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Beweislast für unlautere Machenschaften

BVerwGBVerwG 8 B 83.0823.02.2009ZOV 2009, 104

VermG § 1 Abs. 3

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Über auf Erfahrungstatsachen beruhende und deshalb die "Beweiserleichterung" rechtfertigende typische Sachverhalte hinaus ist eine generelle Umkehr der materiellen Beweislast im Rahmen des § 1 Abs. 3 VermG nicht gerechtfertigt.

(Leitsatz der Redaktion)

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

1 Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Die von der Kl. geltend gemachten Zulassungsgründe des § 132 Abs. 2 Nr. 1 und 2 VwGO liegen nicht vor.

4 Auch die weitere von der Beschwerde aufgeworfene Frage

"Besteht ein Anscheinsbeweis für staatlichen Machtmissbrauch im Sinne von § 1 Abs. 3 VermG, wenn eine mit dem Stiftungszweck nicht in Übereinstimmung stehende Vermögensveräußerung ohne gesetzliche Grundlage erfolgte?"

wird sich nicht stellen. Zum einen fehlt es ihr schon an der notwendigen Abstraktheit, wenn die Kl. diese Fragestellung mit der Wendung einleitet: "Soweit die Vermögensentäußerung im Falle der kommunalen Stiftung durch Grundstücksverkauf bereits auf Seiten der Kl. durch Personen erfolgte, die in ihrer Doppelfunktion als Vertreter sowohl der staatlichen Organe als auch der klägerischen Stiftungsorgane tätig wurden." Mit dieser Einschränkung wird letztlich der Einzelfallbezug einer solchen Fragestellung deutlich. Im Übrigen ist in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts geklärt, dass die Unerweislichkeit von Tatsachen, aus denen eine Partei ihr günstige Rechtsfolgen herleitet, grundsätzlich zu ihren Lasten geht. Dies gilt auch bei Anwendung des § 1 VermG. Zwar ist in bestimmten typischen Sachverhaltskonstellationen der Beweisnot der Geschädigten durch die Anerkennung eines Anscheinsbeweises Rechnung zu tragen mit der Folge, dass zugunsten der Geschädigten unter bestimmten Voraussetzungen eine unlautere Machenschaft und die Kausalität zwischen diesen und der Veräußerung widerlegbar vermutet wird. Über derartige, auf Erfahrungstatsachen beruhende und deshalb die "Beweiserleichterung" rechtfertigende typische Sachverhalte hinaus ist eine generelle Umkehr der materiellen Beweislast im Rahmen des § 1 Abs. 3 VermG aber nicht gerechtfertigt (Urteil vom 26. September 1996 - BVerwG 7 C 14.95 - Buchholz 428 § 1 VermG Nr. 88 = ZOV 1996, 438). Einen derart typischen Sachverhalt hat das Verwaltungsgericht nicht festgestellt. Die Beschwerde zielt mit der Einschränkung auf die Doppelfunktion des Vertreters gerade auf die Besonderheiten des Einzelfalles ab.