Beweislast für Unbilligkeit des Stromtarifs beim Kunden
BGB §§ 315 Abs. 3, 812
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Beweislast für Unbilligkeit des Stromtarifs beim Kunden; Energiepreise; BEWAG; Versorgungsbetriebe
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Zur Darlegungs- und Beweislast im Rückforderungsprozeß des Kunden eines Energieversorgungsunternehmens.
Sachverhalt
Wortlaut des Gerichts
Der Kl. bezog für seinen Privathaushalt von der Bekl., einem Elektrizitätsversorgungsunternehmen, in den Jahren 1972 bis 1999 Strom. Die Bekl. rechnete die Stromversorgung gegenüber dem Kl. jährlich ab, wobei sie die jeweiligen Privatkundentarife zugrunde legte, die von der Senatsverwaltung für Wirtschaft und Technologie des Landes Berlin genehmigt worden waren.
Mit Schreiben vom 29. Mai 2000 machte der Kl. gegenüber der Bekl. die Rückforderung eines Betrages von 16.219,88 DM für den Zeitraum vom 1. Januar 1972 bis 31. Oktober 1999 wegen überhöhter Strompreise geltend. Mit der Behauptung, in dem streitigen Zeitraum hätten die von der Bekl. berechneten Strompreise mindestens 35 % über denen vergleichbarer Stromversorgungsunternehmen gelegen, hat der Kl. zunächst begehrt, die Strompreise der Bekl. während der gesamten Laufzeit des Vertrages mit dem Kl. vom 1. Januar 1972 bis 30. November 1999 nach billigem Ermessen des Gerichts, mindestens jedoch um eine Minderung von 35 %, bezogen auf den bereinigten Bruttobezugspreis von zuletzt 0,370 DM je kWh, neu zu bestimmen; weiter hat er die Verurteilung der Bekl. zur Zahlung von 16.219,88 DM nebst Zinsen beantragt.
Nach Klageabweisung in der ersten Instanz hat der Kl. im zweiten Rechtszug nur noch die Rückzahlung überhöhter Stromrechnungen für die Zeit vom 1. Januar 1990 bis 31. Oktober 1999 in Höhe von 5.752,50 DM nebst Zinsen verlangt. Die Berufung des Kl. ist auch insoweit erfolglos geblieben.
Mit seiner - zugelassenen - Revision verfolgt der Kl. seinen in der Berufungsinstanz gestellten Antrag weiter.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
I. Zur Begründung hat das Berufungsgericht ausgeführt, dem Kl. stehe kein Anspruch gemäß § 812 BGB gegenüber der Bekl. zu. Zutreffend sei das Landgericht von der Billigkeit der Stromtarife der Bekl. gemäß § 315 Abs. 3 BGB, der grundsätzlich auf Tarifverträge von Unternehmen der Daseinsvorsorge anwendbar sei, ausgegangen. Dabei komme der Genehmigung des Senators für Wirtschaft gemäß § 12 BTOElt Indizwirkung im Hinblick auf die Billigkeit und Angemessenheit der Tarife zu. Genehmigungsvoraussetzung nach § 12 BTOElt sei die Erforderlichkeit der Tarife in Anbetracht der gesamten Kosten- und Erlöslage bei elektrizitätswirtschaftlich rationeller Betriebsführung.
Sei die Genehmigung erteilt, wirke sich dies grundsätzlich auf die Dar-legungs- und Beweislast für eine etwaige Billigkeit der Stromtarife aus. So sei regelmäßig von der Ordnungsmäßigkeit der behördlichen Ge-nehmigung mit entsprechender sachkundiger Beurteilung der Problematik "preisgünstig, sparsam, erforderlich" auszugehen. Etwaige Män-gel des Genehmigungsverfahrens und damit einhergehende Zweifel an der Billigkeit der Stromtarife habe aus diesem Grunde zunächst der Tarifkunde darzutun. Allein die Darlegung günstigerer Preise von Konkurrenzanbietern in der Zeit nach Öffnung des Strommarktes durch den Kl. könnten die Indizwirkung der Genehmigung nicht erschüttern. Es sei Aufgabe des Kl. gewesen, darzulegen, daß die Bekl. zu kostengünstigerer Stromlieferung im streitgegenständlichen Zeitraum in der Lage und ihre Preisbestimmung deshalb unangemessen hoch gewesen sei. Hierzu fehlten jedoch Ausführungen des Kl.
Die Ausführungen des Kl. zu einem Verstoß der Tarifgestaltung gegen § 14 GWB (gemeint: § 19 GWB) seien unsubstantiiert. Soweit der Kl. Rückzahlung für die Zeit vom 1. Januar 1990 bis 31. Dezember 1995 begehre, sei der Rückzahlungsanspruch im übrigen auch gemäß § 197 BGB a. F. verjährt.
II. Diese Ausführungen halten einer revisionsrechtlichen Nachprüfung stand.
1. Im Ergebnis zu Recht hat das Berufungsgericht einen Rückforderungsanspruch des Kl. wegen angeblich überhöhter Stromrechnungen in der Zeit vom 1. Januar 1990 bis 31. Oktober 1999 verneint.
a) Der Kl. macht mit seiner Klage einen Bereicherungsanspruch geltend, da er die von der Bekl. in Rechnung gestellten Strompreise als nicht der Billigkeit entsprechend und damit die getroffene Preisbestimmung als unverbindlich (§ 315 Abs. 3 BGB) ansieht. Für die Voraussetzungen dieses Anspruchs trifft ihn, worauf die Bekl. in ihrer Revisionserwiderung zutreffend hinweist, die Beweislast, somit auch für das Nichtbestehen eines Rechtsgrundes der erbrachten Leistung (vgl. BGH, Urteil vom 9. Juni 1992 - VI ZR 215/91, VersR 1992, 1028 unter II 2 a; BGH, Urteil vom 6. Dezember 1994 - XI ZR 19/94, WM 1995, 189 = NJW 1995, 727 unter II 3; BGH, Urteil vom 3. Februar 1995 - V ZR 292/93, NJW-RR 1995, 916 unter II 1; siehe auch Baumgärtel/Strieder, Handbuch der Beweislast im Privatrecht, 2. Aufl., Bd. 1, § 812 BGB Rdnr. 10). Dies gilt grundsätzlich auch für den - hier vorliegenden - Fall, daß der Stromkunde zunächst vorbehaltslos die geforderten Stromentgelte gezahlt hat und anschließend in einem Rückforderungsprozeß die Unbilligkeit der Leistungsbestimmung durch das Versorgungsunternehmen geltend macht (Senat, Urteil vom 19. Januar 1983 - VIII ZR 81/82, WM 1983, 341 = NJW 1983, 1777 unter II 2 b a. E.).
b) Dem steht nicht entgegen, daß nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH, Urteil vom 4. Dezember 1986 - VII ZR 77/86, WM 1987, 295 = NJW 1987, 1828 unter II 3 a; Senat, Urteil vom 2. Oktober 1991 - VIII ZR 240/90, WM 1991, 2065 = NJW-RR 1992, 183 unter I; siehe auch OLG Celle NJW-RR 1993, 630 f.; AG Bad Neuenahr-Ahrweiler NJW 1998, 2540 f.) und allgemeiner Meinung im Schrifttum (Ludwig/Odenthal/Hempel/Franke, Recht der Elektrizitäts-, Gas- und Wasserversorgung, Bd. 1 § 30 Rdnr. 56 AVBEltV; siehe auch Soergel/Wolf, BGB, 12. Aufl., § 315 Rdnr. 59) die Darlegungs- und Beweislast für die Billigkeit der Ermessensausübung bei Festsetzung des Strompreises das Versorgungsunternehmen trifft. Diese Beweislastverteilung folgt aus der Sachnähe; derjenige, der die Leistung bestimmt, kennt am besten die dafür maßgebenden Umstände, so daß er sie ohne weiteres darlegen und gegebenenfalls beweisen kann (Baumgärtel/Strieder, § 315 Rdnr. 3 BGB). Dies gilt jedoch nur für solche Fälle, in denen der Bestimmungsberechtigte Ansprüche gegen die andere Vertragspartei erhebt (vgl. BGH, Urteil vom 30. Juni 1969 - VII ZR 170/67, NJW 1969, 1809 f.), nicht jedoch für den Rückforderungsprozeß, in welchem der Bereicherungsgläubiger nach allgemeinen Grundsätzen das Fehlen einer der Billigkeit entsprechenden Leistungsbestimmung darzutun und zu beweisen hat. Die Urteile des Bundesgerichtshofs vom 20. Oktober 1980 - II ZR 190/79, NJW 1981, 571 f., und vom 6. März 1986 - III ZR 195/84, BGHZ 97, 212 ff., auf die sich die Revision für ihre gegenteilige Ansicht beruft, sind nicht einschlägig, da es dort nicht um bereicherungsrechtliche Rückforderungsansprüche ging.
c) Allerdings muß der Bereicherungsgläubiger, dem insoweit der Beweis einer negativen Tatsache obliegt, nicht jeden theoretisch denkbaren rechtfertigenden Grund ausschließen. Es genügt vielmehr der Beweis, daß der vom Schuldner geltend gemachte Rechtsgrund nicht besteht (BGH, Urteil vom 3. Februar 1995 aaO.; BGH, Urteil vom 20. Mai 1996 - II ZR 301/95, NJW-RR 1996, 1211 unter 2; Baumgärtel/Strieder aaO. § 812 BGB Rdnr. 11). Dabei trifft den Prozeßgegner dann eine erweiterte Behauptungslast, wenn die darlegungspflichtige Partei außerhalb des von ihr darzulegenden Geschehensablaufes steht und keine nähere Kenntnis der maßgeblichen Tatsachen besitzt, während der Gegner über ein derartiges Wissen verfügt und ihm nähere Angaben zumutbar sind; im Rahmen des Zumutbaren kann von ihm dann insbesondere das substantiierte Bestreiten einer negativen Tatsache unter Darlegung der für die positive Tatsache sprechenden Umstände verlangt werden (BGH, Urteil vom 18. Mai 1999 - X ZR 158/97, WM 1999, 2175 = NJW 1999, 2887 unter 2 c; siehe auch Senatsurteil vom 3. Februar 1999 - VIII ZR 14/98, WM 1999, 1034 = NJW 1999, 1404 unter II 2 b aa = BGHR ZPO § 138 Abs. 3, Bestreiten, substantiiertes 4, jew. m. w. Nachw.).
d) Auch bei Berücksichtigung dieser Grundsätze zugunsten des darlegungs- und beweispflichtigen Kl. ist die Bekl. ihrer Obliegenheit zu einem substantiierten Bestreiten nachgekommen. Die Bekl. hat alle Genehmigungsunterlagen aus dem Jahre 1972 bis 1998/1999 vorgelegt, von dem Antrag für das Jahr 1987 an einschließlich mit Kostenträgerrechnungen; sie hat ferner ihre Preiskalkulation erläutert und dargelegt, in welcher Weise ihre Kosten- und Ertragslage im Rahmen des behördlichen Genehmigungsverfahrens überprüft wird. Es kann offenbleiben, ob die nach § 12 BTOElt erteilte Tarifgenehmigung, die den Nachweis voraussetzt, daß "entsprechende Preise in Anbetracht der gesamten Kosten- und Ertragslage bei elektrizitätswirtschaftlich rationeller Betriebsführung erforderlich sind" (§ 12 Abs. 2 Satz 2 BTOElt), ein gewichtiges Indiz für die Billigkeit des genehmigten Stromtarifs darstellt, wie das Berufungsgericht annimmt (siehe auch Ludwig/Odenthal/Hempel/Franke aaO.; Tegethoff/Büdenbender/Klinger, Das Recht der öffentlichen Energieversorgung, Bd. 2, § 12 BTOElt Rdnr. 337). Der Kl. hatte im Rückforderungsprozeß die von ihm behauptete Unbilligkeit der jeweiligen Tarife zu beweisen; ihm oblag es deshalb, die von der Bekl. dargelegten Kalkulationsansätze substantiiert und unter Beweisantritt zu beanstanden. Daß der Kl. dieser Verpflichtung nachgekommen wäre, vermag die Revision nicht aufzuzeigen. Der Kl. hat sich vielmehr darauf beschränkt, auf günstigere Preise anderer Stromanbieter seit Öffnung des Strommarktes zu verweisen. Insoweit haben die Vorinstanzen jedoch zu Recht ausgeführt, daß dies schon mit Rücksicht auf die besondere Situation Berlins nach der Wiedervereinigung Deutschlands, als die Stromversorgung in Berlin an das europäische Verbundnetz angebunden und das Ost-Berliner Netz integriert werden mußte, kein ausreichendes Indiz für überhöhte Tarife darstellt (vgl. auch OLG Celle aaO.).
2. Soweit die Revision unter Hinweis auf wesentlich niedrigere Vergleichspreise anderer Anbieter in der Tarifgestaltung der Bekl. einen Verstoß gegen Kartellrecht, hier gegen die auf den fraglichen Zeitraum noch anwendbaren §§ 22, 26 GWB in der Fassung vom 20. Februar 1990 (BGBl. I 235), sieht, bedarf es eines Eingehens hierauf nicht; denn die Grenzen des allgemeinen kartellrechtlichen Mißbrauchs- und Diskriminierungsverbotes fallen nicht mit den Grenzen der Billigkeitsentscheidung nach § 315 BGB zusammen (Senat, Urteil vom 2. Oktober 1991 aaO. unter III 2 d).
3. Da sonach die geltend gemachten Bereicherungsansprüche des Kl. nicht begründet sind, kommt es nicht mehr darauf an, ob die Ansprüche für die Zeit vom 1. Januar 1990 bis 31. Dezember 1995 bereits gemäß § 197 BGB a. F. verjährt sind.
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Die Tarife für Versorgungsunternehmen müssen der Billigkeit entsprechen. Inwieweit die Gerichte dies überprüfen dürfen oder müssen, ist allerdings umstritten (vgl. GE 2003, 435). Ein neues Urteil des Bundesgerichtshofes bringt nur scheinbar Klarheit.
Der Fall
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Der BEWAG-Kunde hatte entsprechend der Verpflichtung aus den Allgemeinen Versorgungsbedingungen zunächst den Rechnungsbetrag gezahlt und machte dann Rückforderung geltend. Er berief sich auf Unbilligkeit der Tarife. Die Klage war in allen Instanzen erfolglos. Das Kammergericht (GE 2002, 730) meinte, schon aus der Genehmigung der Tarife durch die Senatsverwaltung für Wirtschaft folge die Vermutung, daß die Tarife der Billigkeit entsprächen. Der Kunde müsse dann das Gegenteil nachweisen. Der Bundesgerichtshof folgte dem im Ergebnis, nicht aber in der Begründung.
Das Urteil
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Mit Urteil vom 5. Februar 2003 meinte der Bundesgerichtshof, grundsätzlich sei zwar das Versorgungsunternehmen verpflichtet, die Billigkeit seiner Tarife darzulegen und zu beweisen. Das gelte aber nur für den Fall, daß Rechnungsbeträge eingeklagt werden. Im Rückforderungsprozeß müsse dagegen der Kunde die Voraussetzungen für eine ungerechtfertigte Bereicherung darlegen und beweisen, also die Unbilligkeit. Ob die Tarifgenehmigung durch den Senat ein Indiz zugunsten der BEWAG darstelle, könne offenbleiben.
Anmerkung
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Das Urteil überzeugt nicht, denn es bezieht sich allein auf allgemeine Grundsätze zur Beweislast. Die Besonderheiten für den Tarifkunden des Versorgungsunternehmens werden nicht erwähnt. Zwar gilt generell, daß der Kläger die Voraussetzungen für seinen Anspruch darlegen und beweisen muß. Wer also aus ungerechtfertigter Bereicherung klagt, weil die von ihm bezahlte Rechnung überhöht gewesen sei, muß das Fehlen des Rechtsgrundes darlegen. Das ist deshalb angemessen, weil schließlich der Rechnungsempfänger nicht hätte zahlen müssen, sondern seine Einwendungen schon vorher hätte geltend machen können: Dann hätte der Gläubiger die Angemessenheit (hier: Billigkeit der Tarife) als Kläger darlegen und beweisen müssen.
Diese Möglichkeit hat der Kunde von Versorgungsunternehmen nicht. Nach § 30 der Allgemeinen Versorgungsbedingungen für Elektrizität, Gas, Fernwärme und Wasser darf vielmehr der Kunde die Zahlung nur verweigern, wenn ein offensichtlicher Fehler vorliegt. Anderenfalls muß er erst zahlen und ist auf den Rückforderungsprozeß angewiesen. Da ein offensichtlicher Fehler im Sinne des § 30 AVBV hier nicht vorliegt, muß also der Kunde immer aus ungerechtfertigter Bereicherung klagen, um eine Überprüfung der Billigkeit der Tarife durch Gerichte zu veranlassen. Hier können - entgegen der Meinung des BGH - allgemeine Beweislastregeln nicht gelten. Der BGH beruft sich für seine Auffassung auch lediglich auf die in NJW 1983, 1777 veröffentlichte Entscheidung, in der es um einen Sonderfall ging, bei dem die Tarife gerade nicht dem Vertrag zugrunde lagen. Es handelte sich um einen Sonderkunden, für den § 30 AVBV nicht gilt. Der BGH meinte, im Zahlungsprozeß könne sich die Abnehmerin auf Unbilligkeit der Tarifforderung berufen und fährt fort: "Hinzu kommt, daß die Beklagte, würde man ihr den fraglichen Einwand gegenüber dem Leistungsverlangen der Klägerin abschneiden, weiterhin dadurch benachteiligt sein könnte, daß sie auf einen besonderen Rückforderungsprozeß angewiesen wäre, in dem es ihr obläge, nach der für Ansprüche aus § 812 BGB geltenden Beweislastregel die Zahlung auf Nichtschuld und damit die diese begründende Unbilligkeit der Leistungsbestimmung der Klägerin zu beweisen, während sonst der die Leistung Bestimmende die Beweislast für die Billigkeit der getroffenen Bestimmung trägt." (NJW 1983, 1778, re. Sp. u.). Zitiert wird dann ein Urteil des BGH zur Beweispflicht des Bankkunden als Bereicherungsgläubiger. Auf die besondere Situation des Tarifkunden eines Versorgungsunternehmens wird nicht eingegangen. Das Problem kann nur auf zwei Wegen gelöst werden: Der erste Weg wäre eine Einschränkung der Zahlungspflicht des Kunden aus § 30 AVBV durch die Gerichte. Da es sich um Rechtsverordnungen handelt, ist dieser Weg versperrt, weil die AVBV nur auf Einhaltung der Ermächtigung überprüft werden können (Palandt-Heinrichs, 62. Aufl. Rdn. 6 zu § 310 BGB). Da durchaus wichtige Gründe für die Regelung des § 30 AVBV sprechen (vgl. etwa Herman/Recknagel/Schmidt-Salzer Rdn. 15 zu § 30 AVBV), bleibt nur der zweite Weg, nämlich eine Abweichung von allgemeinen Beweislastregeln. Wenn das Versorgungsunternehmen, das an sich die Billigkeit seiner Tarife als Kläger darlegen müßte, den Kunden auf einen Rückforderungsprozeß verweist, kann es nicht auf die formale Stellung als Kläger und Beklagter ankommen, sondern auf die Ausgangslage bei Rechnungserteilung. Der Fall liegt ähnlich wie bei der negativen Feststellungsklage. Wer als angeblicher Gläubiger behauptet, einen Anspruch gegen einen angeblichen Schuldner zu haben, kann von eben diesem verklagt werden (Feststellung, daß der Anspruch nicht besteht). Entgegen dem verkürzenden Merksatz, daß er als Kläger alles beweisen müsse, liegt hier nach einhelliger Auffassung die Beweislast beim Beklagten (BGH NJW 1993, 1716), der also beweisen muß, daß der von ihm behauptete Anspruch besteht. Das muß auch für Tarifstreitigkeiten mit Versorgungsunternehmen gelten. Der BGH hätte daher die Frage nicht offenlassen dürfen, ob der Genehmigung der Tarife eine Indizwirkung für die Billigkeit zukommt. Karlsruhe hat zwar gesprochen, die Sache ist aber noch nicht beendet.