Beweislast
MHG § 3
Stichwörter
Schlagwörter zur Erschließung
Beweislast; Instandsetzung; Kosten; Fenstermodernisierung; Mieterhöhung
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Der Vermieter muß im Streitfall beweisen, daß die bei der Fenstermodernisierung aufgewendeten Kosten nur der Modernisierung und keiner ohnehin erforderlichen Instandsetzung dienten.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
Das AG hat im Ergebnis zu Recht angenommen, daß der Bekl. nicht verpflichtet ist, eine Mieterhöhung über den anerkannten Betrag hinaus zu akzeptieren. Wegen der dazu erforderlichen Feststellungen im einzelnen kann zunächst auf die Gründe der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen werden. Von diesen weicht die Kammer nur insoweit ab, als zweifelhaft erscheint, ob sich nach dem Ergebnis der vom AG durchgeführten Beweisaufnahme wirklich mit Sicherheit feststellen läßt, daß die zur Wohnung des Bekl. gehörenden Fenster zur Zeit der Renovierungsmaßnahmen erneuerungsbedürftig waren. Das kann andererseits aber auch dahinstehen. Denn nach der jedenfalls im Ergebnis wohl einhelligen Auffassung der Rechtsprechung und Kommentierung ist es Sache des Vermieters und somit der Kl., im Streitfall zu beweisen, daß die aufgewendeten Kosten nur der Modernisierung und keiner ohnehin erforderlichen Instandsetzung dienten (vgl. Sternel, Mietrecht, 3. Aufl. 1988, III 775, 790; Schmidt-Futterer/Blank, Wohnraumschutzgesetze, 6. Aufl. 1989, C 226 a; jew. m.w.N.). Das amtsgerichtliche Urteil erscheint aber zumindest soweit überzeugend, als die Kl. nicht bewiesen hat, daß die Fenster nicht ersetzungsbedürftig waren.
Dieser Beweis kann von ihr jetzt auch nicht mehr geführt werden. Der von der Kl. noch angebotene und auch einzig noch in Betracht kommende Sachverständigenbeweis scheitert daran, daß dem Sachverständigen keine hinreichende tatsächliche Grundlage für die zu treffenden gutachtlichen Feststellungen gegeben werden könnte. Denn die ausgebauten Fenster sind unstreitig nicht mehr vorhanden. Es liegen nur noch die vom Bekl. kurz vor der Renovierung gefertigten Fotos dieser Fenster vor, aufgrund derer nach der Ansicht der Kl. das Gutachten auch erstellt werden sollte. Die Kammer vermag aber bereits nach eigener Augenscheinseinnahme aufgrund ihrer eigenen Sachkunde zu beurteilen, daß diese Lichtbilder nicht geeignet sind, hinreichenden Aufschluß über den maßgeblichen Zustand der Fenster zu geben ...