Beweislast für Nichtweitergabe der Kaution an den Erwerber
BGB § 572
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Den Erwerber eines veräußerten Grundstücks trifft die Darlegungs- und Beweislast dafür, daß ihm die vom Mieter gezahlte Kaution vom Veräußerer nicht ausgehändigt wurde.
(Leitsatz der Redaktion)
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
Die Kl. hat den Kautionsrückzahlungsanspruch schlüssig dargelegt, insbesondere hat sie die von der Bekl. bestrittenen Zahlungen im einzelnen belegt. Die Kl. hat die Kaution zwar nicht an die Bekl., sondern an den Voreigentümer gezahlt, gemäß § 572 Satz 1 BGB ist aber die Bekl. zur Rückzahlung der Sicherheit verpflichtet. Darlegungs- und beweispflichtig für das Nichtvorliegen der Voraussetzungen des § 572 Satz 2 BGB ist der Erwerber, also die Bekl. (Bub/Treier, Handbuch der Geschäfts- und Wohnraummiete, 3. Aufl. III. A, Rdn. 784). Für die Behauptung, der Voreigentümer habe ihr die Kaution nicht ausgehändigt, ist die Bekl., obgleich die Darlegungs- und Beweislast im Termin am 6. Juli 2001 erörtert worden ist, beweispflichtig geblieben.
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Nach § 572 BGB tritt der Erwerber auch hinsichtlich einer Kaution in die Rechte des Veräußerers ein. Zur Rückzahlung ist er nicht verpflichtet, wenn er die Kaution vom Veräußerer nicht erhalten hatte - was er beweisen muß.
Der Fall
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Die Mieterin hatte nach der Veräußerung und Beendigung des Mietverhältnisses die Rückzahlung der Kaution verlangt. Die Erwerberin bestritt die Aushändigung der Kaution durch den Voreigentümer.
Das Urteil
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Mit (äußerst knapp begründetem) Urteil vom 2. April 2001 meinte das Kammergericht, dafür sei die Erwerberin beweispflichtig. Da sie keinen Beweis über die Nichtaushändigung angetreten hatte, verurteilte das Kammergericht sie zur Rückzahlung der Kaution.
Kommentar
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Die Sache ist keineswegs so unstreitig, wie das KG meint. Die Auffassung des Kammergerichts vertreten Sternel (Rdn. III, 237; MüKo/Voelskow Rdn. 7; Erman/Jendrek Rdn. 4). Gegenteiliger Auffassung, wonach also der Mieter die Weiterleitung der Sicherheit darlegen und beweisen muß, sind Lammel Rdn. 30; Köhler/Kossmann § 18 Rdn. 6; Staudinger/Emmerich Rdn. 19; Schmidt-Futterer/Gather Rdn. 25; Blank/Börstinghaus Rdn. 18 und auch das LG Frankfurt/Main WuM 1998, 31.
Mietrechtsreform: Nach § 566 a, der auch für Geschäftsräume gilt, tritt der Erwerber nicht nur in die Rechte, sondern auch in die Pflichten des Veräußerers hinsichtlich der Mietsicherheit ein, ist also ohne weiteres zur Rückzahlung verpflichtet. Ob das für Altverträge gilt, ist zweifelhaft und wohl zu verneinen.