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Beweislast für Redlichkeit des Erwerbs

BVerwGBVerwG 8 B 26.0730.08.2007ZOV 2007, 235

VermG § 1 Abs. 3, 4 Abs. 2 und 3

Leitsätze

häufig von der Redaktion verfasst

Der Erwerber ist durch das Vermögensgesetz nicht generell gezwungen, auf bloßes Bestreiten hin für den Beweis der Redlichkeit seines Erwerbs einstehen zu müssen. Der Gesetzgeber geht vielmehr von der Grundannahme der Redlichkeit aus.

(Leitsätze der Redaktion)

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

1 Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Von den mit Blick auf § 132 Abs. 2 VwGO geltend gemachten Gründen für die Zulassung der Revision liegt keiner vor.

2 1. Entgegen der Ansicht der Kl. weist die Sache grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO nicht auf. Es steht nicht zu erwarten, daß ein Revisionsverfahren eine nähere Definition der Anhaltspunkte für eine Unredlichkeit im Sinne von § 4 Abs. 2 VermG bei nicht länger zurückliegenden Vorgängen zutage brächte.

3 Das Verwaltungsgericht hat zutreffend ausgeführt, daß die materielle Beweislast für die den Rückübertragungsausschluß begründende Redlichkeit des Erwerbs nach § 4 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 VermG grundsätzlich den Erwerber trifft. Das bedeutet jedoch nicht, daß der Erwerber durch das Vermögensgesetz generell gezwungen ist, auf bloßes Bestreiten hin für den Beweis der Redlichkeit seines Erwerbs einstehen zu müssen. Der Gesetzgeber geht vielmehr von der Grundannahme der Redlichkeit aus. Das materielle Recht sieht dementsprechend eine differenzierte Verteilung der Beweislast vor: Sind Tatsachen, die der Ausfüllung des Rechtsbegriffs der Redlichkeit dienen, nicht abschließend aufklärbar, ist zunächst zu prüfen, ob die Grundannahme der Redlichkeit des Erwerbs erschüttert ist, weil greifbare tatsächliche Anhaltspunkte für eine mögliche Unredlichkeit bestehen. Nur in diesem Fall trifft die materielle Beweislast den Erwerber (stRspr., vgl. Urteil vom 28. Februar 2001 - BVerwG 8 C 10.00 - BVerwGE 114, 75 = Buchholz 428 § 4 Abs. 2 VermG Nr. 14 = ZOV 2001, 198). Ob die Grundannahme der Redlichkeit erschüttert ist, hat sich aus vernünftigen, durch Tatsachen belegbare, ernst zu nehmende Zweifel an der Redlichkeit zu ergeben. Dieser Maßstab gilt auch bei nicht länger zurückliegenden Vorgängen, zumal in solchen Fällen die Aufklärungsmöglichkeit größer sein wird. Es hängt von den jeweiligen Umständen des konkreten Rechtsstreits ab, wie die Beurteilung der Sachlage ausfällt. Allgemeingültige Rechtssätze über die hinaus, die die Rechtsprechung bereits benannt hat, sind in einem Revisionsverfahren nicht zu erwarten.