Beweislast für Stromverbrauch
StromGVV § 17 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Rechnen Stromversorger über den Stromverbrauch ab, müssen sie die Anfangs- und Endzählerstände angeben. Bei Streit darüber kann der Stromversorger den konkreten Verbrauch zu beweisen haben. Stromkunden können die Zahlung von Stromrechnungen verweigern, wenn die ernsthafte Möglichkeit eines offensichtlichen Fehlers der Abrechnung besteht.
Sachverhalt
Wortlaut des Gerichts
Die Parteien streiten über die Bezahlung einer Stromrechnung.
Die Kl. ist ein Energieversorgungsunternehmen. Der Bekl. schloss mit dem Vermieter im Mai 2016 einen Mietvertrag über eine Wohnung, die er für die Unterbringung von vier bis fünf Mitarbeitern nutzte. In dem Gebäude gab es insgesamt vier Verbrauchseinheiten, neben der Wohnung des Bekl. noch drei Gewerbeeinheiten. Nachdem sich herausstellte, dass die von dem Bekl. angemieteten Räumlichkeiten planungsrechtlich für Wohnzwecke nicht genutzt werden durften, wurde das Mietverhältnis beendet. Der Bekl. gab die Nutzung im Juni 2018 auf und die Räume im Oktober 2018 an den Vermieter zurück.
Die Kl. erstellte mit Datum vom 5.2.2019 eine an den Bekl. adressierte Schlussrechnung für die Belieferung mit Strom für eine Verbrauchsstelle mit der Bezeichnung X. Als Zählernummer wurde Y angegeben. Die Rechnung bezieht sich auf den Lieferzeitraum vom 15.6.2018 bis zum 18.10.2018. Aus der Rechnung ergibt sich ein Verbrauch von 55.242 kWh. Die Kl. beziffert ihre Forderung auf dieser Grundlage gegenüber dem Bekl. mit insgesamt 17.948,11 €. Die Kl. ist der Ansicht, dass der Bekl. als Mieter der Verfügungsberechtigte über die streitgegenständliche Verbrauchsstelle sei. Ein Strombelieferungsvertrag sei durch die Entnahme von Strom zustande gekommen. Der Bekl. sei daher zur Bezahlung der Rechnung verpflichtet. Die fehlerhafte Hausnummer bei der Angabe der Verbrauchsstelle in der Rechnung sei nicht relevant, weil die Verbrauchsstelle sich u. a. über die Zählernummer konkretisieren lasse. Der Bekl. habe an der streitgegenständlichen Verbrauchsstelle einen Stromverbrauch i.H.v. 55.242 kWh gehabt. Die Mitteilung der Zählerstände bei Einzug und Auszug des Bekl. sei jeweils durch den Vermieter der Wohnung erfolgt. Der Vermieter habe gegenüber der Kl. telefonisch einen Anfangszählerstrand von 17.805 kWh mitgeteilt. Der Vermieter habe der Kl. durch Übersendung eines Übergabeprotokolls vom 28.10.2018 einen Endzählerstand i.H.v. 76.582 kWh mitgeteilt.
Der Bekl. bestreitet einen Vertragsschluss mit der Kl.; er habe die Stromzahlungen monatlich in bar an den Vermieter der Wohnung gezahlt. Die Wohnung sei am 30.6.2018 geräumt worden. In der Zeit ab dem 1.7.2018 sei es daher nicht mehr zu einem Stromverbrauch gekommen. Der Bekl. stellt einen Stromverbrauch i.H.v. 55.242 kWh in Abrede, ebenso, dass über den streitgegenständlichen Zähler der Strom für die von ihm angemietete Wohnung erfasst worden sei. Ein Zähler mit der streitgegenständlichen Zählernummer sei in dem Gebäude zwar vorhanden gewesen, aber es habe vier Verbrauchseinheiten gegeben. Im Keller des Gebäudes gab es nur zwei bis drei Zähler. Die Kl. hat die Klage nach mündlicher Verhandlung zurückgenommen. Der Bekl. hat der Klagerücknahme nicht zugestimmt.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
Die Kl. hat einen Zahlungsanspruch gegen den Bekl. nicht nachgewiesen. Die Kl. trägt die Darlegungs- und Beweislast für das Zustandekommen eines Vertrages über die Belieferung mit Strom sowie den Stromverbrauch des Bekl. Die Frage, ob zwischen den Parteien ein Vertrag über die Belieferung mit Strom zustande gekommen ist, kann dabei dahinstehen, weil die Kl. den Stromverbrauch des Bekl. nicht nachgewiesen hat.
Die Frage, ob der streitgegenständliche Stromzähler den Stromverbrauch der von dem Bekl. gemieteten Wohnung erfasst, kann ebenfalls dahinstehen.
Die Kl. hat nämlich bereits den Anfangszählerstand und den Endzählerstand nicht nachgewiesen. Die Kl. hat sich zum Beweis der Zählerstände auf das Zeugnis des Vermieters berufen. Die Kammer hat daher aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 13.4.2024 mit Beschluss vom 16.5.2024 angeordnet, dass Beweis erhoben wird über die Zählerstände beim Einzug des Bekl. und beim Auszug des Bekl. durch die Vernehmung des Zeugen A. Die Beweiserhebung wurde davon abhängig gemacht, dass die Kl. bis zum 13.6.2024 einen Kostenvorschuss einzahlt. Die Kl. hat den Kostenvorschuss nicht fristgerecht eingezahlt. Die Kammer hat die Kl. mit Verfügung vom 20.6.2024 an die Einzahlung des Kostenvorschusses erinnert. Die Kl. hat den Kostenvorschuss daraufhin weiterhin nicht eingezahlt. Die Kammer hat mit Verfügung vom 19.7.2024 darauf hingewiesen, dass die Beweisaufnahme nicht stattfindet, weil die Kl. den Kostenvorschuss nicht eingezahlt hat. Die Kammer hat im Beschluss vom 21.8.2024 mit Zustimmung der Parteien das schriftliche Verfahren mit Schriftsatzfrist bis zum 19.9.2024 angeordnet. Die Kammer hat mit dem gleichen Beschluss darauf hingewiesen, dass die Klage der Abweisung unterliegt, weil die Kl. die Beweislast für den Verbrauch trägt, aber die Beweisaufnahme nicht durchgeführt wird, weil die Kl. den Kostenvorschuss nicht eingezahlt hat. Die Kl. hat auch daraufhin den Kostenvorschuss nicht eingezahlt, sondern hat die Klage mit Schriftsatz vom 26.8.2024 zurückgenommen. Der Bekl. hat der Klagerücknahme nicht zugestimmt.
Der Bekl. kann die Zählerstände zulässigerweise mit Nichtwissen bestreiten. Der Bekl. hat im Rahmen der Anhörung unwidersprochen angegeben, dass er während der Mietzeit keine Stromzähler in dem Gebäude angesehen habe. Der Anfangszählerstand wurde nach Angaben der Kl. von dem Vermieter abgelesen und sodann unmittelbar telefonisch gegenüber der Kl. mitgeteilt. Der Endzählerstand wurde nach Angaben der Kl. von dem Vermieter durch Übersendung eines Übergabeprotokolls gegenüber der Kl. mitgeteilt. Der Bekl. hat im Hinblick auf das Übergabeprotokoll vom 26.10.2018 unwidersprochen angegeben, dass er das Protokoll im Vertrauen unterschrieben habe, aber der Bekl. das Protokoll in Ermangelung von Sprachkenntnissen nicht richtig verstanden habe.
Die Kammer kann unter diesen Umständen keine Feststellungen zum angeblichen Stromverbrauch durch den Bekl. treffen. Die Beweisaufnahme durch Vernehmung des Vermieters findet nicht statt, weil die Kl. den Kostenvorschuss nicht eingezahlt hat. Der Stromverbrauch des Bekl. lässt sich auf andere Weise nicht feststellen. Der Zählerstand im Zeitpunkt des Einzugs und der Zählerstand im Zeitpunkt des Auszugs sind unerlässliche Daten für die Bestimmung des Stromverbrauchs.
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Rechnen Stromversorger über den Stromverbrauch ab, müssen sie die Anfangs- und Endzählerstände angeben. Bei Streit darüber kann der Stromversorger den konkreten Verbrauch zu beweisen haben.
Der Fall
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Ein Mann mietete für seine Mitarbeiter eine Wohnung in einem Gebäude mit mehreren Gewerbeeinheiten. Der Mietvertrag wurde beendet, weil das Wohnen in dem Gebäude sich schließlich als planungsrechtlich unzulässig erwies. Der Mann bekam vom Stromanbieter eine Rechnung über 17.948,11 € für den Zeitraum Juli bis Oktober. Der Mann zahlte nicht, woraufhin der Stromanbieter vor dem Landgericht klagte. Der Stromanbieter berief sich auf Anfangs- und Endzählerstände, die ihm vom Vermieter mitgeteilt wurden und die in einem Übergabeprotokoll festgehalten waren. Der Mann wendete ein, in dem Gebäude gebe es vier Verbrauchsstellen, aber nur zwei Stromzähler. Der Strom sei nicht in seiner Wohnung verbraucht worden und auch unplausibel, da seine Mitarbeiter die Wohnung bereits zu Ende Juni geräumt hätten.
Das Urteil
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Das Landgericht hat entschieden, dass der Mann die Stromrechnung nicht bezahlen muss. Der Stromanbieter habe nicht beweisen können, dass der Strom in der Wohnung des Mannes verbraucht wurde. Der Mann habe zwar das Übergabeprotokoll mit Zählerstand aus Oktober unterschrieben, aber erklärt, das auf Grund von Sprachproblemen im Vertrauen auf den Vermieter getan zu haben. Das Gericht wollte den Vermieter als Zeugen zu den Zählerständen befragen. Dafür hätte der Stromanbieter aber zunächst Auslagen vorschießen müssen, was er trotz mehrfacher Aufforderungen nicht tat.
Stromkunden können die Zahlung von Stromrechnungen verweigern, wenn die ernsthafte Möglichkeit eines offensichtlichen Fehlers der Abrechnung besteht (§ 17 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 der Stromgrundversorgungsverordnung – StromGVV). Wenn der Stromanbieter in einem solchen Fall vor Gericht Zahlung verlangt, muss er beweisen, dass die berechnete Strommenge von dem Kunden auch verbraucht wurde.
Das Urteil ist rechtskräftig.