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Beweislast für Unredlichkeit

BVerwGBVerwG 8 B 48.0717.10.2007ZOV 2007, 239; ZOV 2008, 53

VermG § 2 Abs. 2, 3

Stichwörter

Schlagwörter zur Erschließung

Beweislast für Unredlichkeit; manipulativer Erwerb; Erwerbschance; zeitlicher Zusammenhang

Leitsätze

häufig von der Redaktion verfasst

1. Eine materielle Beweislastentscheidung ist erst zu treffen, wenn Tatsachen, die für die Beurteilung der Redlichkeit erheblich sind, trotz Ausschöpfung aller in Betracht kommenden Aufklärungsmöglichkeiten des Gerichts (§ 86 Abs. 1 VwGO) nicht abschließend aufklärbar sind. Gelangt das Verwaltungsgericht zu dem Ergebnis, daß die redlichkeitsbegründenden Tatsachen nicht erwiesen sind, muß es prüfen, ob die Grundannahme der Redlichkeit des Erwerbs durch das Bestehen greifbarer tatsächlicher Anhaltspunkte erschüttert wird, die zu vernünftigen, durch Tatsachen belegbaren, ernstzunehmenden Zweifeln an der Redlichkeit führen.

2. Entscheidend sind Umstände, die in dem Sinne erwerbsbezogen sind, daß sie den Erwerbsvorgang als solchen betreffen und diesen als auf einer sittlich anstößigen Manipulation beruhend erscheinen lassen. Es genügt allerdings nicht, daß sich die Anstößigkeit auf einen Vorgang bezieht, der bei bloßer Kausalitätsbetrachtung ursächlich für die sich später eröffnende Erwerbschance gewesen ist.

3. Ein zeitlicher Zusammenhang zwischen einer manipulativ erwirkten Voraussetzung für den nachfolgenden Eigentumserwerb kann die Anstößigkeit des Erwerbs ergeben.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

1 Die auf den Zulassungsgrund von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO gestützte Beschwerde ist unbegründet.

2 1. Die Kl. leitet rechtsgrundsätzlichen Klärungsbedarf aus der Frage her, welche Partei die Darlegungs- und Beweislast hinsichtlich der Redlichkeit des Erwerbers trägt, wenn der Erwerber von vornherein bei der Erstanbahnung unredlich war.

3 Die aufgeworfene Frage läßt sich anhand der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts beantworten, ohne daß es dazu der Durchführung eines Revisionsverfahrens bedarf.

4 Eine materielle Beweislastentscheidung ist erst zu treffen, wenn Tatsachen, die für die Beurteilung der Redlichkeit erheblich sind, trotz Ausschöpfung aller in Betracht kommenden Aufklärungsmöglichkeiten des Gerichts (§ 86 Abs. 1 VwGO) nicht abschließend aufklärbar sind. Gelangt das Verwaltungsgericht zu dem Ergebnis, daß die redlichkeitsbegründenden Tatsachen nicht erwiesen sind, muß es prüfen, ob die Grundannahme der Redlichkeit des Erwerbs durch das Bestehen greifbarer tatsächlicher Anhaltspunkte erschüttert wird, die zu vernünftigen, durch Tatsachen belegbaren, ernstzunehmenden Zweifeln an der Redlichkeit führen (Urteil vom 28. Februar 2001 - BVerwG 8 C 10.00 - BVerwGE 114.75 = Buchholz 428 4 Abs. 2 VermG Nr. 14 = ZOV 2001, 198). Ob solche greifbaren Anhaltspunkte vorliegen, wenn der Erwerber von vornherein bei der Erstanbahnung unredlich war, ist keine Frage von fallübergreifender Bedeutung, sondern muß sich aus den Umständen des konkreten Einzelfalls ergeben. Dabei ist zu berücksichtigen, daß sich die Unredlichkeit nach Wortlaut und Sinn der Vorschrift von § 4 Abs. 2 Satz 1 VermG auf den Erwerbsvorgang, nicht auf den Erwerber zu beziehen hat.

5 2. Das gilt besonders für die zweite, von der Kl. für grundsätzlich gehaltene Frage. Ob ein Erwerberwille, der unredlich bestand, fortbesteht, wenn der beabsichtigte unredliche Erwerb scheitert, insbesondere ob und wie sich dieser Wille zum unredlichen Erwerb in einen solchen auf einen redlichen Erwerb wandeln kann, ist danach von nachrangiger Bedeutung. Entscheidend sind Umstände, die in dem Sinne erwerbsbezogen sind, daß sie den Erwerbsvorgang als solchen betreffen und diesen als auf einer sittlich anstößigen Manipulation beruhend erscheinen lassen. Es genügt allerdings nicht, daß sich die Anstößigkeit auf einen Vorgang bezieht, der bei bloßer Kausalitätsbetrachtung ursächlich für die sich später eröffnende Erwerbschance gewesen ist. Hinzukommen muß vielmehr, daß der sittlich anstößige Vorgang auf den späteren Erwerb ausstrahlt (Urteil vom 30. Juni 2004 - BVerwG 8 C 11.03 - Buchholz 428 § 4 Abs. 2 VermG Nr. 27 = ZOV 2004, 267). Ein zeitlicher Zusammenhang zwischen einer manipulativ erwirkten Voraussetzung für den nachfolgenden Eigentumserwerb kann die Anstößigkeit des Erwerbs ergeben (Urteil vom 22. November 2001 - BVerwG 7 C 8.01 - Buchholz 428 § 4 Abs. 3 VermG Nr. 15 = ZOV 2002, 163). Allein ein Erwerberwille, der unlauter war, reicht nicht aus, um eine Unredlichkeit des Erwerbs annehmen zu können.

6 3. Revisionseröffnend ist ferner nicht die von der Kl. aufgeworfene Frage, welche Maßnahmen der Erwerber ergreifen muß, wenn sein Anbahnungsversuch zunächst scheitert, insbesondere wenn ein intendierter Kaufvertrag, noch dazu in unredlicher Weise intendiert, nicht genehmigt wurde.

7 Das Verwaltungsgericht hat festgestellt, daß die "Anbahnung" im Sinne von § 4 Abs. 2 Satz 2 Buchst a VermG nicht durch die zunächst erfolgte Verweigerung der Genehmigung des Kaufpreises geendet, sondern das aktenkundig gewordene Erwerbsbegehren fortbestanden hat. Gegen diese Feststellung des Verwaltungsgerichts liegen keine durchgreifenden Verfahrensrügen vor, so daß das Revisionsgericht daran gebunden wäre (vgl. § 137 Abs. 2 VwGO).

8 4. Schließlich weist auch die Frage, ob ein Erwerber noch redlich sein kann, wenn er vor Abschluß des Kaufvertrages Kenntnis davon erhält, daß der ursprüngliche Eigentümer Ansprüche auf das Grundstück erhebt, keine rechtsgrundsätzliche Bedeutung auf. Ein Erwerb ist unredlich, wenn er auf einer sittlich anstößigen Manipulation beruht. Die bloße Kenntnis von einem Restitutionsbegehren ergibt noch keine Manipulation. Zudem stammt die Verordnung über die Anmeldung vermögensrechtlicher Ansprüche erst vom 11. Juli 1990 (GBI. der DDR I S. 718) und galt folglich bei Abschluß des Kaufvertrages am 14. Februar 1990 noch nicht.