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Beweislastverteilung bei Ansprüchen aus Verletzung der Streupflicht

BGHVI ZR 219/0407.06.2005GE 2006, 1546

BGB § 823

Stichwörter

Schlagwörter zur Erschließung

Beweislastverteilung bei Ansprüchen aus Verletzung der Streupflicht; Winterdienst; Schnee- und Eisbeseitigung; Verkehrssicherung

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Stützt ein Geschädigter seinen Anspruch auf eine Verletzung der Streupflicht des Eigentümers, obliegt dem Geschädigten die Beweislast. Bei einem Streit darüber, ob die zeitlichen Grenzen der Streupflicht beachtet sind, hat der Geschädigte darzutun, daß zur Zeit des Unfalls bereits oder noch eine Streupflicht bestand. Beruft sich der in Anspruch genommene Grundstückseigentümer auf eine Ausnahmesituation, die z. B. wegen eines anhaltenden starken Schneefalls ein Streuen mit abstumpfenden Mitteln zwecklos macht, trifft den Eigentümer die Beweislast für das Vorliegen dieser besonderen Umstände. (Leitsatz der Redaktion)

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

Entgegen der Auffassung der Nichtzulassungsbeschwerde hat das Berufungsgericht die Beweislast nicht verkannt. Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung muß der Verletzte in solchen Fällen alle Umstände beweisen, aus denen eine Streupflicht erwächst und sich eine schuldhafte Verletzung dieser Pflicht ergibt. Er muß deshalb bei einem Streit darüber, ob die zeitlichen Grenzen der Streupflicht beachtet sind, den Sachverhalt dartun, der ergibt, daß zur Zeit des Unfalls bereits oder noch eine Streupflicht bestand (vgl. Senatsurteile vom 29. September 1970 - VI ZR 51/69 - VersR 1970, 1130; vom 27. November 1984 - VI ZR 49/83 - VersR 1985, 243, 245; BGH, Urteil vom 22. November 1965 - III ZR 32/65 - VersR 1966, 90, 92). Anders liegt der Fall jedoch, wenn der Kl. - wie hier - eine die Streupflicht auslösende Glätte und sein Stürzen infolge dieser Glätte nachgewiesen hat, aber der Bekl. behauptet, es hätten Umstände vorgelegen, die ein Streuen zwecklos machten. In diesen Fällen beruft sich der Bekl. auf eine Ausnahmesituation. Er muß daher beweisen, daß die besonderen Umstände vorlagen und bis kurz vor dem Unfall angedauert haben, so daß eine Streuung zwecklos gewesen wäre (vgl. Senatsurteile vom 27. November 1984 - VI ZR 49/83 - aaO.; BGH, Urteil vom 22. November 1965 - III ZR 32/65 - aaO.). In diesem Fall betrifft die Frage, ob der Streupflichtige auf die Glätte rechtzeitig reagiert hat, noch das Vorliegen einer Ausnahmesituation, die das Streuen unzumutbar machte, so daß auch dafür der Bekl. nach den Grundsätzen der zitierten höchstrichterlichen Rechtsprechung beweispflichtig ist (vgl. auch OLG Celle NZV 2004, 643, 644 und NZV 2001, 78).

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Stürzt ein Passant bei Glätte und Eis auf einem Grundstück, und will er den verkehrssicherungspflichtigen Eigentümer wegen Verletzung der Streupflicht in Anspruch nehmen, ist er voll beweispflichtig. Dazu gehört auch darzutun, daß zur Zeit des Unfalls bereits oder noch eine Streupflicht bestand. Beruft sich der Grundstückseigentümer seinerseits darauf, wegen anhaltenden starken Schneefalls sei Streuen zwecklos gewesen, trifft ihn die Beweislast dafür.

Der Fall

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Ein Passant war bei Glätte gestürzt und wies die Umstände des Sturzes nach. Der in Anspruch genommene Eigentümer wandte ohne Beweisantritt lediglich ein, wegen anhaltenden starken Schneefalls sei Streuen sinnlos gewesen. Das OLG hatte gegen die der Klage des Geschädigten stattgebende Entscheidung keine Revision zugelassen. Der BGH wies die Nichtzulassungsbeschwerde des Eigentümers zurück.

Das Urteil

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Zwar müsse nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung der Verletzte alle Umstände beweisen, aus denen sich eine schuldhafte Verletzung der Streupflicht ergebe. Dazu gehöre auch darzulegen, daß zur Zeit des Unfalls bereits oder noch eine Streupflicht bestand. Im vorliegenden Fall habe der Kläger eine die Streupflicht auslösende Glätte und sein Stürzen infolge dieser Glätte nachgewiesen. Demgegenüber habe der Beklagte sich auf eine Ausnahmesituation berufen, die ein Streuen zwecklos machte. In einem solchen Fall müsse der Grundstückseigentümer beweisen, daß die besonderen Umstände vorlagen und bis kurz vor dem Unfall angedauert haben, so daß eine Streuung zwecklos gewesen wäre.