Beweislastregelung für Gebrauchsgewährung an Dritten
§ 552 Satz 3 BGB
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Im Rahmen des § 552 Satz 3 BGB trifft den vorzeitig ausziehenden Mieter die Beweislast dafür, daß der Vermieter die Wohnung selbst bezogen habe.
Gründe
Wortlaut des Gerichts
Der Kl. hatte dem Bekl. eine Wohnung vermietet. Der Bekl. ist vor dem Ende der Mietzeit ausgezogen. Vorliegend verlangt der Kl. den Mietzins für die Zeit bis zur Beendigung des Mietverhältnisses. Der Bekl. macht geltend, daß alsbald nach seinem Auszug der Kl. selbst die Wohnung bezogen habe. Das mit der Berufung befaßte Landgericht hält es für ungeklärt, ob der Kl. vor dem Ende des Mietverhältnisses die Wohnung bezogen habe oder nicht. Es hat dem Senat daher die Frage zum Rechtsentscheid vorgelegt, ob der Beweis im Rahmen des § 552 S. 3 BGB dem Mieter oder, wozu das Landgericht unter Berufung auf Krönig (MDR 50, 209) "neigt", dem Vermieter obliegt. Die Voraussetzungen für den Erlaß eines Rechtsentscheids gem. Art. 111 des 3. MietrÄndG sind gegeben. Die aufgeworfene Rechtsfrage ergibt sich aus einem Wohnraummietverhältnis, auch wenn es sich nicht um eine spezifisch wohnungsmietrechtliche Frage handelt. Ihr kommt auch grundsätzliche Bedeutung zu. Zu ihr ist bislang, soweit bekannt, auch noch kein Rechtsentscheid ergangen. Zwar ist die Beweislastfrage bereits höchstrichterlich entschieden worden (RG Recht 23, 50 f). Jedoch steht jene Entscheidung der Einholung des Rechtsentscheids nicht entgegen, selbst wenn das Landgericht von ihr nicht abweichen will, was bislang, da es nur eine, wenn auch gegenteilige Neigung hat verlauten lassen, nicht klar ist. Ob die Befugnis des Landgerichts, auch wenn es mit jener höchstrichterlichen Entscheidung im Einklang bleiben wollte, einen Rechtsentscheid wegen grundsätzlicher Bedeutung einzuholen, daraus folgt, daß jene Entscheidung keinen Rechtsentscheid darstellt, kann hier offenbleiben. Denn jedenfalls hindert nach dem Wortlaut der oben genannten Bestimmung die Übereinstimmung mit einer Entscheidung des Reichsgerichts die Vorlage nicht. Auch die Entscheidungserheblichkeit der vorgelegten Rechtsfrage ist dargetan. Allerdings mag es zweifelhaft sein, ob die Bestimmung des § 552 BGB, die nach ihrem Satz 1 nur den Fall regelt, daß der Mieter durch einen in seiner Person liegenden Grund an der Ausübung des Gebrauchsrechts verhindert , in einem Fall wie dem vorliegenden überhaupt Anwendung findet. Denn wenn der Mieter, wie hier, ohne einen solchen Hinderungsgrund von der Mietsache keinen Gebrauch macht, folgt die in Satz 1 eigens angeordnete Mietzinspflicht bereits aus der allgemeinen Erwägung, daß der Vermieter nur die Möglichkeit des Gebrauchs zu verschaffen hat. Demgemäß zielt § 552 nach den gesetzgeberischen Intentionen auch nur auf den in Satz 1 geregelten Sonderfall ab (Mugdan, Material Bd. 2 S. 222 f). Andererseits ließe sich aber die Ansicht vertreten, daß die Vorschriften der Sätze 2 und 3 gleichwohl über den Anwendungsbereich des Satzes 1 hinaus analoge Anwendung zu finden hätten (so etwa Roquette, Das Mietrecht des BGB, 552 Rz. 2 und 3). Diese Frage bedarf hier aber keiner Vertiefung, weil das Landgericht die Anwendbarkeit des § 552 Satz 3 BGB für den vorliegenden Fall bejaht und der Rechtsentscheid nach Auffassung des Senats (Beschluß vom 11.9.1980 - 5 UH 2/80 -) auf der Grundlage der Rechtsansicht des vorlegenden Berufungsgerichts zu ergehen hat. Dies gilt auch für eine weitere Frage, nämlich für die Frage, ob die Anwendung der Vorschriften des § 552 Satz 3, wenn sie auf den Fall der Benutzung durch den Vermieter ausgeweitet wird, nicht auf den Fall zu beschränken ist, daß der Vermieter die Wohnung nicht jederzeit räumen kann, also - wie die Vorschrift verlangt - "außerstande" ist, den Gebrauch
gilt auch für eine weitere Frage, nämlich für die Frage, ob die Anwendung der Vorschriften des § 552 Satz 3, wenn sie auf den Fall der Benutzung durch den Vermieter ausgeweitet wird, nicht auf den Fall zu beschränken ist, daß der Vermieter die Wohnung nicht jederzeit räumen kann, also - wie die Vorschrift verlangt - "außerstande" ist, den Gebrauch zu gewähren (vgl. Staudinger, 12. Aufl, § 552 Rz. 39, 41; RG JW 1Z, 859). Es ist nichts dafür ersichtlich, daß das Landgericht eine in diesem Sinn zur Unmöglichkeit führende nachhaltige Ingebrauchnahme durch den Vermieter hierfür nicht ausgeschlossen hält. Deshalb ist davon auszugehen, daß das Landgericht die Vorschrift des § 552 Satz 2 in jedem Fall der Ingebrauchnahme durch den Vermieter für einschlägig hält. Wenn auch nicht erkennbar ist, wie eine solche Auffassung zu rechtfertigen wäre, so ist der Rechtsentscheid gleichwohl auf der Grundlage dieser vom Landgericht nun einmal vertretenen Ansicht zu treffen. Der Senat beantwortet die vom Landgericht aufgeworfene Frage dahin, daß der vorzeitig ausziehende Mieter im Rahmen des § 552 Satz 3 BGB seine Behauptung, der Vermieter habe die Wohnung selbst bezogen, zu beweisen hat. Das Reichsgericht hat den auf Mietzinszahlung in Anspruch genommenen Mieter, welcher einwendet, daß der Vermieter die Mietsache nicht zur Verfügung gehalten habe, im Rahmen des § 552 Satz 3 für beweispflichtig erachtet, und zwar unter Hinweis auf den Ausnahmecharakter dieser Vorschrift (RG Recht 23, 50 f). Diese Ansicht hat zunächst offenbar allgemein Zustimmung gefunden (zustimmend auch jetzt noch RGR-Kommentar, 12. Aufl., § 552 Rz. 11; Soergel-Siebert, § 552 RZ. 93. Krönig (MDR 50, 209) hat demgegenüber auf einen aus verschiedenen Vorschriften herzuleitenden allgemeinen Beweislastgrundsatz des Inhalts verwiesen, daß, wer sich auf Erfüllung berufe, dies in jedem Fall zu beweisen habe, nicht nur dann, wenn er auf Erfüllung in Anspruch genommen werde. Diese Auffassung hat vielfach Zustimmung gefunden (Staudinger, 12. Aufl., § 552 Rz. 45; MuKomm § 552 Rz. 16; Rosenberg, Beweislast, 5. Aufl., Seite 346). Ob dieser von Krönig begründeten Auffassung im Grundsatz zu folgen ist oder ob ihr nicht vielmehr ganz allgemein entgegengehalten werden muß, daß ein derartiger allgemeiner Grundsatz im Rahmen des § 552 keine Beachtung verdient, weil Satz 3 dieser Vorschrift als Ausnahmevorschrift gefaßt sei und die Beweislast eben anders regle, kann hier dahingestellt bleiben. Denn keinesfalls kann sie für den hier zu entscheidenden Fall gelten, daß der Mieter aus freien Stücken vorzeitig auszieht und sodann mangelnde Erfüllungsbereitschaft einwendet. Allem Anschein nach hat Krönig diesen Fall auch gar nicht im Auge. Denn es ist darauf hinzuweisen, daß auch er die Beweislast dem Mieter dann aufbürden will, wenn dieser die Entziehung des Gebrauchs behauptet. Dann mache er nämlich - so Krönig - "die Beendigung eines bestehenden Rechtszustands" geltend, und hierfür sei er beweispflichtig wie jedermann, der die Beendigung oder Einschränkung eines entstandenen Rechts geltend mache. Diese Auffassung verdient, wenngleich es sich nicht um die Beendigung eines Rechtszustandes, sondern eines tatsächlichen Zustands handelt, Zustimmung. Denn in dem erwähnten Fall hat der Vermieter alles zur Erfüllung Notwendige getan, so daß der Mieter von der Sache nur noch Gebrauch zu machen hat. Dieser tatsächliche Zustand ist deshalb hinsichtlich der Beweislast zu behandeln, als hätte der Vermieter bereits
digung eines Rechtszustandes, sondern eines tatsächlichen Zustands handelt, Zustimmung. Denn in dem erwähnten Fall hat der Vermieter alles zur Erfüllung Notwendige getan, so daß der Mieter von der Sache nur noch Gebrauch zu machen hat. Dieser tatsächliche Zustand ist deshalb hinsichtlich der Beweislast zu behandeln, als hätte der Vermieter bereits vollständig erfüllt. Demgemäß obliegt es dem Mieter in jenem Fall, die geltend gemachte Unmöglichkeit zu beweisen. Diese für den Fall der Wiederentziehung des Besitzes geltende Beweislastverteilung muß aber auch in dem von Krönig nicht erörterten Fall eingreifen, daß der Mieter den Gebrauch einseitig aufgibt. Denn auch hier macht er bei Berufung auf § 552 Satz 3 geltend, daß der unstreitig bestehende Zustand, der allein von sich aus fortlaufend zur Erfüllung führt, nachträglich geendet hat. Hier trifft den Mieter genau wie bei der Besitzentziehung und aus den gleichen Gründen die Beweislast für seine Behauptung, der Vermieter habe sich nachträglich außerstande gesetzt, ihm die weitere Benutzung der Sache zu ermöglichen.