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Beweislast bei strittigem Wasserverbrauch

KG8 U 215/1204.02.2013GE 2013, 746

BGB § § 433, 611; AVBWasserV §§ 21, 30

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Beweislast bei strittigem Wasserverbrauch; Verkehrsfehlergrenzen bei Wasserzählern

Leitsätze

häufig von der Redaktion verfasst

Bei einem Streit über den Umfang des Wasserverbrauchs obliegt dem Versorgungsunternehmen die Beweislast dafür, dass ein technisch einwandfrei funktionierender Zähler installiert war und ordnungsgemäß abgelesen wurde. Hat eine Überprüfung des Wasserzählers durch eine staatlich anerkannte Prüfstelle für Messgeräte die Einhaltung der in der Eichordnung festgelegten Verkehrsfehlergrenzen ergeben, spricht der Beweis des ersten Anscheins für die Richtigkeit der Anzeige der Wasseruhr.

Der Kunde hat einen von ihm behaupteten Defekt des Zählers substantiiert darzutun und den Zähler nach § 19 AVBWasserV überprüfen zu lassen, um die Fiktion zu entkräften, nach der die Angaben geeichter Messgeräte innerhalb der festgelegten Fehlergrenzen als richtig gelten.

Meldet der Kunde nach Zugang der Wasserrechnung Zweifel an der Funktionstüchtigkeit eines bereits ausgebauten Wasserzählers an, ohne zugleich einen Antrag gemäß § 19 AVBWasserV zu stellen, so hat das Versorgungsunternehmen entweder selbst eine Nachprüfung des Wasserzählers zu veranlassen oder ihn zumindest aufzubewahren, um eine spätere Nachprüfung zu ermöglichen.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

II. Der Senat ist einstimmig davon überzeugt, dass die Berufungen offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg haben. Der Senat folgt den im Wesentlichen zutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidungen, die durch die Berufungsbegründungen nicht entkräftet worden sind. Ergänzend wird auf Folgendes hingewiesen:

Nach § 513 Abs. 1 ZPO kann die Berufung nur darauf gestützt werden, dass die angefochtene Entscheidung auf einer Rechtsverletzung (§ 546 ZPO) beruht oder die nach § 529 ZPO zugrunde zu legenden Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigen. Beides ist nicht der Fall.

Zur Berufung der Bekl.:

Das Landgericht hat in dem angefochtenen Teilurteil in jeder Hinsicht zutreffend ausgeführt, dass die Kl. gegen die Bekl. gemäß § § 433, 611 BGB einen Anspruch auf Zahlung des geltend gemachten Betrages hat.

Da sich aus den Umständen nicht ergibt, dass offensichtliche Fehler vorliegen, berechtigen die Einwände der Bekl. gegen die Zwischenrechnung vom 15. September 2010 gemäß § 30 AVBWasserV sowie gemäß § 20 Abs. 1 Ziffer 1 ABE nicht zur Zahlungsverweigerung.

Gemäß § 30 AVBWasserV und § 20 Abs. 1 Ziffer 1 ABE sind im Zahlungsprozess des Versorgungsunternehmens Einwände des Kunden gegen die vom Versorgungsunternehmen erteilten Rechnungen nur zugelassen, wenn und soweit sich aus den Umständen ergibt, dass offensichtliche Fehler vorliegen. Zu diesen vom Einwendungsausschluss erfassten Fehlern zählen insbesondere Mess-, Ablese- oder Rechenfehler, die bei der Verbrauchserfassung oder -berechnung aufgetreten sind (Hempel, Franke/Schütte/Horstkotte, § 30 AVBWasserV, Rdnr. 25 m.w.N.). Aus derartigen Fehlern leitet die Bekl. ihre Einwände her. Sie bestreitet insbesondere, dass der Zähler funktionstüchtig war, und dass er den in Rechnung gestellten Verbrauch tatsächlich erfasst hat.

Der Einwand, dass solche Fehler vorliegen, ist im Zahlungsprozess des Versorgungsunternehmens allerdings erst dann erheblich, wenn die Richtigkeit dieses Einwandes nach den Umständen offensichtlich ist. Das setzt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes wie auch der in der Instanzrechtsprechung und im Schrifttum nahezu durchgehend vertretenen Auffassung voraus, dass die Rechnung bereits auf den ersten Blick Fehler erkennen lässt, also bei objektiver Betrachtung kein vernünftiger Zweifel über die Fehlerhaftigkeit möglich ist (BGH, Urteil vom 6. Dezember 1989 - VIII ZR 8/89; Steenbuck, Der Regressanspruch gegen den Energie- und Wasserversorger, MDR 2010, 358; Hempel, aaO. Rn. 27; jeweils m.w.N.). Derart erhebliche Einwendungen hat die Bekl. nicht vorgetragen und sind auch nicht ersichtlich.

Die bloße Behauptung, dass der in Rechnung gestellte Verbrauch nicht zutreffe und vermutlich die Messeinrichtung fehlerhaft sei, reicht nicht aus, um einen offensichtlichen Fehler annehmen zu können (Hempel, aaO., § 30 AVBWasserV, Rdnr. 35). Eine außergewöhnliche, mit normalem Verbrauch kaum erklärbare Steigerung des Wasserverbrauchs allein kann keinen Anhaltspunkt für einen Fehler bei der rechnerischen Verbrauchsaufstellung bieten und lässt sich nicht ohne Weiteres als fehlerhaft bewerten, weil die Verbrauchssteigerung auch mit einem oder mehreren Rohrbrüchen im Risikobereich des Kunden erklärt werden kann. Der Umstand, dass ein Haus längere Zeit unbewohnt war, gleichwohl der Wasserzähler einen Verbrauch anzeigt, begründet ebenfalls keinen offensichtlichen Fehler (Hempel, aaO., § 30 AVBWasserV, Rdnr. 34).

Auch die weiteren Umstände, die die Bekl. zum Beleg eines offensichtlichen Fehlers vorträgt, greifen nicht. Für die Frage, ob die Rechnung vom 15. September 2010 offensichtlich fehlerhaft ist, ist ohne Belang, wie die Mitarbeiter der Kl. auf das Grundstück der Bekl. gelangt sind. Selbst wenn sie sich eines Hausfriedensbruches schuldig gemacht hätten, könnte aus diesem Umstand nicht geschlossen werden, dass die Rechnung vom 15. September 2010 offensichtlich fehlerhaft ist. Für die Frage, ob die Rechnung vom 15. September 2010 offensichtlich fehlerhaft ist, ist ebenfalls ohne Belang, ob die Kl. verpflichtet gewesen wäre, die Bekl. vor dem Ausbau des Wasserzählers anzuhören. Selbst wenn die Kl. die Bekl. vor dem Ausbau des Zählers hätte anhören müssen, würde sich deshalb nicht eine Fehlerhaftigkeit der Rechnung vom 15. September 2010 zweifelsfrei aufdrängen. Ohne Belang für die Frage, ob die Rechnung vom 15. September 2010 offensichtlich fehlerhaft ist, ist auch, ob am 3. August 2010 die Voraussetzungen für eine fristlose Einstellung der Wasserversorgung gemäß § 33 AVBWasserV vorlagen. Die Kl. hat die befristete Schließung der Wasserversorgung unstreitig wegen des festgestellten hohen Verbrauchs und damit im Interesse der Bekl., die ohnehin bereits mit Schreiben vom 5. Dezember 2008 die befristete Schließung des Trinkwasseranschlusses auf eigene Kosten beantragt haben will, veranlasst.

Der Nachweis einer offensichtlichen Fehlerhaftigkeit erfordert, dass die Abrechnungen bereits auf den ersten Blick Fehler erkennen lassen, dass also bei objektiver Betrachtung kein vernünftiger Zweifel über die Fehlerhaftigkeit möglich ist, sondern sich die Fehlerhaftigkeit anhand offen zutage liegender Umstände zweifelsfrei aufdrängt (BGH, Urteil vom 21. November 2012 - VIII ZR 17/12 -). An einer solchen Offensichtlichkeit fehlt es hier.

Das Landgericht hat auch in jeder Hinsicht zutreffend ausgeführt, dass § 20 ABE nicht wegen eines Verstoßes gegen das Verbot der unangemessenen Benachteiligung gemäß § 307 BGB unwirksam ist. Das Kammergericht hat die Wirksamkeit von § 20 ABE bereits in mehreren Entscheidungen bestätigt (KG, KGR Berlin 2001, 273; KG, KGR Berlin 2000, 133). Die von der Bekl. zitierte Entscheidung des Bundesgerichtshofes vom 5. Juli 2005 - X ZR 60/04 - hat sich nicht mit § 20 ABE, sondern mit einer anders lautenden Klausel in den allgemeinen Geschäftsbedingungen der Berliner Stadtreinigung (BSR) auseinandergesetzt. Die Klausel enthielt - anders als die hier streitgegenständliche - einen generellen Einwendungsausschluss und ließ Einwendungen nicht einmal in Ansehung offensichtlicher Fehler zu.

Zur Berufung der Kl.:

Das Landgericht hat in dem angefochtenen Schlussurteil in jeder Hinsicht zutreffend ausgeführt, dass die Bekl. - abgesehen von dem Entgelt für die Niederschlagswasserentsorgung - künftige Zahlungen auf die Rechnung vom 15. September 2010 von der Kl. gemäß § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB zurückverlangen kann.

Die Kl. ist für die behauptete Funktionstüchtigkeit des Wasserzählers beweisfällig geblieben.

Bei einem Streit über den Umfang des Wasserverbrauchs obliegt dem Versorgungsunternehmen die Beweislast dafür, dass ein technisch einwandfrei funktionierender Zähler installiert war und ordnungsgemäß abgelesen wurde. Hat eine Überprüfung des Wasserzählers durch eine staatlich anerkannte Prüfstelle für Messgeräte die Einhaltung der in der Eichordnung festgelegten Verkehrsfehlergrenzen ergeben, spricht ein Beweis des ersten Anscheins für die Richtigkeit der Anzeige der Wasseruhr (VG Halle, Urteil vom 28. Oktober 2011 - 4 A 93/11 - m.w.N.; Hempel, aaO., § 21 AVBWasserV, Rdnr. 139; OLG Zweibrücken, MDR 1987, 844). Zugunsten der Kl. kann unterstellt werden, dass es sich bei dem am 2. Februar 2009 neu installierten Wasserzähler um ein geeichtes Gerät handelte, so dass grundsätzlich der Beweis des ersten Anscheins für die Richtigkeit der Anzeige der Wasseruhr spricht und es damit der Bekl. obliegt, diesen Anscheinsbeweis zu widerlegen. Der Gegenbeweis für die fehlerhafte Funktion eines Zählers kann weder mit dem Hinweis auf einen überdurchschnittlich hohen Wasserverbrauch noch mit einer rein theoretischen Möglichkeit einer Fehlerquelle geführt werden (Hempel, aaO. § 30 AVB WasserV, Rdnr. 57). Die Bekl. hat als Kunde den von ihr behaupteten Defekt des Zählers substantiiert darzutun und den Zähler nach § 19 AVBWasserV überprüfen zu lassen, um die Fiktion zu entkräften, nach der die Angaben geeichter Messgeräte innerhalb der festgelegten Fehlergrenzen als richtig gelten (Hempel, § 30 AVBWasserV, Rdnr. 36). Gemäß § 19 AVB WasserV kann der Kunde jederzeit die Nachprüfung der Messeinrichtungen durch die Eichbehörde oder eine staatlich anerkannte Prüfstelle im Sinne des § 6 Abs. 2 des Eichgesetzes verlangen. Die Bekl. hatte erstmals Veranlassung, an der Funktionstüchtigkeit des Wasserzählers zu zweifeln, als ihr die Wasserrechnung vom 15. September 2010 zuging. Sie hat diese Zweifel im Anschluss an dieses Schreiben auch sogleich, nämlich mit Schreiben vom 12. Oktober 2010 (Anlage B6) gegenüber der Kl. angemeldet. Gleichwohl hat die Kl. den Wasserzähler nicht aufbewahrt, sondern diesen einer anderen Verwendung zugeführt, so dass eine Prüfung des Zählers nicht mehr möglich ist. Zwar hat die Bekl., nachdem ihr die Rechnung vom 15. September 2010 zugegangen ist, nicht sogleich einen Antrag gemäß § 19 AVBWasserV gestellt; gleichwohl wäre die Kl. im vorliegenden Fall verpflichtet gewesen, den Wasserzähler aufzubewahren, um eine spätere Nachprüfung des Wasserzählers zu ermöglichen. Eine Pflicht zur dauernden Aufbewahrung einer Messeinrichtung zu Beweiszwecken besteht nur dann nicht, wenn der Kunde beim Zählerwechsel keine Einwände gegen den ihm mitgeteilten Zählerstand erhebt (Hempel, aaO., § 21 AVBWasserV, Rdnr. 142). Die Bekl. hatte am 3. August 2010, als der Zähler ausgebaut wurde, keine Gelegenheit, zu dem Zählerstand Stellung zu nehmen, da sie nicht anwesend war. Dass sie nicht anwesend war, kann ihr nicht zur Last gelegt werden, da sie nicht davon ausgehen musste, dass der Wasserzähler zu diesem Termin ausgebaut werden würde. Angekündigt war eine Spülung der Anlage, mit der Begründung, dass diese geraume Zeit nicht gebraucht worden sei, nicht aber der Ausbau des Zählers. Damit dass der Zähler wegen eines außergewöhnlich hohen Wasserverbrauchs ausgebaut werden würde, musste die Bekl. vor diesem Hintergrund auch nicht rechnen. Die Bekl. hat rechtzeitig, nämlich alsbald nach Zugang des Schreibens vom 15. September 2010 mitgeteilt, dass sie Zweifel an

Zeit nicht gebraucht worden sei, nicht aber der Ausbau des Zählers. Damit dass der Zähler wegen eines außergewöhnlich hohen Wasserverbrauchs ausgebaut werden würde, musste die Bekl. vor diesem Hintergrund auch nicht rechnen. Die Bekl. hat rechtzeitig, nämlich alsbald nach Zugang des Schreibens vom 15. September 2010 mitgeteilt, dass sie Zweifel an der Funktionstüchtigkeit des Wasserzählers hat. Die Kl. wäre daher verpflichtet gewesen, den Wasserzähler aufzubewahren. Der Kl. war aufgrund des Schreibens der Bekl. vom 12. Oktober 2010 bekannt, dass dem ausgebauten Wasserzähler Beweisfunktion zukommen könnte. Aus dem Umstand allein, dass die Bekl. nicht sogleich einen Antrag gemäß § 19 AVBWasserV gestellt hat, durfte sie nicht den Schluss ziehen, dass eine Nachprüfung des Wasserzählers in der Zukunft nicht mehr in Frage kommen würde. Sie hätte entweder selbst eine Nachprüfung vornehmen lassen müssen - was grundsätzlich möglich ist (Hempel, aaO., § 19, Rdnr. 3) -, oder sie hätte den Wasserzähler aufbewahren müssen. Da sie ihn einer anderen Funktion zugeführt und damit eine Nachprüfung verhindert hat, ist in analoger Anwendung von § 444 ZPO von einer Beweislastumkehr auszugehen (vgl. BGH, MDR 1994, 451). Die Kl. ist damit für die behauptete Funktionstüchtigkeit des Wasserzählers beweisfällig geblieben.

Anmerkung

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Anmerkung der Redaktion: Die Berufungen sind zurückgenommen worden.

Leitsatz

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Die Verwendung eines geeichten Wasserzählers erbringt die Vermutung der Richtigkeit der Ablesewerte. Diese Vermutung kann der Kunde entkräften, wenn er einen Zählerdefekt nachvollziehbar darlegt. Das Versorgungsunternehmen ist in einem solchen Fall gehalten, den (ausgebauten) Zähler zu überprüfen oder zumindest aufzubewahren, damit eine Nachprüfung später erfolgen kann.

Der Fall

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Die klagenden Berliner Wasserbetriebe hatten den Wasserzähler ausgebaut und die Versorgung der Beklagten mit Wasser eingestellt. Diese bezahlte daraufhin die Zwischenrechnung nicht, sondern wies darauf hin, dass der Zähler funktionsuntüchtig gewesen sei und den in Rechnung gestellten Verbrauch tatsächlich nicht erfasst habe.

Der Beschluss

häufig von der Redaktion verfasst

Das LG Berlin gab der Klage statt, die Berufung der Beklagten hatte keinen Erfolg, ebenso wenig die Berufung der Klägerin gegen ein Urteil des LG, in dem festgestellt wurde, dass die Beklagte künftige Zahlungen auf die Zwischenrechnung der Klägerin zurückverlangen könne. Im Zahlungsprozess des Versorgungsunternehmens seien Einwände gegen die erteilten Rechnungen nur zu berücksichtigen, wenn und soweit sich aus den Umständen ergebe, dass offensichtliche Fehler vorlägen. Das sei nur dann der Fall, wenn die Rechnung bereits auf den ersten Blick Fehler erkennen lasse. Hierfür gäbe es keine Anhaltspunkte; eine außergewöhnliche Steigerung des Wasserverbrauchs alleine reiche nicht aus, ursächlich könne auch ein Rohrbruch im Risikobereich des Kunden sein. Künftige Zahlungen auf die Zwischenrechnung könne die Beklagte deshalb zurückfordern, weil die Klägerin für die behauptete Funktionstüchtigkeit des Zählers beweisfällig geblieben sei. Nachdem die Beklagte Zweifel an der Funktionstüchtigkeit des Zählers angemeldet hatte, sei die Klägerin nur entweder zur Nachprüfung oder – zumindest – zur Aufbewahrung des ausgebauten Zählers verpflichtet gewesen. Weil sie den Zähler aber überarbeitet und an einer anderen Ablesestelle eingesetzt habe, sei eine Überprüfung nicht mehr möglich, was hier zu Lasten der Klägerin gehe.