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Beweislast für vertragsgemäßen Gebrauch

AG Wedding17 C 415/8725.09.1987GE 1988, 309

§ 548 BGB

Stichwörter

Schlagwörter zur Erschließung

Beweislast für vertragsgemäßen Gebrauch; Verschlechterung der Mietsache; vertragsgemäßer Gebrauch; Beweislast; Positive Vertragsverletzung; Verschulden des Mieters; Gefahrenbereich des Mieters

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Hinsichtlich der Frage, ob eine Verschlechterung der Mietsache auf vertragsgemäßem Gebrauch beruht, obliegt die Beweislast für den vertragsgemäßen Gebrauch dem Mieter.

Sachverhalt

Wortlaut des Gerichts

Aufgrund des Mietvertrages mit der Kl. (Vermieterin) vom 22. September 1980 ist die Bekl. zu 1) Mieterin einer dort belegenen Wohnung. Der Bekl. zu 2) hat die Mietvertragsurkunde über den Worten "als selbstschuldnerischer Bürge" unterzeichnet. Am 23. Februar 1987 teilten die Bekl. der Kl. mit, daß die im Badezimmer der Wohnung installierte Warmwasseruhr beschädigt ist. Das Oberteil der Uhr und der zur Befestigung dienende PVC-Ring waren abgebrochen und lagen am Boden. Da eine Reparatur der Uhr nicht möglich war, ließ die Kl. die Uhr austauschen. Mit ihrer Klage begehrt sie von den Bekl. gesamtschuldnerisch die Zahlung der durch den Austausch der Uhr entstandenen Kosten in Höhe von 242,19 DM. Die Kl. trägt vor, der Schaden an der Uhr könne durch Abnutzung nicht verursacht worden sein. Vielmehr sei der vorhandene Schaden nur durch eine äußere Einwirkung seitens der Bekl. möglich. Die Klage hatte bezüglich der Bekl. zu 1) Erfolg.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

Der Kl. steht in Höhe der Klageforderung ein Schadensersatzanspruch aus dem Rechtsgrund der positiven Forderungsverletzung gegen die Bekl. zu 1) zu. Die positive Forderungsverletzung ist in der Beschädigung der Warmwasser-uhr zu sehen. Daß diese Uhr beschädigt ist, ist zwischen den Parteien unstreitig.

Die Beschädigung der Uhr geht nicht auf vertragsgemäßen Gebrauch zurück. Hinsichtlich der Frage, ob eine Verschlechterung der Mietsache auf vertragsgemäßem Gebrauch beruht, obliegt die Beweislast für einen vertragsgemäßen Gebrauch dem Mieter. Das folgt aus der Regelung des § 548 BGB (BGHZ 66, 349). Dieser Beweislast ist die Bekl. jedoch trotz eines richterlichen Hinweises in der mündlichen Verhandlung vom 25. September 1987 (§ 139 ZPO) nicht nachgekommen.

Die Beschädigung der Wasseruhr ist von der Bekl. auch gemäß § 276 Abs. 1 Satz 1 zu vertreten, wobei dahingestellt bleiben kann, ob die Beschädigung vorsätzlich oder fahrlässig erfolgt ist. Die Bekl. trägt auch die Beweislast dafür, daß sie die Beschädigung der Wasseruhr nicht verschuldet hat. Nach herrschender Ansicht ist die Beweislastverteilung des § 282 BGB bei Ansprüchen aus positiver Forderungsverletzung analog anwendbar. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist die Beweislastverteilung des § 282 BGB jedoch insoweit modifiziert als der Verletzer nur zu beweisen hat, daß der in seinem Gefahrenbereich aufgetretene Schaden nicht von ihm zu vertreten ist. Um einen solchen Schaden handelt es sich hier. Dadurch, daß die Wasseruhr in der Wohnung der Bekl. installiert ist, ist die Wasseruhr zum einen dem Zugriff der Kl. als Vermieterin entzogen und zum anderen dem Zugriff der Bekl. zu 1) ausgesetzt.

Die Bekl. ist jedoch insoweit trotz richterlichen Hinweises beweisfällig geblieben. Die Bekl. zu 1) war daher antragsgemäß zu verurteilen.

Im übrigen ist die Klage unbegründet. Der Kl. steht gegen den Bekl. zu 2) der mit der Klage geltend gemachte Anspruch nicht zu. Der Bekl. zu 2) haftet nicht aus einer Bürgschaft gemäß § 765 Abs. 1 BGB für den von der Bekl. zu 1) zu vertretenden Schaden.

Der Bekl. zu 2) hat sich ebenfalls für den hier im Streit befindlichen Anspruch aus positiver Forderungsverletzung nicht ordnungsgemäß als Bürge verpflichtet. Jedenfalls in bezug auf Ansprüche der Kl. aus positiver Forderungsverletzung gegen die Bekl. zu 1) fehlt es an der Schriftform des § 766 Satz 1 BGB. Aus der vorliegenden Vertragsurkunde ist nicht ersichtlich, für welche Schuld sich der Bekl. zu 2) verbürgen wollte. Die schriftliche Bürgschaftserklärung muß jedoch die wesentlichen Teile des Bürgschaftsvertrages enthalten, wozu insbesondere der Umfang der Schuld, die gesichert werden soll, gehört. Es ist zwar zulässig, daß der Umfang in Zweifelsfällen durch Auslegung ermittelt werden kann. Diese Auslegung führt jedoch vorliegend nicht dazu, auch Ansprüche aus positiver Forderungsverletzung von der Bürgschaft erfaßt zu sehen. Hierbei ist nämlich zu berücksichtigen, daß der Bekl. zu 2) lediglich unter eine Mietvertragsurkunde seine Unterschrift gesetzt hat, der die Worte "als selbstschuldnerischer Bürge" beigefügt waren. Weitere Hinweise zum Umfang der Bürgschaft enthält die Vertragsurkunde nicht. Es kann daher allenfalls davon ausgegangen werden, daß sich der Bekl. zu 2) für alle typischerweise und regelmäßig aus dem Mietverhältnis ergebenden Verpflichtungen der Bekl. zu 1) verbürgen wollte. Zu diesen Verpflichtungen gehören jedoch nur die Verpflichtung zur Zahlung des Mietzinses und der gesetzlich zulässigen Umlagen und Vorauszahlungen. Hierzu zählen jedoch nicht Ansprüche aus positiver Forderungsverletzung, die bei der nor-malen Abwicklung eines Mietverhältnisses nicht entstehen, sondern ihre Grundlage in einer Vertragsstörung haben.

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Anmerkung: vgl. OLG Karlsruhe - 3 REMiet 6/84 - RE v. 9.8.1984