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Beweislastregel

VG Meiningen2 K 234/93 Me19.10.1994ZOV 1995, 228

§ 1 Abs. 3 VermG

Stichwörter

Schlagwörter zur Erschließung

Beweislastregel; unlautere Machenschaft; Drohung mit einer entschädigungslosen Enteignung; Nötigung; zeitlicher Zusammenhang

Leitsätze

häufig von der Redaktion verfasst

1. Auch im Rahmen des Vermögensgesetzes verbleibt es bei der materiellen Beweislastregel, wonach jeder Beteiligte die Tatsachen, aus denen er die ihm günstigen Rechtsfolgen herleitet, darzulegen hat (im Anschluß an BVerwG, B. v. 1.11.1993, NJW 1994, S. 468).

2. Liegt zwischen der Drohung mit einer entschädigungslosen Enteignung nach dem Aufbaugesetz für den Fall des Nichtverkaufs eines Grundstücks und dem Abschluß des notariellen Kaufvertrags ein Zeitraum (hier: über zwei Wochen), der geeignet ist, Informationen einzuholen, so kann nicht ohne weiteres davon ausgegangen werden, daß die Drohung im Zeitpunkt des Abschlusses des Rechtsgeschäfts noch fortwirkt.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

Gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 VermG sind Vermögenswerte, die Maßnahmen nach § 1 VermG unterlagen und in Volkseigentum überführt oder an Dritte veräußert wurden, auf Antrag an die Berechtigten (vgl. § 2 Abs. 1 VermG) zurückzuübertragen, soweit dies nicht nach dem Vermögensgesetz ausgeschlossen ist. Als Maßnahme kommen im vorliegenden Fall nur unlautere Machenschaften in Gestalt einer Täuschung oder Nötigung nach § 1 Abs. 3 VermG in Betracht. Von vornherein als Restitutionsgründe scheiden die Fallgruppen der entschädigungslosen Enteignung oder Enteignung gegen eine vergleichsweise geringere Entschädigung aus (vgl. § 1 Abs. 1 Buchstabe a und b VermG), da das streitgegenständliche Grundstück mit notariellem Kaufvertrag vom 5.10.1978 auf den Erwerber übergegangen ist, ein Enteignungstatbestand somit nicht vorliegt. Darauf, ob der Verkäufer den Verkauf als eine Enteignung empfindet, kommt es bei der Zuordnung des tatsächlichen Geschehens zu einem der in § 1 VermG genannten Restitutionsgründe nicht an. Maßgeblich ist allein der formelle Übertragungsakt. Fehlt es aber - wie hier - an einem Enteignungstatbestand, stellt sich von vornherein auch nicht die Problematik eines Rückerwerbsrechtes des früheren Grundstückseigentümers, wenn der Zweck der Enteignung nicht verwirklicht wird (BVerwG, B. v. 13.11.1992, VIZ 1993 S. 74).

Nach § 1 Abs. 3 betrifft das Vermögensgesetz auch Ansprüche an Vermögenswerten, die aufgrund unlauterer Machenschaften, z. B. durch Machtmißbrauch, Korruption, Nötigung oder Täuschung von seiten des Erwerbers, staatlicher Stellen oder Dritter erworben wurden. Die vorgenannte Vorschrift ist nicht auf die Fälle des sogenannten Teilungsunrechts beschränkt, sondern erfaßt auch Fälle unlauterer Machenschaften gegenüber DDR-Bürgern (BVerwG, B. v. 4.1.1994, VIZ 1994 S. 185 f.) (wird ausgeführt).

Unbeschadet des das gesamte Verwaltungsrecht beherrschenden Amtsermittlungsgrundsatzes gibt es auch im Verwaltungsstreitverfahren eine - materielle - Beweislast des Inhalts, daß ein Beteiligter die Folgen der Ungewißheit hinsichtlich einer anspruchsbegründenden Tatsache gegen sich gelten lassen muß, wenn sie das Gericht trotz erschöpfender Ermittlung von Amts wegen nicht zu beseitigen vermag. Ferner ist in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts geklärt, daß dort, wo nicht Ausnahmen zugelassen sind, eine anspruchsbegründende Tatsache nur festgestellt werden darf, wenn die entscheidende Stelle die Überzeugung gewonnen hat, daß sie vorliegt (BVerwG, B. v. 11.6.1981, Buchholz 412.3 § 1 HHG Nr. 26, B. v. 3.8.1988, Buchholz 412.6 § 1 HHG Nr. 28). Auch im Rahmen des Vermögensgesetzes verbleibt es bei dieser grundlegenden Beweislastregel, wonach jeder Beteiligte die Tatsachen, aus denen er die ihm günstigen Rechtsfolgen herleitet, darzulegen hat (BVerwG, B. v. 1.11.1993, NJW 1994 S. 468).

Das erkennende Gericht ist allerdings der Auffassung, daß es auf die Frage der materiellen Beweislastverteilung nicht entscheidend ankommt, da ein Fall des § 1 Abs. 3 VermG auch dann nicht gegeben ist, wenn zugunsten der Kl. unterstellt wird, daß am 20.9.1978 oder zu einem anderen, vor dem Abschluß des Kaufvertrages liegenden Zeitpunkt, mit einer entschädigungslosen Enteignung gedroht worden ist. "Nötigung" im Sinne des § 1 Abs. 3 VermG bedeutet in Anlehnung an § 240 StGB die rechtswidrige Einflußnahme auf die Willensentschließungs- bzw. Willensbetätigungsfreiheit durch Gewalt oder durch Drohung mit einem empfindlichen Übel. Auch nach § 129 des Strafgesetzbuches der DDR war die Nötigung strafbar.

Vom Anwendungsbereich des § 1 Abs. 3 VermG werden solche Vorgänge nicht erfaßt, bei denen - gemessen an den in der ehemaligen DDR gültigen Rechtsvorschriften und den sie tragenden ideologischen Grundvorstellungen - alles "mit rechten Dingen zugegangen" ist, bei denen es also an einem den Vorgang inkriminierenden manipulativen Element fehlt (BVerwG, U. v. 29.9.1993, VIZ 1994 S. 27 ff.).

Grundsätzlich kann davon ausgegangen werden, daß die Ankündigung einer - auch nach den Bestimmungen der DDR rechtswidrigen - Ankündigung, die Kl. werde entschädigungslos enteignet, als Nötigung oder Täuschung im Sinne von § 1 Abs. 3 VermG angesehen werden kann (vgl. BVerwG, U. v. 24.6.1993, VIZ 1993 S. 450 f.). Denn insoweit ist zu berücksichtigen, daß nach Art. 16 der Verfassung der DDR Enteignungen nur für gemeinnützige Zwecke auf gesetzlicher Grundlage und nur gegen angemessene Entschädigung zulässig waren; sie durften nur erfolgen, wenn auf andere Weise der angestrebte gemeinnützige Zweck nicht erreicht werden konnte.

Eine Nötigung liegt jedoch nur vor, wenn die Androhung des empfindlichen Übels kausal für die Grundstücksveräußerung geworden ist, d. h. der Angriff auf die Willensentschließungsfreiheit bei Abschluß des Rechtsgeschäfts fortwirkt und dieses unmittelbar beeinflußt hat. Daran fehlt es im vorliegenden Fall. Zwischen der Besprechung vom 20.9.1978 und dem notariellen Grundstückskaufvertrag vom 5.10.1978 lagen über zwei Wochen. Nach eigenen Angaben haben die Kl. und die anderen betroffenen Grundstückseigentümer diese Zeit dazu genutzt, sich untereinander zu beraten. Dabei konnten sie sicher davon ausgehen, daß die "entschädigungslose" Enteignung auf der Grundlage des Aufbaugesetzes erfolgen sollte. Mag es auch in der früheren DDR sehr schwer gewesen sein, den amtlichen Wortlaut eines Gesetzes im Gesetzblatt einzusehen, kann doch davon ausgegangen werden, daß den Beteiligten die Regelung des § 14 Abs. 3 Aufbaugesetz (Gesetz vom 6.9.1950, GBl. I S. 965), wonach eine Entschädigung nach den zu erlassenden gesetzlichen Bestimmungen zu erfolgen hatte und das Entschädigungsgesetz mindestens ungefähr bekannt waren. Es ist unwahrscheinlich, daß keiner der betroffenen Grundstückseigentümer von diesem Sachverhalt auch nur annähernde Kenntnis hätte. Hinzu kommt, wie die Vertreterin des Bekl. in der mündlichen Verhandlung vom 19.10.1994 unwidersprochen vorgetragen hat, daß die Bürger der damaligen DDR ohne persönliches Risiko Rechtsrat bei den örtlichen Behörden einholen konnten und in dieser Sache sogar Eingaben beim Staatsrat gemacht haben. Angesichts dessen hat das Gericht erhebliche Zweifel, daß die Kl. noch bei Abschluß des notariellen Grundstückskaufvertrages am 5.10.1978 unter dem Einfluß der Drohung, sie werde andernfalls entschädigungslos enteignet, stand. Ob der Sachverhalt anders beurteilt werden müßte, wenn die Grundstücksveräußerung in einem unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang mit der Drohung gestanden hätte, kann im vorliegenden Fall daher offenbleiben.