Beweislast für behauptete Schadstoffbelastung in der Wohnung
BGB § 535
Leitsätze
häufig von der Redaktion verfasst
1. Der Mieter trägt die Beweislast dafür, daß eine von ihm behauptete Schadstoffbelastung der Luft (z. B. Formaldehyd PAK) mit dem Zustand der Mietsache etwas zu tun hat. 2. Der Mieter muß jedenfalls bei einem Instandsetzungsanspruch nachweisen, daß die Schadstoffbelastung aus dem Verantwortungsbereich des Vermieters stammt.
Sachverhalt des Amtsgerichts
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Die Parteien streiten darum, ob in der Wohnung der Kl. Geruchsbelästigungen und Schadstoffe auftreten, die die Bekl. beseitigen muß. Die Kl. ist seit dem 1. Februar 1998 Mieterin einer Wohnung der Bekl. Die 2-Zimmer-Wohnung liegt im 4. Obergeschoß des 22stöckigen Hauses. Vor dem Haus befindet sich die sog. ... Im Nebenhaus wird eine Imbißgaststätte betrieben. Am 24. Oktober 1998 und in der Folgezeit beschwerte sich die Kl. bei der Bekl. über Gerüche in ihrer Wohnung und forderte die Bekl. auf, diese Gerüche zu beseitigen. Die Kl. behauptet, sie werde in ihrer Wohnung seit September 1998 von abgestandenem Zigarettenrauch, Friteusen-, Abluft- und Alkoholgerüchen sowie beißender Abgasluft belästigt. Die Gerüche seien ab 18 Uhr und nachts besonders stark. Seit Beginn des Jahres 2001 würden auch Lösungsmittelgase in ihre Wohnung gelangen. (...)
Sie habe im Juni und Oktober 2001 die Bestandteile der Raumluft messen lassen. Dabei seien zahlreiche Schadstoffe festgestellt worden. Die Raumluft ihrer Wohnung enthalte u. a. Formaldehyd, Acetaldehyd, Propional, Acrolein, fluoreszierende Aromate, polyzyklische aromatische Kohlenwasserstoffe, Phenanthren, Anthracen, Fluoranthen, Pyren, Chrysen, Benzo(b)fluoranthen, Benzo(k)fluoranthen und Indeno(123 cd)pyren. Die Konzentrationen würden die gesetzlich zulässigen Grenzen überschreiten.
Die Gerüche und Schadstoffe stammten vor allem aus der Imbißgaststätte im Nebenhaus. Deren Abluft werde über die Belüftungsanlage des Hauses, in dem die Kl. wohnt, geleitet. Die Geruchsbelästigungen und Schadstoffbelastungen in der Wohnung der Kl. würden auftreten, weil die Lüftungsanlage des Wohnhauses fehlerhaft konstruiert sei. Die Lamellen des Ausströmers der Abluft auf dem Dach des Hauses zeigten nach unten. Dadurch könne die abgesaugte Luft nicht entweichen, sondern werde vom Dach, an der Hauswand entlang, wieder nach unten gedrückt und dringe durch die Fenster in die Zimmer ein. Außerdem würden die Gerüche und Schadstoffe über die Belüftung und durch das Zuluftventil in der Küche der Wohnung, aus dem Schacht der Wasserrohre, aus den Kabelkanälen sowie aus nicht dicht verschlossenen Spalten an den Steckdosen in die Wohnung gelangen. Zudem werde die Abluft aus der Wohnung nicht im erforderlichen Maß abgesaugt. Die Kl. sei wegen der in die Wohnung eingeleiteten Gerüche und Schadstoffe ernsthaft erkrankt. Sie leide seitdem unter Herz-, Lungen- sowie Skelettfunktionsstörungen, schlechten Blut- und Leberwerten, geschwollenen Fußgelenken, Krampfadern, Husten- und Erstickungsanfällen, Kopfschmerzen, Nasen-, Rachen- sowie Halsbeschwerden, Hautrötungen, Haut- und Augenjucken sowie Menstruationsunregelmäßigkeiten. Bis September 1998 sei die Kl. gesund gewesen. (...)
Aus den Gründen des Landgerichts
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Die Kl. hat gegen die Bekl. kei-nen Anspruch auf Instandsetzung der Wohnung. Ein Instandsetzungsanspruch setzt voraus, daß zum einen geruchliche und/oder gesundheitliche Beeinträchtigung in der Wohnung der Kl. vorhanden sind, und zum anderen, daß dies auf einem Mangel der Mietsache beruht. (...)
Die Kl. hat eine Geruchsbelästigung oder eine gesundheitliche Beeinträchtigung durch die Belüftung ihrer Wohnung nicht beweisen können. (...)
Die Beauftragung eines Sachverständigen zur Aufklärung der Schadstoffe und deren Ursache scheidet wegen § 531 Abs. 2 ZPO aus. Die Kl. hat die Beweisaufnahme in der ersten Instanz verhindert und kann in der zweiten Instanz den Beweisantritt nicht als neues Vorbringen erheben.
Der Beweisführer ist durch die Nichtzahlung des Vorschusses gem. §§ 402, 379 ZPO mit dem Beweismittel zwar nicht automatisch präkludiert (BVerfG NJW 1986, 833; BGH NJW 1997, 3311) und § 531 Abs. 1 ZPO ist vorliegend nicht anwendbar, weil es sich bei der schlichten Nichterhebung des Beweises nicht um die Zurückweisung von Vorbringen handelt (BGH NJW 1980, 343; Zöller-Gummer, ZPO 23. Aufl. § 531, Rn. 11). Damit ist allerdings noch nicht entschieden, ob das Berufungsgericht dem in der zweiten Instanz erneuerten Beweisantritt nachzugehen hat. Dies richtet sich seit dem 1. Januar 2002 nach § 531 Abs. 2 ZPO, denn der Beweisantritt in der Berufung ist wie neues Vorbringen zu werten. Angriffs- und Verteidigungsmittel sind neu, wenn sie erstmals in der Berufung vorgebracht werden. Hierzu zählt auch das Vorbringen, das die Partei in der ersten Instanz zwar vorgetragen, später jedoch wieder fallengelassen hat (BGH NJW 1998, 2977) und die Wiederholung eines Beweisantritts, wenn die Beweisaufnahme in der ersten Instanz wegen der Nichtzahlung des Vorschusses unterblieben ist (vgl. BGH NJW 1979, 2109; OLG Karlsruhe NJW-RR 1994, 512 zu § 528 a. F. ZPO). Die unterbliebene Beweisaufnahme steht dem Fall gleich, wo trotz rechtlichen Hinweises in der ersten Instanz Beweis nicht angetreten wird und erst in der Berufungsinstanz Beweismittel benannt werden (vgl. Musielak-Ball, ZPO 3. Aufl. § 531 Rn. 15). (...)
Die Beweisaufnahme ist nicht aufgrund eines Verfahrensmangels unterblieben. Nachdem die Kl. mit dem Umfang der beabsichtigten Messungen des Sachverständigen nicht einverstanden war und sowohl mit Schriftsatz vom 5. September 2000 als auch vom 12. Oktober 2000 auf der Durchführung des Beweisbeschlusses ohne Einschränkungen bestand, fand schließlich am 11. Januar 2001 eine Besichtigung durch den Sachverständigen statt, auch um zu prüfen, ob und welche Messungen unter Berücksichtigung finanzieller Aspekte und dem Anliegen der Kl. durchzuführen wären. Der Sachverständige kam in seinem Gutachten vom 23. Januar 2001 zu dem Ergebnis, daß 24.000 DM erforderlich wären.
Die Kl. zahlte diesen Kostenvorschuß nicht und war in ihrer Stellungnahme vom 5. April 2001 der Auffassung, daß die erstrebten Messungen nicht ausreichen würden. Nach dem abermaligen Kostenanschlag, der sämtliche Anliegen der Kl. berücksichtigte, kamen voraussichtliche Kosten von 356.555,60 DM zustande, die von der Kl. ebenfalls nicht gezahlt wurden. Auch innerhalb der gesetzten Fristen wurde weder ein Vorschuß von 24.000 DM noch einer von 356.566 DM gezahlt.
Es stellt keinen Verfahrensfehler dar, wenn das Amtsgericht hiernach keinen weiteren Versuch zur Eingrenzung der Begutachtung gemacht hat. Die verschiedenen Möglichkeiten des Vorgehens waren aus den Stellungnahmen des Sachverständigen und seinen Kostenvoranschlägen bekannt, und die Kl. hat hierauf wiederholt Stellung genommen. Nachdem die Kl. einer Eingrenzung der Messungen entsprechend den Vorschlägen des Sachverständigen vom 23. Januar 2001 jedoch ausdrücklich widersprochen hatte, wäre es nach dem letzten Kostenangebot vom 19. Juni 2001 ihre Sache gewesen, die Bereitschaft zu einer eingeschränkten Begutachtung zu erklären und den Vorschuß von 24.000 DM bzw. 13.500 DM gemäß dem Vorschlag vom 10. Oktober 2000 einzuzahlen.
Hiernach ist auch davon auszugehen, daß die unterbliebene Einzahlung eines Vorschusses auf Nachlässigkeit beruhte, denn die Kl. mußte nach dem Hinweis des Amtsgerichts vom 27. Dezember 2001 davon ausgehen, daß ohne Vorschuß eine Beweisaufnahme nicht erfolgen würde.
Dagegen kann die Kl. nicht anführen, die Begutachtung sei zu teuer. Der Sachverständige seinerseits hat auch zunächst gar nicht einen derartig hohen Vorschuß haben wollen. Er wollte sich - gerade um die Kosten niedrig zu halten - auf bestimmte Schadstoffe beschränken, aus denen sich schon ergeben könnte, ob überhaupt Schadstoffe z. B. aus dem Imbiß in die Wohnung dringen. Es war die Kl., die nicht bereit war, diese Begutachtung durchführen zu lassen, weil sie auf der vollständigen Ausführung des Beweisbeschlusses vom 18. April 2000 bestand. Insoweit kann sie sich nicht darauf berufen, daß ihr durch die Kosten die Justizgewährung abgeschnitten wäre, denn sie selbst hat die Beweisaufnahme verhindert. Inwieweit eine billigere Möglichkeit bestanden hätte, bleibt offen. Die Auskunft anderer Gutachter, daß die Prüfung preiswerter möglich ist, hilft nicht weiter, solange nicht vorgetragen wird, daß diese Gutachter vom selben Prüfungsumfang und denselben durchzuführenden Messungen ausgehen wie der Sachverständige M.
Schließlich hat das Amtsgericht auch nicht die Beweislast verkannt, in-dem es den Vorschuß von der Kl. gefordert hat. Zwar wird angenommen, daß zunächst der Vermieter den Nachweis zu führen hat, daß die Schadens- bzw. Mangelursache dem Mietgebrauch bzw. Obhutsbereich des Mieters entstammt und andere in den eigenen Verantwortungsbereich fallende Ursachen ausgeschlossen sind (BGHZ 126, 124; OLG Karlsruhe WuM 1984, 267). Dies gilt jedoch nur, wenn auf-grund des Schadensbildes ein Mangel der Mietsache feststeht und le-diglich dessen Ursache zwischen den Parteien (vgl. Lammel, Wohnraummietrecht, 2. Aufl., § 536 Rdnr. 19 a. F.) streitig ist. Vorliegend steht jedoch noch nicht einmal fest, ob die von der Kl. behauptete Schadstoffbelastung ihrer Wohnung mit dem Zustand der Mietsache etwas zu tun hat, denn gerade dieser Zusammenhang sollte durch die Beweisaufnahme erst geklärt werden. Gerade bei den von der Kl. an-geführten Schadstoffen wie Formaldehyd und polyzyklischen aromati-schen Kohlenwasserstoffen steht nicht von vornherein fest, daß das Auftreten der Stoffe mit dem Zustand der Mietsache überhaupt in Zu-sammenhang steht, weil diese Stoffe ebensogut in der Außenluft und in den vom Mieter eingebrachten Sachen wie Möbel und Teppichen vorhanden sein können. Weiterhin ist hier zu berücksichtigen, daß die Kl. einen Instandsetzungsanspruch verfolgt. Dafür ist neben dem Mangel der Mietsache auch erforderlich, daß der Vermieter auf die Beseitigung Einfluß nehmen kann. Selbst wenn aufgrund der Beweislastverteilung nach Verantwortungsbereichen davon auszugehen wäre, daß der Vermieter für den - unterstellten Mangel einzustehen hätte, weil er seine fehlende Verantwortlichkeit nicht beweisen kann, so steht damit noch nicht positiv fest, daß und inwieweit der Vermieter Abhilfe zu schaffen hat. So mag zwar ein Minderungsrecht gegeben sein, ein Instandsetzungsanspruch dagegen nicht. Gerade wenn die Kl. letztlich eine Zufuhr von Schadstoffen aus der Lüftungsanlage verhindern will, muß ersteinmal feststehen, daß daraus auch die Beeinträchtigung herrührt. (...)