Beweislast für Pauschalvergütung des Architektenhonorars
HOAI § 4 Abs. 2
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Der Auftraggeber eines Architekten ist beweispflichtig für die Behauptung, es sei eine unterhalb der Mindestsätze der HOAI liegende Pauschalhonorarvereinbarung getroffen worden.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
Es geht zu Lasten der Bekl., daß sich das Berufungsgericht vom Abschluß einer niedrigeren Pauschalhonorarvereinbarung nicht hat überzeugen können. Der Auftraggeber eines Architekten ist beweispflichtig für die Behauptung, es sei eine unterhalb der Mindestsätze der HOAI liegende Pauschalhonorarvereinbarung getroffen worden. Der gegenteiligen Auffassung des Kammergerichts (NJW-RR 1999, 242) folgt der Senat nicht. Die für den Werkvertrag geltende Regel, wonach der Unternehmer die Behauptung einer unterhalb der üblichen Sätze liegenden Pauschalvergütung zu widerlegen hat, ist im Hinblick auf § 4 Abs. 2 HOAI auf den Architektenvertrag nicht übertragbar.
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Wer einen Architekten beauftrag und behauptet, es sei kein Honorar nach den Sätzen der HOAI, sondern eine unter diesen Sätzen liegende Pauschalpreisvereinbarung getroffen worden, muß das beweisen, entschied der Bundesgerichtshof - ausdrücklich gegen das Kammergericht.
Der Fall
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Der Architekt klagte sein Honorar von über 100.000 e ein, wogegen der Auftraggeber einwandte, es sei ein weitaus niedrigerer Pauschalpreis vereinbart worden. Er konnte sich dazu immerhin auf ein Urteil des Kammergerichts berufen, das - wie sonst auch im Werkvertragsrecht - die Beweislast dem Architekten auferlegt hatte, daß kein Pauschalpreis vereinbart wurde.
Der Beschluß
häufig von der Redaktion verfasst
Mit Beschluß vom 25. Juli 2002 nahm der Bundesgerichtshof die Revision gegen das Urteil der Vorinstanz nicht an, die den Auftraggeber antragsgemäß verurteilt hatte. Die HOAI enthalte Mindestsätze für die Vergütung des Architekten; aus § 4 Abs. 2 HOAI sei zu folgern, daß der Auftraggeber die Vereinbarung eines Freundschaftspreises beweisen müsse. Übrigens gilt die vom BGH für das Architektenhonorar aufgestellte Beweislastregelung ansonsten im Werkvertragsrecht nicht. Wenn dort der Auftraggeber eine Pauschalpreisvereinbarung behauptet, muß der Auftragnehmer das Gegenteil beweisen.