorgeschädigten, wertlosen Zustand der Rohre bei Schadenseintritt sei. Diese Ansicht findet indes in der von ihr zitierten Entscheidung des Bundesgerichtshofs (Urteil vom 25. April 1972 - VI ZR 134/71 - NJW 1972, 1515) keine Stütze. In dem dort entschiedenen Fall ging es um Ersatzansprüche (§ 844 Abs. 2 BGB) der Kinder eines Getöteten wegen Entziehung des Rechts auf Unterhalt, und dabei insbesondere darum, ob der Getötete aufgrund einer schon vorhandenen Erkrankung überhaupt weiterhin seiner Unterhaltspflicht hätte nachkommen können. Der Bundesgerichtshof hat ausgeführt, die Kl. seien nicht verpflichtet, alle denkbaren Verläufe auszuschließen, die zum Wegfall der Erwerbsfähigkeit ihres Vaters hätten führen können. Es genüge vielmehr eine überwiegende Wahrscheinlichkeit für das Fortbestehen seiner Erwerbsfähigkeit. Dieses Ergebnis lasse sich auch auf § 287 ZPO stützen. Danach sei in besonderen Fällen eine echte Schätzung im Sinne eines Wahrscheinlichkeitsurteils gerechtfertigt, und zwar vor allem dann, wenn Ersatz für die Zerstörung eines Rechtsguts zu leisten sei, dessen Bewertung aus von dem Schadensereignis ganz unabhängigen Gründen Schwierigkeiten bereite. In solchen Fällen führe es zu einer einseitigen Bevorzugung des Schädigers, wenn man nach der allgemeinen Regel, daß der Geschädigte den Schaden zu beweisen habe, stets den geringsten Wert zugrunde legen würde, auch wenn dieser wenig wahrscheinlich sei (BGH, Urteil vom 25. April 1972 aaO. S. 1517 und das dort zitierte Urteil vom 7. Juli 1970 - VI ZR 233/69 - NJW 1970, 1970, 1971).

11 Die von der Revision für ihre Ansicht angeführte Entscheidung hält folglich an der grundsätzlichen Beweislast des Geschädigten für den Umfang des Schadens fest, läßt aber eine Beweiserleichterung zu seinen Gunsten - wie bei § 287 ZPO - dahin zu, daß die Feststellung der überwiegenden Wahrscheinlichkeit für die Überzeugung des Gerichts ausreichend ist. Aus der Entscheidung kann somit nicht hergeleitet werden, daß sich die Beweislast für den Umfang des Schadens umkehrt, wenn der Schädiger den behaupteten Zustand der beschädigten Sache vor dem Schadensereignis substantiiert bestreitet. Vielmehr wird durch die Beweiserleichterung gemäß § 287 ZPO lediglich eine geringere Anforderung an die Überzeugungsbildung des Gerichts für den vom Geschädigten behaupteten Schaden gestellt.

12 b) Entgegen der Ansicht der Revision beruft sich der Bekl. mit seiner Behauptung, die Rohre seien bei Schadenseintritt bereits wertlos gewesen, auch nicht auf einen abweichenden Geschehensablauf, für den er beweispflichtig wäre. Denn mit dieser Behauptung bestreitet der Bekl. nicht, daß die gelagerten Rohre durch den zweiten Wassereintritt Roststellen und Verfärbungen erlitten haben. Er bestreitet lediglich, daß die Kl. dadurch einen Schaden erlitten habe. Denn die Rohre seien zum Zeitpunkt des zweiten Wassereintritts bereits wertlos gewesen. Er bestreitet damit nur den von der Kl. behaupteten Sachwert der Rohre zum Zeitpunkt des (zweiten) Schadensereignisses. Für diesen Zustand ist die Kl. jedoch nach den allgemeinen Grundsätzen beweispflichtig. Anhaltspunkte, die ausnahmsweise eine andere Beweislastverteilung gebieten könnten, wie beispielsweise Beweisschwierigkeiten wegen fehlender Kenntnis der Schadensumstände, liegen nicht vor. Vielmehr ist es der Kl., worauf das Berufungsgericht zu Recht hingewiesen hat, ohne weiteres möglich, Angaben zum Zustand der Rohre vor dem Schadensereignis zu machen, da deren Einlagerung ihrem Einflußbereich unterlag.

13 c) Das Berufungsgericht ist auch in revisionsrechtlich nicht zu beanstandender Weise davon ausgegangen, daß die Kl. den ihr obliegenden Beweis für die Höhe des Schadens, die sich aus der Differenz zwischen dem Wert der beschädigten Rohre vor und nach Eintritt des schädigenden Ereignisses ergibt, nicht erbracht hat. Zwar kommt der Kl. insoweit die Beweiserleichterung des § 287 ZPO zugute, die es dem Gericht gestattet, sich je nach Lage des Falles anstelle einer an Sicherheit grenzenden mit einer mehr oder minder hohen, mindestens aber überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu begnügen (BGH, Urteile vom 7. Juli 1970 aaO., 1971 und vom 25. April 1972 aaO., 1517). Hierzu muß die Kl. jedoch die für die Schätzung erforderlichen Anknüpfungstatsachen darlegen und beweisen. Dieser Beweis ist ihr nicht gelungen. Die von ihr benannten Zeugen haben ihre Behauptung, sie habe die in der Halle gelagerten, durch den ersten Wasserschaden wertlos gewordenen Rohre nach der Dachreparatur durch neue unbeschädigte Rohre ersetzt, nicht bestätigt. Es fehlt deshalb an hinreichenden Anknüpfungstatsachen für eine Schätzung des nach der Dachreparatur durch den zweiten Wassereintritt entstandenen Schadens. 14 2. Die weitere Rüge der Revision, das Berufungsgericht habe den von der Kl. angebotenen Sachverständigenbeweis zur Ermittlung der Höhe des Schadens zu Unrecht nicht erhoben, greift nicht.

15 Da die Kl. nicht beweisen konnte, daß die vor dem zweiten Wassereintritt eingelagerten Rohre neu und unbeschädigt waren, konnte durch die beantragte Einholung eines Sachverständigengutachtens zum Zustand der Rohre nach dem zweiten Wassereintritt der durch diesen verursachte Schaden nicht festgestellt werden. Das Berufungsgericht hat deshalb den hierzu angetretenen Sachverständigenbeweis zu Recht nicht erhoben.

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Im Zivilrecht gilt der Grundsatz: Wer einen Anspruch hat, muß diesen Anspruch beweisen. Er muß rechtliche oder vertragliche Regelungen darlegen und er muß seinen Anspruch auch beziffern können. Im Mietrecht wird dieser Grundsatz oft verdreht. Dem hat der BGH jetzt einen kleinen Riegel vorgeschoben: Erleidet der Mieter infolge eines Mangels der Mietsache an seinen eigenen Sachen einen Schaden, so muß er diesen dem Grund und der Höhe nach beweisen. Das gilt auch dann, wenn der Vermieter einwendet, der Schaden sei bereits wegen eines früheren Schadensereignisses eingetreten. Eine Umkehr der Beweislast erfolgt nicht.

Der Fall

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Die Klägerin fordert Schadensersatz für behauptete Feuchtigkeitsschäden an Rohren, die sie in einer von der Beklagten gemieteten Halle eingelagert hatte. Durch das Dach der Halle war Regen eingedrungen und hatte die dort gelagerten Rohre beschädigt. Die Parteien kamen überein, den Schaden dadurch auszugleichen, daß der Klägerin die Mieten für Juli und August 2000 erlassen wurden. Die Beklagte ließ das Dach daraufhin reparieren. Danach behauptete die Klägerin, es sei erneut Wasser durch das Hallendach eingedrungen und habe die von ihr nach der Dachreparatur eingelagerten neuen, unbeschädigten Rohre beschädigt. Sie verlangte Ersatz des dadurch entstandenen Schadens.

Das Urteil

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Der BGH wies die Revision zurück. Nach § 538 BGB a. F. konnte der Mieter Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangen, wenn ein Mangel der Mietsache bei Abschluß des Vertrages vorhanden ist oder später durch Verschulden des Vermieters entsteht. Der BGH hat in früheren Entscheidungen ausdrücklich an der grundsätzlichen Beweislast des Geschädigten für den Umfang des Schadens festgehalten, aber eine Beweiserleichterung zu seinen Gunsten - wie bei § 287 ZPO - dahingehend zugelassen, daß die Feststellung der überwiegenden Wahrscheinlichkeit für die Überzeugung des Gerichts ausreichend ist. Aus dieser Rechtsprechung könne jedoch nicht hergeleitet werden, daß sich die Beweislast für den Umfang des Schadens umkehre, wenn der Schädiger den behaupteten Zustand der beschädigten Sache vor dem Schadensereignis substantiiert bestreite. Vielmehr werde durch die Beweiserleichterung gemäß § 287 ZPO lediglich eine geringere Anforderung an die Überzeugungsbildung des Gerichts für den vom Geschädigten behaupteten Schaden gestellt.

Der Beklagte bestreite nicht, daß die gelagerten Rohre durch den zweiten Wassereintritt Roststellen und Verfärbungen erlitten haben. Er bestreite lediglich, daß die Klägerin dadurch einen Schaden erlitten habe. Denn die Rohre seien zum Zeitpunkt des zweiten Wassereintritts bereits wertlos gewesen. Er bestreitet damit nur den von der Klägerin behaupteten Sachwert der Rohre zum Zeitpunkt des (zweiten) Schadensereignisses. Für diesen Zustand sei die Klägerin jedoch nach den allgemeinen Grundsätzen beweispflichtig. Die Klägerin habe aber den ihr obliegenden Beweis für die Höhe des Schadens, die sich aus der Differenz zwischen dem Wert der beschädigten Rohre vor und nach Eintritt des schädigenden Ereignisses ergibt, nicht erbracht.

Anmerkung

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Das Urteil des BGH stärkt die Vermieterrechte bei Schadenersatzansprüchen ihrer Mieter und ist in sich auch konsequent. Wer einen Schaden geltend macht, muß diesen auch der Art und Höhe nach beweisen. Wer nicht darlegen kann, daß seine geschädigten Sachen auch tatsächlich vor dem Eintritt des schädigenden Ereignisses unbeschädigt waren, hat auch keinerlei Ansprüche gegen den etwaigen Schädiger. Eine Beweiserleichterung wäre unbillig und kommt daher hier nicht in Betracht.