Beweislast des Stromkunden für Unbilligkeit der Bewag-Tarife
BGB §§ 315, 812
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Der Genehmigung des Senators für Wirtschaft kommt Indizwirkung im Hinblick auf die Billigkeit und Angemessenheit der Bewag-Tarife zu. (Leitsatz der Redaktion)
Sachverhalt
Wortlaut des Gerichts
Die Bekl. ist ein Elektrizitätsversorgungsunternehmen. Der Kl. bezog von ihr für seinen Privathaushalt seit dem Jahr 1972 bis 1999 Strom. Die Bekl. rechnete die Stromversorgung gegenüber dem Kl. jährlich ab, wobei sie die jeweiligen Privatkundentarife zugrunde legte. Diese waren entsprechend ihren Anträgen von der Senatsverwaltung für Wirtschaft und Technologie des Landes Berlin genehmigt worden.
Mit Schreiben vom 29. Mai 2000 machte der Kl. gegenüber der Bekl. die Rückforderung eines Betrages in Höhe von 16.219,88 DM für den Zeitraum vom 1. Januar 1972 bis zum 31. Oktober 1999 wegen überhöhter Strompreise geltend. Die Berechnung schlüsselte er wie folgt auf:
- durchschnittliche jährliche Lieferung von 4.500 kWh = 375 kWh/p. m.
- durchschnittlicher bereinigter, inflationierter Bruttopreis von 0,370 DM je kWh
- zugrunde gelegter, den Anforderungen von § 1 BTOElt genügender, rechtlich angemessener Strompreis von höchstens 0,240 DM
- Differenz von 0,13 DM je kWh x Gesamtlieferung von 125.250 kWh für den Zeitraum von 334 Monaten = 16.282,50 DM.
Der Kl. hat behauptet, im streitgegenständlichen Zeitraum hätten die von der Bekl. berechneten Strompreise um mindestens 35 % über denen vergleichbarer Stromversorgungsunternehmen gelegen. Die Preise hätten nicht der Billigkeit entsprochen, so daß mindestens der bezifferte Rückzahlungsanspruch begründet sei. (...)
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
Dem Kl. steht kein Anspruch gemäß § 812 BGB gegenüber der Bekl. zu.
Zutreffend geht das erstinstanzliche Urteil von der Billigkeit der Stromtarife der Bekl. gemäß § 315 Abs. 3 BGB aus. Die Bestimmung des § 315 BGB ist grundsätzlich auf Tarifverträge von Unternehmen der Daseinsvorsorge (BGHZ 75, 114; BGH NJW 1998, 3188 ff.), anders als z. B. auf die Tarife der Deutschen Telekom (BGH a. a. O.), anwendbar.
Entgegen der Ansicht des Kl. kommt der Genehmigung des Senators für Wirtschaft gemäß § 12 BTOElt Indizwirkung im Hinblick auf die Billigkeit und Angemessenheit der Tarife gemäß § 315 BGB zu.
Die Bekl. hat als Unternehmen der Daseinsvorsorge ihre Tarife im Rahmen des vom Energiewirtschaftsgesetz vorgegebenen und der Bundestarifordnung Elektrizität ausgestalteten Rahmen zu bestimmen. Gemäß § 12 BTOElt genehmigt die zuständige Landesbehörde "Höchstpreise". Die Genehmigung selbst stellt einen Verwaltungsakt dar. Die Genehmigungsbehörde hat gesetzmäßig zu handeln. Die Gesetzmäßigkeit der Handlungen der Verwaltung wird vermutet.
Die BTOElt nimmt die Interessenregelung zwischen den Vertragsparteien, d. h. dem Versorgungsunternehmen und dem Tarifkunden, nur auf diesen ist sie zugeschnitten, dadurch vor, daß sie eine Grundsatzanforderung für die Preisgestaltung der EVU mit dem Erfordernis einer möglichst sicheren und kostengünstigen Elektrizitätsversorgung aufstellt, diese Grundsatzanforderung dann für die Tarifgestaltung durch Kalkulationsrichtlinien konkretisiert und schließlich die behördliche Prüfung der Einhaltung der Voraussetzungen für die Preisgestaltung bei Preiserhöhungen im Tarifabnehmerbereich vorschreibt (Lukes, BB 1985, 2262).
Grundlage der Genehmigung sind die der Landesbehörde von dem Versorgungsunternehmen vorzulegenden Kostenrechnungen des Unternehmens (Bartsch/Röhling/Salje/Scholz, Stromwirtschaft, 2001, Bearbeiter: Gert Schäfer, Kap. 63, Rz. 12 ff., 21).
Genehmigungsvoraussetzung ist die Erforderlichkeit der Tarife in Anbetracht der gesamten Kosten- und Erlöslage bei elektrizitätswirtschaftlich rationeller Betriebsführung. Dabei haben die Behörden im Rahmen des Genehmigungsverfahrens zu prüfen, ob die Betriebsführung des Energieversorgers von der "Sorgfalt eines ordentlichen Stromkaufmannes" geprägt ist. "Elektrizitätswirtschaftlich rationell" erfordert weiterhin die Berücksichtigung von Branchenbesonderheiten, zu denen z. B. die gesetzlichen Zielsetzungen des § 1 EnWG zählen (Bartsch/Röhling/Salje/Scholz, Stromwirtschaft, 2001, Bearbeiter: Gert Schäfer, Kap. 63, Rz. 6 ff., 17, 21; Knöchel, RdE 1992, 63 ff.). Die Versorgungsunternehmen haben im Rahmen des Genehmigungsverfahrens auch ihre Tarife den Tarifen anderer Versorgungsunternehmen gegenüberzustellen.
Ist die Genehmigung auf der Grundlage des § 12 BTOEIt erteilt, wirkt sich dies entgegen der Ansicht des Kl. und der von der Zivilkammer 55 des Landgerichts Berlin in seinem Urteil vom 31. Juli 2001 (55 S 369/00) vertretenen Ansicht grundsätzlich auf die Darlegungs- und Beweislast für eine etwaige Billigkeit der Stromtarife aus. So ist regelmäßig von der Ordnungsmäßigkeit der behördlichen Genehmigung mit entsprechender sachkundiger Beurteilung der Problematik "preisgünstig, sparsam, erforderlich" auszugehen. Etwaige Mängel des Genehmigungsverfahrens und damit einhergehende Zweifel an der Billigkeit der Stromtarife hat aus diesem Grunde zunächst der Tarifkunde darzutun. Soweit das Landgericht Berlin einerseits davon ausgeht, daß das Energieversorgungsunternehmen die Darlegungs- und Beweislast für ihre Stromtarife trägt und in diesem Zusammenhang auf die Entscheidung des BGH vom 2. Oktober 1991, NJW-RR 1992, 183 ff. Bezug nimmt, verkennt es, daß der dieser Entscheidung zugrunde liegende Sachverhalt nicht mit dem vorliegenden und dem ihm zur Entscheidung gestellten Sachverhalt, der Behauptung der Unbilligkeit des Stromtarifes durch einen Tarifkunden, vergleichbar ist. Der Entscheidung des BGH lag ein Stromliefervertrag zwischen Energieversorger und Verteilerunternehmen zugrunde. Der Energieversorger hat in diesem Fall den Vertrag gegenüber dem Verteilerunternehmer gekündigt. § 12 BTOElt und die AVBEIT (AIIgemeine Versorgungsbedingungen für die Elektrizitätsversorgung von Tarifkunden) gelten zwischen diesen Vertragsparteien nicht, so daß die Kl. in dem dem BGH zur Entscheidung vorgelegten Fall ihre Kalkulation offenzulegen hatte, da es an einer Indizwirkung einer Genehmigung im Verhältnis der Vertragsparteien fehlte.
Soweit das Landgericht ferner davon ausgeht, daß der Genehmigung u. a deswegen keine Indizwirkung zukomme, da es sich "bei der vorliegenden Konstellation bei der genehmigenden Behörde, der Senatsverwaltung für Wirtschaft und Technologie bzw. der Senatsverwaltung für Wirtschaft und Betriebe, dem ersten Anschein nach nicht um eine außenstehende und objektive Dritte (handelt), denn die Bekl. stand im streitgegenständlichen Zeitraum überwiegend mehrheitlich im Eigentum des Landes Berlin, so daß der Eigentümer sich selbst im Rahmen der Genehmigung kontrollierte", kann dieser nicht näher begründeten Ansicht, insbesondere ob Zweifel an der Gesetzmäßigkeit des Handelns der Verwaltung bestehen, ob es bestimmte Anhaltspunkte für Unregelmäßigkeiten, personelle Verquickungen pp. gegeben habe, nicht gefolgt werden. Auch wenn das Land Berlin Mehrheitsaktionär der BEWAG gewesen ist, so rechtfertigt dies allein nicht die Annahme, daß die Genehmigungsbehörde überhöhte, nicht an den Vorgaben des EnWG und der Ausführungsbestimmungen orientierte Preise genehmigt habe. Allein die Durchsicht der Unterlagen im Anlagenband B zeigt, daß die Genehmigungsbehörde Auflagen gemacht und abweichende Preise als beantragt nach eigener sachlicher Prüfung genehmigt hat. Für die Annahme bzw. Unterstellung des Landgerichts findet sich in den Akten und auch im Vortrag des Kl. keine Stütze.
Allein die Darlegung günstigerer Preise von Konkurrenzanbietern in der Zeit nach Öffnung des Strommarktes durch den Kl. vermag die Indizwirkung der Genehmigung nicht zu erschüttern. Das Energieversorgungsunternehmen muß in der Lage sein, durch seine Tarifeinnahmen die Energielieferung auch für die Zukunft zu gewährleisten, also kostendeckend zu arbeiten. Daraus ergibt sich, daß günstigere Preise anderer Betreiber, die im übrigen im Rahmen der Preiskalkulation und im Rahmen des Genehmigungsverfahrens Berücksichtigung finden, nicht ohne weiteres ein lndiz für überhöhte Tarife sind. Es wäre nunmehr Aufgabe des Kl. gewesen, darzulegen, daß die Bekl. zu kostengünstigerer Stromlieferung im streitgegenständlichen Zeitraum in der Lage war und ihre Preisbestimmung deshalb unangemessen hoch war (OLG Celle NJW-RR 1993, 630 ff.). Hierzu fehlen Ausführungen des Kl.
Die Ausführungen des Kl. zu einem Verstoß der Tarifgestaltung der Bekl. gegen § 14 GWB sind unsubstantiiert. Außer der Behauptung, daß ein Verstoß vorliege, trägt der Kl. nichts Konkretes vor.
Soweit der Kl. Rückzahlung für die Zeit vom 1. Januar 1990 bis 31. Dezember 1995 begehrt, wäre ein RückzahIungsanspruch gemäß § 197 BGB im übrigen auch verjährt. Ansprüche aus ungerechtfertigter Bereicherung auf Rückzahlung zuviel gezahlter Leistungsentgelte, die aufgrund eines für eine bestimmte Laufzeit abgeschlossenen Vertrages regelmäßig zu bestimmten Zeitpunkten zu zahlen waren, unterliegen der vierjährigen Verjährungsfrist gemäß § 197 BGB (BGH NJW-RR 1989, 1013 ff., 1015, 1016). Dem vom BGH entschiedenen Rechtsstreit lag ein Vertrag im Rahmen der Versorgung mit Fernwärme zugrunde. Auch bei der Lieferung von Strom an einen Tarifkunden handelt es sich um einen Vertrag über wiederkehrende Leistungen im Sinne des § 197 BGB. Die Anwendung des § 197 BGB auf Bereicherungsansprüche der vorliegenden Art ist auch dem Sinn und Zweck nach geboten. Einerseits soll verhindert werden, daß der Gläubiger des Bereicherungsanspruchs noch nach dreißig Jahren seine bis dahin immens angestiegenen Einzelforderungen vom Schuldner zurückfordern kann.
Andererseits rechtfertigt sich die kurze Verjährungszeit auch deshalb, da gerade bei regelmäßig wiederkehrenden Leistungen es oft sehr schwer ist, sichere Feststellungen für eine Zeit zu treffen, die bis zu dreißig Jahre zurückliegt (BGH, a. a. O.).
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Das Landgericht Berlin hatte entschieden, daß die Bewag-Tarife unbillig seien. Die Genehmigung durch die Senatsverwaltung sei unerheblich, da ein Interessenkonflikt bestehe (GE 2001, 1338). Das Kammergericht ist anderer Meinung.
Der Fall
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Der Eigentümer verlangte für einen längeren Zeitraum Rückzahlung der nach seiner Berechnung überhöhten Strompreise und berief sich darauf, daß der Tarif nicht der Billigkeit entsprochen habe. Die Bewag berief sich darauf, daß schließlich der Senator für Wirtschaft die Genehmigung für den Tarif erteilt habe.
Das Urteil
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Mit Urteil vom 10. April 2002 meinte das Kammergericht (siehe auch die redaktionelle Mitteilung in GE 2002, 496), die Genehmigung durch den Senator für Wirtschaft sei eben ein Indiz dafür, daß die Tarife sich im Rahmen des billigen Ermessens bewegten. Ein Kunde, der das Gegenteil behaupte, trage daher die Darlegungs- und Beweislast. Allein die Darlegung günstigerer Preise von Konkurrenzanbietern sei nicht ausreichend. Die Auffassung der 55. Kammer des Landgerichts Berlin, wonach die Senatsverwaltung kein objektiver Dritter sei und aus ihrer Genehmigung also nichts hergeleitet werden könne, sei unzutreffend.