Beweislastverteilung bei Zahlungsverzugskündigung nach Ausbleiben von Leistungen des JobCenters, unvermeidbarer Tatsachenirrtum
BGB §§ 543, 546, 985
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Beruft sich der Mieter auf einen seinen Zahlungsverzug ausschließenden unvermeidbaren Tatsachenirrtum, weil er vor Zugang der Kündigung keine Kenntnis vom Ausbleiben der vom JobCenter übernommenen Zahlungen gehabt habe, ist er für seine Unkenntnis darlegungs- und beweisbelastet. Behauptet der Vermieter, den Kündigungsrückstand vorher angemahnt zu haben, hat der Mieter den Nichtzugang der Mahnung zu beweisen.
(Nichtamtlicher Leitsatz)
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
I. 1. Die Berufung hinsichtlich der Zahlungsverurteilung ist gemäß § 522 Abs. 1 Satz 2 ZPO als unzulässig zu verwerfen, da sie entgegen § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ZPO innerhalb der Berufungsbegründungsfrist nicht ordnungsgemäß begründet wurde.
Die Begründung der Berufung ist nur dann hinreichend, wenn sie klar und konkret erkennen lässt, in welchen Punkten tatsächlicher oder rechtlicher Art das angefochtene Urteil nach Ansicht der Berufungskl. unrichtig ist und auf welchen Gründen diese Ansicht im Einzelnen beruht. Dem wird die Berufungsbegründung nicht gerecht, da sie sich nicht zu dem ausgeurteilten Zahlungsrückstand verhält.
2. Die Berufung ist im Übrigen offensichtlich unbegründet und deshalb gemäß § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO im Beschlusswege zurückzuweisen, da auch die sonstigen Voraussetzungen des § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO vorliegen.
Den Kl. steht gegenüber dem Bekl. der erstinstanzlich zuerkannte Anspruch auf Räumung und Herausgabe der Wohnung gemäß §§ 546 Abs. 1, 985 BGB in Verbindung mit § 543 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 Nr. 3b BGB zu, da das Mietverhältnis der Parteien durch die Kündigung der Kl. vom 6. November 2015 beendet worden ist.
Dagegen vermag die Berufung nichts zu erinnern. Das Amtsgericht hat beanstandungsfrei mit zutreffender Begründung angenommen, dass die Kl. berechtigt waren, das Mietverhältnis gemäß § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3b BGB fristlos zu kündigen, da sich der Bekl. zum Zeitpunkt des Zugangs der Kündigung mit restlichen Mieten seit Mai 2012 in Höhe von insgesamt 1.155,39 € in Zahlungsverzug befand.
Mit der Berufung beanstandet der Bekl. ohne Erfolg, das Amtsgericht sei zu Unrecht von einem zur Kündigung berechtigenden Zahlungsverzug bei Zugang der Kündigung ausgegangen.
Das Amtsgericht geht beanstandungsfrei mit nachvollziehbarer, zutreffender Begründung davon aus, dass die rückständigen Mietzahlungen entgegen der Ansicht des Bekl. nicht gem. § 286 Abs. 4 BGB infolge eines Umstandes unterblieben sind, den er nicht zu vertreten hat.
Soweit die Berufung hierzu geltend macht, der Bekl. habe sich in einem den Verzug gemäß § 286 Abs. 4 BGB ausschließenden unvermeidbaren Tatsachenirrtum befunden, da ihn an den fehlenden Mietzahlungen des JobCenters Mitte sowie des Bezirksamtes Wedding kein Verschulden treffe und er vor Zugang der Kündigung nicht von den unterbliebenen Zahlungen wusste, vermag er damit nicht durchzudringen. Zwar kommt der Schuldner bei Vorliegen eines Tatsachenirrtums mit der fälligen Leistung so lange nicht in Verzug, wie er gewichtige tatsächliche Bedenken gegen das Bestehen seiner Leistungspflicht haben kann (vgl. Kammer, Urt. v. 24. Juli 2014 - 67 S 94/14 und nachgehend BGH, Beschl. v. 17. Februar 2015 - VIII ZR 236/14, zit. nach juris). Diese Möglichkeit scheidet vorliegend jedoch im Hinblick auf die Zahlungserinnerung vom 8. Oktober 2015 aus, in der der Bekl. wegen eines Rückstandes in Höhe von 1.119,27 € gemahnt und unter Kündigungsandrohung aufgefordert wurde, bis zum 25. Oktober 2015 die Zahlungen vorzunehmen bzw. eine schriftliche Übernahmebestätigung des JobCenters vorzulegen. Soweit der Bekl. insoweit auch im zweiten Rechtszug darauf verweist, die Mahnung erst gemeinsam mit der Kündigung vorgefunden zu haben, mit der Folge, dass den Kl. der Nachweis einer rechtzeitigen Mahnung nicht gelungen sei, vermag er damit nicht durchzudringen. Denn das Vertretenmüssen des Schuldners gem. § 286 Abs. 4 BGB ist keine von dem Gläubiger zu beweisende Verzugsvoraussetzung, sondern sein Fehlen ein Einwendungstatbestand, für den der Schuldner die Beweislast trägt (vgl. BGH, Urt. v. 10. Februar 2011 - VII ZR 53/10, NJW 2011, 1120 Tz. 15). Damit hätte der Bekl. den Nicht-Zugang der Mahnung beweisen müssen. Daran fehlte es bereits mangels Beweisantritts.
Abgesehen von der somit anzunehmenden Kenntnis der ausgebliebenen Zahlungen hatte der Bekl. nach seinem eigenen Vortrag zudem eigeninitiativ wiederholt die klägerische Hausverwaltung gebeten, ihm ausgebliebene Zahlungen mitzuteilen, was zeigt, dass ihm bestehende Probleme hinsichtlich der rechtzeitigen Begleichung fälliger Forderungen aus dem Mietverhältnis durchaus bewusst waren. Das ergibt sich schließlich auch aus der Bezugnahme in dem Mahnschreiben auf ein zuvor erfolgtes Aufsuchen der Hausverwaltung durch den Bekl., bei dem möglicherweise auftretende Verzögerungen von Zahlungen des JobCenters bereits thematisiert worden waren.
Da mithin mangels Entlastungsbeweises von einem schuldhaften Zahlungsverzug des Bekl. in einem für eine fristlose Kündigung gem. § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3b BGB ausreichendem Umfang auszugehen ist, kann dahinstehen, ob sich der Bekl. nach Zugang der Kündigung tatsächlich unverzüglich mit den entsprechenden Sozialbehörden in Verbindung gesetzt hat.
II. Das Prozesskostenhilfegesuch war wegen der dargelegten Aussichtslosigkeit der Berufung zurückzuweisen.
Hinweis
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Das Berufungsverfahren hat sich durch Zurückweisungsbeschluss erledigt.
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Beruft sich ein Mieter, der mit Mietzahlung im Rückstand ist, auf einen – seinen Zahlungsverzug dann ausschließenden – unvermeidbaren Tatsachenirrtum, weil er vor Zugang der Kündigung keine Kenntnis davon hatte, dass vom JobCenter übernommene Zahlungen nicht vorgenommen worden seien, muss er seine Unkenntnis beweisen. Behauptet der Vermieter, den Mieter abgemahnt zu haben, muss der Mieter beweisen, dass ihm die Mahnung nicht zugegangen ist.
Der Fall
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Der beklagte Mieter geriet in einen Zahlungsrückstand, der den klagenden Vermieter zur fristlosen Kündigung wegen Zahlungsverzugs berechtigte. Der Vermieter kündigte das Mietverhältnis und erhob Zahlungs- und Räumungsklage, die beim AG Erfolg hatte. Der Mieter legte dagegen Berufung ein und bestritt, sich in Zahlungsverzug befunden zu haben. Er habe vor Zugang der Kündigung nicht gewusst, dass das JobCenter die Miete nicht gezahlt habe. Daran treffe ihn auch kein Verschulden. Er habe sich vor Zugang der Kündigung wegen der unterbliebenen Zahlungen in einem unvermeidbaren Tatsachenirrtum befunden, was einen Verzug ausschließe.
Das Urteil
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Das LG Berlin, ZK 67, verwarf die Berufung hinsichtlich der Zahlungsverurteilung als unzulässig, da sie innerhalb der Berufungsbegründungsfrist nicht ordnungsgemäß begründet worden sei.
Zur Räumung sei die Berufung offensichtlich unbegründet. Dem Vermieter stehe der Räumungsanspruch zu, da das Mietverhältnis durch die Kündigung des Vermieters beendet worden sei. Das AG sei beanstandungsfrei davon ausgegangen, dass die rückständigen Mietzahlungen nicht infolge eines Umstandes unterblieben seien, den der Mieter nicht zu vertreten habe. Soweit der Mieter hierzu geltend mache, er habe sich in einem den Verzug ausschließenden unvermeidbaren Tatsachenirrtum befunden, da ihn an den fehlenden Mietzahlungen des JobCenters kein Verschulden treffe und er vor Zugang der Kündigung nicht von den unterbliebenen Zahlungen wusste, könne er damit nicht durchzudringen. Zwar komme der Schuldner bei Vorliegen eines Tatsachenirrtums mit der fälligen Leistung so lange nicht in Verzug, wie er gewichtige tatsächliche Bedenken gegen das Bestehen seiner Leistungspflicht haben könne. Diese Möglichkeit scheide vorliegend jedoch im Hinblick auf die Zahlungserinnerung des Vermieters aus, in der der Mieter wegen eines Rückstandes gemahnt und unter Kündigungsandrohung aufgefordert worden sei, die Zahlungen vorzunehmen bzw. eine schriftliche Übernahmebestätigung des JobCenters vorzulegen.
Soweit der Mieter insoweit auch in der Berufung darauf verweise, die Mahnung erst gemeinsam mit der Kündigung vorgefunden zu haben mit der Folge, dass dem Vermieter der Nachweis einer rechtzeitigen Mahnung nicht gelungen sei, vermöge er damit auch nicht durchzudringen. Denn das Vertretenmüssen des Schuldners sei keine von dem Gläubiger zu beweisende Verzugsvoraussetzung, sondern sein Fehlen ein Einwendungstatbestand, für den der Schuldner die Beweislast trage. Mithin habe der Mieter den Nicht-Zugang der Mahnung beweisen müssen. Daran fehle es bereits mangels Beweisantritt. Abgesehen von der somit anzunehmenden Kenntnis der ausgebliebenen Zahlungen habe der Mieter nach seinem eigenen Vortrag zudem eigeninitiativ wiederholt die klägerische Hausverwaltung gebeten, ihm ausgebliebene Zahlungen mitzuteilen, was zeige, dass ihm bestehende Probleme hinsichtlich der rechtzeitigen Begleichung fälliger Forderungen aus dem Mietverhältnis durchaus bewusst gewesen seien. Das ergebe sich schließlich auch aus der Bezugnahme in dem Mahnschreiben auf ein zuvor erfolgtes Aufsuchen der Hausverwaltung durch den Mieter, bei dem möglicherweise auftretende Verzögerungen von Zahlungen des JobCenters bereits thematisiert worden waren.
Da mangels Entlassungsbeweises von einem schuldhaften Zahlungsverzug in einem für die Kündigung ausreichenden Umfang auszugehen sei, könne dahinstehen, ob sich der Mieter nach Zugang der Kündigung tatsächlich unverzüglich mit den entsprechenden Sozialbehörden in Verbindung gesetzt habe.