Beweislast für vertragsgemäßen Gebrauch
§ 548 BGB
Stichwörter
Schlagwörter zur Erschließung
Beweislast für vertragsgemäßen Gebrauch; Verschlechterung der Mietsache; vertragsgemäßer Gebrauch; Beweislast; positive Vertragsverletzung; Verschulden des Mieters; Gefahrenbereich des Mieters
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Hinsichtlich der Frage, ob eine Verschlechterung der Mietsache auf vertragsgemäßem Gebrauch beruht, obliegt die Beweislast für den vertragsgemäßen Gebrauch dem Mieter.
Sachverhalt
Wortlaut des Gerichts
Aufgrund des Mietvertrages mit der Kl. (Vermieterin) ist die Bekl. zu 1) Mieterin einer dort belegenen Wohnung. Am 23. Februar 1987 teilten die Bekl. der Kl. mit, daß die im Badezimmer der Wohnung installierte Warmwasseruhr beschädigt ist. Das Oberteil der Uhr und der zur Befestigung dienende PVC-Ring waren abgebrochen und lagen am Boden. Da eine Reparatur der Uhr nicht möglich war, ließ die Kl. die Uhr austauschen. Mit ihrer Klage begehrt sie von den Bekl. Zahlung der durch den Austausch der Uhr entstandenen Kosten.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
Der Kl. steht in Höhe der Klageforderung ein Schadensersatzanspruch aus dem Rechtsgrund der positiven Forderungsverletzung gegen die Bekl. zu 1) zu. Die positive Forderungsverletzung ist in der Beschädigung der Warmwasseruhr zu sehen. Daß diese Uhr beschädigt ist, ist zwischen den Parteien unstreitig.
Die Beschädigung der Uhr geht nicht auf vertragsgemäßen Gebrauch zurück. Hinsichtlich der Frage, ob eine Verschlechterung der Mietsache auf vertragsgemäßem Gebrauch beruht, obliegt die Beweislast für einen vertragsgemäßen Gebrauch dem Mieter. Das folgt aus der Regelung des § 548 BGB (BGHZ 66, 349).
Die Bekl. trägt auch die Beweislast dafür, daß sie die Beschädigung der Wasseruhr nicht verschuldet hat. Nach herrschender Ansicht ist die Beweislastverteilung des § 282 BGB bei Ansprüchen aus positiver Forderungsverletzung analog anwendbar. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist die Beweislastverteilung des § 282 BGB jedoch insoweit modifiziert als der Verletzer nur zu beweisen hat, daß der in seinem Gefahrenbereich aufgetretene Schaden nicht von ihm zu vertreten ist. Um einen solchen Schaden handelt es sich hier. Dadurch, daß die Wasseruhr in der Wohnung der Bekl. installiert ist, ist die Wasseruhr zum einen dem Zugriff der Kl. als Vermieterin entzogen und zum anderen dem Zugriff der Bekl. zu 1) ausgesetzt.
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Anmerkung: vgl. OLG Karlsruhe - 3 REMiet 6/84 - RE v. 9.8.1984