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Beweismittel

LG Hamburg11 S 424/8805.05.1989WuM 1990, 31

MHG § 2

Stichwörter

Schlagwörter zur Erschließung

Beweismittel; Mietspiegel; Mietenspiegel; Sachverständigengutachten; Mieterhöhung

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Auch ein zwei Jahre alter Mietspiegel ist bis zum Zeitpunkt seiner Neuerstellung einem Sachverständigengutachten als Beweismittel vorzuziehen.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

Zu Recht hat das AG die ortsübliche Vergleichsmiete anhand des Mietspiegels der Freien und Hansestadt Hamburg für 1986 im Wege des Freibeweises gemäß § 287 ZPO ermittelt. Das AG war bei der Wahl seines Beweismittels nicht an die vom Kl. in seinem Erhöhungsverlangen als Beweismittel angeführten Vergleichswohnungen gebunden (vgl. Sternel, 3. Aufl., III 743; Schmidt-Futterer/Blank, 6. Aufl., C 140 ff.; Barthelmess, 3. Aufl., § 2 MHG Rz. 173). Auch die Kammer hält diesen Mietenspiegel für die derzeit beste Erkenntnisquelle zur Ermittlung des ortsüblichen Mietniveaus. Er enthält einen repräsentativen Querschnitt hinsichtlich der in Hamburg gezahlten vergleichbaren Mieten, denn er basiert auf einer umfassenden Datenerhebung der Baubehörde und wurde gemeinsam mit den wohnungswirtschaftlichen Interessenverbänden erstellt. Demgegenüber sind die vom Kl. angeführten Vergleichswohnungen zum Beweis der ortsüblichen Vergleichsmiete ungeeignet. Abgesehen davon, daß der Kl. nicht vorgetragen hat, inwiefern die genannten Wohnungen nach Größe, Art, Ausstattung, Beschaffenheit und Lage mit der des Bekl. vergleichbar sind, fehlen auch jegliche erforderlichen Angaben über den Wirkungszeitpunkt der genannten Mieten. Im übrigen wäre auch ihre Anzahl nicht ausreichend, um beweiserhebliche Rückschlüsse auf die Üblichkeit der tatsächlich gezahlten Mieten zu ziehen.

Nach Auskunft der Baubehörde ist das Grundstück ... als normale Wohnlage eingestuft und somit in das Rasterfeld L 2 des Mietenspiegels einzuordnen. Der Bekl. zahlt mit 11,82 DM pro qm bereits den Höchstwert der dort angegebenen Spanne. Auch wenn die Mietwerte der vom Kl. angeführten Vergleichswohnungen im vorliegenden Fall von jenen des Mietenspiegels abweichen, hält die Kammer die Einholung eines Sachverständigengutachtens nicht für erforderlich. Zum einen dürfte ein Sachveständiger kaum über umfangreicheres Datenmaterial verügen, als im Mietenspiegel berücksichtigt wurde. Zum anderen bestünde nur dann dazu Veranlassung, wenn die Wohnung des Kl. Besonderheiten aufwiese, welche die Anwendung des Mietenspiepels unzweckmäßig erscheinen ließen, weil solche Wohnungen bei seiner Erstellung nicht berücksichtigt wurden.

Dafür bestehen jedoch keine Anhaltspunkte. Vielmehr ist davon auszugehen, das es sich bei der Wohnung des Kl. um eine typische Normalwohnung im Sinne des Mietenspiegels handelt. Da Sinn und Zweck des Mietenspiegels darin besteht, einen fairen Ausgleich zwischen den Parteien zu erwirken und erhebliche Kosten für ein Gutachten zur Beschaffung von Vergleichsmieten einzusparen und nicht zuletzt auch dem Gericht die Entscheidung in Streitfällen zu erleichtern, gebietet sich im vorliegenden Fall seine Anwendung als Beweismittel. Dem steht auch nicht entgegen, daß inzwischen der Zweijahreszeitraum gemäß § 2 Abs. 5 Satz 3 MHG verstrichen ist. Denn nach Auffassung der Kammer hat dieser Mietenspiegel auch in der Übergangsphase bis zur Erstellung eines neuen Mietenspiegels immer noch den besseren Beweiswert als ein Sachverständigengutachten (zur Vorzugswürdigkeit des Mietenspiegels s. auch BT-Drs. 9/2079 S. 8).