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Beweislast für behaupteten Verstoß des Vermieters gegen das Wirtschaftlichkeitsgebot bei spürbaren Betriebskostenerhöhungen

LG Berlin67 S 190/1717.08.2017GE 2017, 1170

BGB § 812 Abs. 1 Satz 1

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Der Mieter trägt die Darlegungs- und Beweislast für einen von ihm behaupteten Verstoß des Vermieters gegen das Wirtschaftlichkeitsgebot auch dann, wenn sich einzelne Betriebskostenpositionen im Vergleich zum Vorjahr um mehr als 10 % erhöht haben.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

I. Die Berufung ist gemäß § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO zurückzuweisen, da sie offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat und auch die sonstigen Voraussetzungen des § 522 Abs. 2 ZPO vorliegen.

Das AG hat die Klage, soweit noch Gegenstand der Berufung, zutreffend abgewiesen. Die auf Rückforderung geleisteter Betriebskostennachforderungen gerichtete Klage ist unbegründet. Dagegen vermag die Berufung im Ergebnis nichts zu erinnern. Denn die Kl. kann Zahlung aus den Grundsätzen der ungerechtfertigten Bereicherung von der Bekl. nicht verlangen.

Ansprüche gemäß § 812 Abs. 1 Satz 1 BGB sind nicht begründet, da die Zahlungen mit Rechtsgrund erfolgt sind. Macht der Mieter Kondiktionsansprüche wegen rechtsgrundlos erbrachter Betriebskostennachzahlungen geltend, trägt er für die materielle Unrichtigkeit der Abrechnungen die Darlegungs- und Beweislast, auch wenn er unter Vorbehalt geleistet hat (vgl. Kammer, Beschl. v. 24. Mai 2016 - 67 S 149/16, GE 2016, 915 = ZMR 2016, 690); das gilt erst recht für den mieterseits erhobenen und hier allein streitgegenständlichen Einwand eines Verstoßes gegen das Wirtschaftlichkeitsgebot, für dessen Vorliegen ihn im Bestreitensfalle ebenfalls eine - nochmals gesteigerte - Darlegungslast trifft (st. Rspr., vgl. nur BGH, Urt. v. 6. Juli 2011, NJW 2011, 3028 Tz. 18; Urt. v. 17. Dezember 2014 - XII ZR 170/13, NJW 2015, 855 Tz. 16). Diesen Anforderungen ist die Kl. jeweils nicht gerecht geworden; das hat das Amtsgericht im Ergebnis zutreffend erkannt. Für die Begründung einer sekundären Darlegungslast des Vermieters bei Steigerungen einzelner Betriebskostenpositionen von mehr als 10 % gegenüber dem Vorjahr (so noch KG, Urt. v. 12. Januar 2006 - 12 U 216/04, GE 2006, 382) ist nach Maßgabe der von der Kammer geteilten einschlägigen Rechtsprechung des BGH bereits rechtlich, erst recht aber tatsächlich kein Raum, da der der Entscheidung des Kammergerichts zugrunde gelegte Erfahrungssatz - insbesondere bei verbrauchsabhängigen Betriebskosten - tatsächlich nicht trägt.

Davon ausgehend kann dahinstehen, ob der Kl. der behauptete Zahlungsanspruch zumindest teilweise auch deshalb verwehrt ist, weil sie die streitgegenständlichen Einwendungen innerhalb der Einwendungsfrist des § 556 Abs. 3 Satz 5 und 6 ZPO nicht hinreichend konkret geltend gemacht hat (vgl. dazu Kammer, Beschl. v. 11. Juli 2017 - 67 S 129/17, GE 2017, 1021 = BeckRS 2017, 119959 Tz. 3)

Hinweis

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Das Berufungsverfahren hat sich durch Rücknahme der Berufung erledigt.

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Verlangt der Mieter nach Ausgleich des Abrechnungssaldos angeblich überzahlte Betriebskosten zurück, trägt er die Beweislast für die Unrichtigkeit der Betriebskostenabrechnung. Das gilt für einen behaupteten Verstoß des Vermieters gegen das Wirtschaftlichkeitsgebot auch dann, wenn sich einzelne Betriebskosten um mehr als 10 % erhöht haben.

Der Fall

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Die Klägerin fordert unter Vorbehalt geleistete Betriebskostennachforderungen wegen Verstoßes gegen das Wirtschaftlichkeitsgebot zurück – ohne Erfolg.

Der Beschluss

häufig von der Redaktion verfasst

Fordere der Mieter rechtsgrundlos erbrachte Betriebskostennachzahlungen zurück, trage er für die Unrichtigkeit der Abrechnungen die Beweislast, auch wenn er unter Vorbehalt gezahlt habe. Das gelte erst recht, wenn der Mieter dem Vermieter einen Verstoß gegen das Wirtschaftlichkeitsgebot vorwerfe. Den Beweis habe die Klägerin nicht erbracht. Anders als das Kammergericht meine (KG, Urteil vom 12. Januar 2006 - 12 U 216/04, GE 2006, 382), treffe den Vermieter auch dann keine ergänzende Beweislast, wenn einzelne Betriebskostenpositionen gegenüber dem Vorjahr um mehr als 10 % gestiegen seien.