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Beweislast für Schönheitsreparaturen nach Ablauf des Fristenplans

LG Berlin65 S 98/0109.08.2002GE 2002, 1435

BGB § 535

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Bestand ein Mietverhältnis länger als die üblichen Fristen zur Durchführung von Schönheitsreparaturen, muß der Vermieter die Erforderlichkeit nicht beweisen, sondern der Mieter trägt die Beweislast für die ordnungsgemäße Ausführung der Renovierungsarbeiten.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

(...) Dem Kl. stehen wegen unterlassener Schönheitsreparaturen gemäß § 326 a. F. BGB nur Schadensersatzansprüche in Höhe von 1.032,97 DM zu. Festzuhalten ist insoweit zunächst, daß das Amtsgericht von einem unzutreffenden Ausgangspunkt ausgeht. Bestand ein Mietverhältnis - wie das vorliegende - länger als die üblichen Fristen zur Durchführung von Schönheitsreparaturen, muß ein Vermieter grundsätzlich die Erforderlichkeit von Schönheitsreparaturen nicht beweisen, weil eine Renovierungsbedürftigkeit insoweit dann indiziert ist. Zwar ist zwischen den Parteien hier unstreitig, daß die Bekl. in der Zeit von Dezember 1998 bis Januar 1999 umfangreiche Schönheitsreparaturen durchgeführt haben, jedoch ändert dies nichts an dem Umstand, daß sie nachweisen müssen, daß sie diese ordnungsgemäß durchgeführt haben, denn regelmäßig trägt der Schuldner die Beweislast für die Erfüllung seiner Schuld, und Schönheitsreparaturen sind nur dann vertragsgemäß erfüllt, wenn sie ordnungsgemäß durchgeführt wurden, anderenfalls könnte ein Mieter z. B. die Tapeten oberflächlich streichen und sich damit von seiner Beweislast befreien.

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Ein Schadensersatzanspruch setzt grundsätzlich voraus, daß der Gläubiger die Voraussetzung für den Anspruch nachweist. Bei vom Mieter nicht durchgeführten Schönheitsreparaturen ist das anders, wenn die üblichen Fristen abgelaufen sind.

Der Fall

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Das Mietverhältnis war beendet und der Vermieter verlangte nach Mahnung, Fristsetzung und Ablehnungsandrohung Schadensersatz. Nach Beweisaufnahme vor dem Landgericht Berlin gab dieses der Zahlungsklage zum Teil statt.

Das Urteil

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Mit Urteil vom 9. August 2002 machte die Kammer - wenn auch knappe - Ausführungen zur Beweislast in diesen Fällen. Bei einem länger bestehenden Mietverhältnis und nach Ablauf der üblichen Renovierungsfristen sei zu vermuten, daß die Wohnung renovierungsbedürftig sei. Wenn der Mieter die Erfüllung seiner vertraglichen Pflicht behaupte, trage er die Beweislast für ordnungsgemäße Ausführung der Schönheitsreparaturen.