Beweislast
AGBG § 5; BGB §§ 564, 565
Stichwörter
Schlagwörter zur Erschließung
Beweislast; zweifelhafte Befristung; Mietvertrag; befristeter Mietvertrag; Unklarheit; Verwender
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Läßt eine mietvertragliche Vereinbarung Zweifel daran, ob die im Mietvertrag festgeschriebene Befristung eine Mindestdauer oder eine Höchstdauer der Vertragslaufzeit bedeutet, gehen diese zu Lasten desjenigen, der den Ausschluß der gesetzlichen Kündigungsfristen behauptet.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
Zutreffend hat das Amtsgericht die hinreichende Erfolgsaussicht der beabsichtigten Rechtsverfolgung verneint, da ein weitergehender Mietzinsanspruch der Ast. nicht besteht. Denn das Mietverhältnis endete aufgrund der von den Bekl. mit Schreiben vom 27.8.1998 erklärten Kündigung zum 30.11. dieses Jahres.
Aus der Regelung unter Pkt. 3 des Mietvertrages läßt sich entgegen der Auffassung der Ast. nichts anderes herleiten. Denn diese Regelung ist mißverständlich. Zwar heißt es dort, daß der Mietvertrag auf maximal fünf Jahre befristet ist und am 1.10.2002 endet; im weiteren heißt es jedoch auch, daß der Mietvertrag zur Zeit keine Befristung vorsieht. Mithin läßt der Wortlaut des Mietvertrages offen, ob die Bekl. auch vor dem 1.10.2002 zu einer Kündigung unter Einhaltung der gesetzlichen Kündigungsfristen berechtigt waren.
Allerdings ist den Ast. grundsätzlich darin beizupflichten, daß die Parteien die Bedeutung der erstgenannten Vertragsbestimmung dadurch hervorgehoben haben, daß sie die ersten drei Absätze unter Pkt. 3 des Mietvertrages gesondert unterzeichnet haben. Hieraus läßt sich entgegen ihrer Auffassung aber nicht ableiten, daß dadurch zugleich unzweifelhaft zum Ausdruck kommt, daß der Vertragspassus "Der Mietvertrag sieht zur Zeit keine Befristung vor" lediglich versehentlich nicht gestrichen worden ist. Denn der Grund für die Befristung des Mietverhältnisses kann auch darin gelegen haben, daß die Ast. sicher sein wollten, die Mietsache spätestens am 1.10.2002 zurückzuerhalten. Darauf deutet nämlich die weitere Formulierung im Mietvertrag hin, daß "die Parteien diesen Vertrag im Bewußtsein der Befristung geschlossen haben und der Mieter diesen Sachverhalt als Auszugsgrund akzeptiert". Das spricht eher dafür, daß mit der Befristung ein Recht der Ast. als Vermieter begründet werden sollte, über die Mietsache nach Ablauf von fünf Jahren wieder verfügen zu können, als daß eine Verpflichtung der Ag. festgelegt werden sollte, den Mietvertrag bis zu diesem Zeitpunkt aufrechtzuerhalten.
Die vorerwähnten Zweifel an der Auslegung des Mietvertrages gehen zu Lasten der Ast. Denn zu Lasten der Ast. greift die Unklarheitenregel des § 5 AGBG ein. Nichts anderes würde indes gelten, wenn die Bestimmungen des Gesetzes über die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGBG) auf den vorliegenden Fall keine Anwendungen finden würden. Denn auch in diesem Fall würde die Ast. nach allgemeinen Grundsätzen die Beweislast dafür treffen, daß die gesetzlichen Kündigungsfristen des § 565 BGB im Mietvertrag ausgeschlossen worden sind.