Beweislast
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Beweislast; Wasserschaden; Zeitwert
Leitsätze
häufig von der Redaktion verfasst
1. Stehen infolge Umbauarbeiten die Hauseingangstüren offen und ist der Seitenflügel, in dem sich die Wohnung des Mieters befindet, im übrigen schon verlassen, so ist bei einem in der leerstehenden Woh-nung über der Wohnung des Mieters eintretenden Wasserschaden der Vermieter verpflichtet, sich zu entlasten, daß der Schaden nicht von ihm zu verantworten ist.
2. Für die Bemessung des Zeitwertes der durch das durchlaufende Wasser beschädigten Gegenstände des Mieters ist grundsätzlich der Zeitpunkt des Schadenseintritts maßgebend.
Sachverhalt
Wortlaut des Gerichts
Der Kl. hatte durch Mietvertrag vom 30. Mai 1984 die auf dem Hausgrundstück Z.-Straße in Berlin-N. im Seitenflügel, 1. Obergeschoß rechts, belegene 2-Zimmer-Wohnung von den Voreigentümern des Grundstücks gemietet. Die Bekl. wurden 1987 eingetragene Eigentümer des Hausgrundstücks.
Im Januar 1989 stand der Seitenflügel des Hauses wegen der von den Bekl. durchgeführten Umbauarbeiten bis auf die Wohnung des Kl. leer. Die Hauseingangstüren standen tagsüber offen und wurden auch nachts nicht verschlossen.
Am 16. Januar 1989 lief Wasser aus einem ungesicherten Wasseranschlußrohr in der Wohnung im 3. Obergeschoß des Seitenflügels aus und bis in die Wohnung des Kl.
Der Kl. hat behauptet, daß sein Schwager, der Zeuge M., bereits am 15. Januar 1989 gegen 20 Uhr festgestellt habe, daß in seiner - des Kl. - Wohnung das Wasser mehrere Zentimeter tief auf dem Boden gestanden habe und von der Decke getropft sei. Der Zeuge M. habe ihn dann benachrichtigt und zusammen mit ihm festgestellt, daß die im 2. Obergeschoß gelegene Wohnung unverschlossen gewesen sei und ebenfalls unter Wasser gestanden habe. Die Wohnung im 4. Obergeschoß sei ebenfalls offen gewesen, jedoch trocken. Dagegen sei die im 3. Obergeschoß gelegene Wohnung verschlossen gewesen.
Der Kl. hat weiter behauptet, der Zeuge M. habe erst am nächsten Tag, dem 16. Januar 1989, den Vorarbeiter auf der Baustelle auf dem Grundstück erreicht und diesen auf den Wasserschaden hingewiesen. Der Vor-arbeiter sei sofort zur Wohnung im 3. Obergeschoß hinaufgegangen, habe sie aufgeschlossen und erst auf weiteres Drängen des Zeugen M. einen Arbeiter auf der Baustelle damit beauftragt, das Wasser abzustellen. Dann habe er das offene Wasseranschlußrohr mit einem Pflock verschlossen.
Der Kl. hat schließlich behauptet, das eingedrungene Wasser habe ver-schiedene, ihm gehörende Gegenstände in der Wohnung beschädigt.
Textilien seien "regelrecht zerfressen" gewesen, Teppichfarben hätten sich aufgelöst, Holzteile von Möbelstücken seien mit Wasser vollgesogen gewesen und hätten sich verzogen. Holzschichten und Furniere hätten sich stellenweise abgelöst. Bei den Haushalts- und elektronischen Geräten habe das Wasser die Elektronik zerstört. Der Kl. beziffert den Zeitwert dieser Gegenstände zum 14. Januar 1989 mit 6.295 DM.
Die Bekl. haben behauptet, erst am Vormittag des 16. Januar 1989 sei fest-stellbar gewesen, daß aus der im 3. Obergeschoß gelegenen Wohnung Wasser gedrungen sei. Weiter sei die ordnungsgemäß verschlossene Wohnungstür aufgebrochen gewesen und der Wasserhahn sei aus der Küche gestohlen worden. Die Bekl. haben weiter auf ein von ihrer Haftpflichtversicherung in Auftrag gegebenes Sachverständigengutachten vom 8. Mai 1989 verwiesen. Sie haben neben dem behaupteten Anschaffungspreis der beschädigten Gegenstände bestritten, daß mehr Gegenstände in der Wohnung gewesen seien als in diesem Gutachten aufgeführt.
Durch Urteil vom 2.6.1993 hat das Amtsgericht Neukölln die Bekl. als Ge-samtschuldner verurteilt, an den Kl. 2.100 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 14. Januar 1992 zu zahlen und die weitergehende Klage mit der Begründung abgewiesen, für den Schadensersatzanspruch des Kl. komme es nicht auf den Zeitwert der Sachen im Zeitpunkt des Schadenseintritts, son-dern auf denjenigen des Schlusses der letzten mündlichen Tatsachenverhandlung an.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
II. Die Berufung hat hinsichtlich der Hauptforderung sowie teilweise hinsichtlich des Zinsanspruchs auch Erfolg.
1. Nach den von den Parteien nicht angegriffenen Feststellungen des Amtsgerichts Neukölln konnten die Bekl. nicht nachweisen, daß sich Dritte unbefugt Zugang zu der im 3. Obergeschoß gelegenen, leerstehenden Wohnung verschafft haben, aus der unstreitig aus einem offenen Wasserrohr Wasser in die von dem Kl. bewohnte Wohnung drang und diverse Ein-richtungsgegenstände und sonstige Sachen des Kl. beschädigte.
Damit ist auch die vom Amtsgericht vorgenommene rechtliche Bewertung nicht zu beanstanden, daß die Bekl. für den eingetretene Wasserschaden haften. Denn zutreffend ist das Amtsgericht davon ausgegangen, daß sich die Bekl. hinsichtlich der Ursache des Wasserschadens und ihres Verschuldens angesichts der Gesamtsituation - offene Hauseingangstüren, Umbaumaßnahmen, leerstehende Wohnungen - hätten entlasten müssen (BGH, NJW 1964, 33; OLG Frankfurt/Main, WuM 1984, 78). Dabei kann dahingestellt bleiben, ob der rechtlichen Bewertung des angefochtenen Urteils auch insoweit gefolgt werden kann, als dieses einen Anspruch aus positiver Vertragsverletzung angenommen hat. Denn der Schadensersatzanspruch des Kl. wäre auch aus § 538 Abs. 1 2. Alt. BGB begründet, weil sich die Bekl. hinsichtlich ihres Verschuldens nicht entlastet haben.
2. Nach den ebenfalls von den Parteien nicht angegriffenen Gutachten des Sachverständigen P. vom 1. bzw. 25. März 1993 hatten die irreparabel bemängelten Gegenstände zur Zeit des Schadenseintritts einen Zeitwert von 6.295 DM und zur Zeit der letzten mündlichen Verhandlung einen sol-chen von 2.100 DM.
Soweit in dem angefochtenen Urteil der Wiederbeschaffungswert der Ge-genstände zur Zeit der letzten mündlichen Verhandlung der Schadensbemessung zugrunde gelegt wurde, kann dem nicht gefolgt werden.
Zwar ist grundsätzlich zur Berechnung eines Schadens vom Zeitpunkt der letzten mündlichen Tatsachenverhandlung auszugehen (Soergel/Mertens, 11. Aufl. 1986, vor § 249 BGB, Rdnr. 50 ff., 287; MünchKomm/Grunsky, vor § 249 BGB, Rdnr. 128; OLG Karlsruhe, NJW 1971, 1809; BGH, NJW 1988, 1837 (1838); BGH, NJW 1980, 1742).
Damit ist aber nur gemeint, daß spätere Informationen über die tatsächliche Schadenshöhe und Schadensentwicklung verwendet werden sollen, um den Schaden sicher zu berechnen und nicht schätzen zu müssen.
Grundsätzlich jedoch richtet sich die Wiederherstellungspflicht des Schädigers nach dem Schaden im Zeitpunkt der Schädigung. Dann entsteht der Erfüllungsanspruch, auf den es bei der Bemessung des Schadens ankommt (BGH, NJW 1987, 645, 646). Der Geschädigte darf nicht dadurch Nachteile erleiden, daß Schadensfeststellung und Durchsetzung des Schadensersatzanspruchs lange Zeit in Anspruch nehmen können. Insofern ergibt sich der Bezugspunkt für die Berechnung des Schadens aus ei-ner rechtlichen Wertung, die für verschiedene Schäden unterschiedlich vorgenommen werden kann (vgl. Soergel/Mertens, 11. Aufl. 1986, vor § 249 BGB, Rdnr. 50). Der Zeitablauf kann grundsätzlich nicht zu Lasten des Geschädigten gehen, dient doch der Grundsatz der Schadensbemessung zur Zeit der letzten mündlichen Verhandlung dem Schutz des Gläu-bigers insoweit, als daß zusätzliche Schäden und verteuerte Wiederherstellungskosten vom Schädiger zu tragen sind (BGH, NJW 1987, 645 [646]; OLG Karlsruhe, NJW 1971, 1809).
Zwar sind auch wegen einer späteren Verminderung des Schadens Abzü-ge vom Geschädigten hinzunehmen, wenn das schädigende Ereignis gleichzeitig eine Wertsteigerung der beschädigten Sache verursacht (BGH, NJW 1988, 1837). So liegt es hier aber gerade nicht. Eine Berücksichtigung der späteren - hypothetischen - Alterung der beschädigten Sachen des Kl. würde vielmehr gegen den Grundsatz verstoßen, daß hypothetische Schadensursachen bei Objektschäden nicht zu berücksichtigen sind (Palandt/Heinrichs, 52. Aufl. 1993, Vorbem. § 249 BGB 5 C e] aa]).
Soweit in der angefochtenen Entscheidung mit den Grundsätzen des Nut-zungsentgangs argumentiert wird, indem der Kl. alternativ auf die Beschaffung einer Ersatzsache oder die Geltendmachung des Schadensersatzanspruchs wegen Nutzungsentgangs verwiesen wird, verkennt das Amtsgericht, daß es sich hier um einen Substanzschaden handelt, bei dem auf den Zeitpunkt des Schadenseintritts abzustellen ist. Würde man den Zeitablauf als bei der Schadensbemessung wertmindernd akzeptieren, so würde jeder (Vermögens-) Sachschaden durch Zeitablauf zu einem Nichtvermögensschaden (Rauscher, Abschied vom Schadensersatz für Nutzungsausfall? NJW 1986, 2011 [2015]). Es ist deshalb vom Wiederbeschaffungswert der Gegenstände zur Zeit des Schadenseintritts auszugehen.
III. Der Kl. hat Anspruch auf 4 % Zinsen aus 6.295 DM seit dem 10.3.1989 aus §§ 284 Abs. 1 Satz 1, 288 I BGB, denn der Verzug des Haftpflichtversicherers wirkt auch zu Lasten des Schädigers (OLG Köln, VersR 75, 1105; OLG Nürnberg, NJW 1974, 1950). Hier erfüllt das Schreiben vom 20.2.1989 die Voraussetzungen der Mahnung im Sinne von § 284 I BGB. Es enthält eine genau spezifizierte Schadensmeldung und fordert die Haftpflichtversicherung eindeutig und unter Fristsetzung zur Begleichung des Schadens auf.
Jedoch setzte das Schreiben vom 20.2.1989 den Versicherer noch nicht in Verzug, da es am Verschulden gemäß § 285 fehlte. Dem Haftpflichtversicherer ist eine gewisse Bearbeitungsfrist zur Prüfung der Schadensersatzansprüche zuzubilligen (OLG Köln, VersR 75, 1105).
Spätestens mit der Zurückweisung des Anspruchs durch den Versicherer am 10.3.1989 war diese Frist aber abgelaufen. Erst seit dem 10.3.1989 befanden sich die Bekl. im Verzug, so daß der weitergehende Anspruch auf Verzugszinsen zurückzuweisen war.
Der Fall
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Ein Hauseigentümer in Neukölln ließ derart umfangreiche Modernisierungs- und Instandsetzungsarbeiten ausführen, daß die Mieter im Seitenflügel des Hauses zeitweise oder auf Dauer ihre Wohnungen verlassen hatten. Übriggeblieben war nur ein Mieter im ersten Obergeschoß, bei dem es deshalb zu einem Wasserschaden kam, weil zwei Stockwerke höher ein Wasseranschlußrohr ungesichert war. Unbekannte hatten den Wasserhahn entfernt.
Das Urteil
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Für einen solchen Schaden hat der Vermieter grundsätzlich nur dann einzustehen, wenn er ihn zu vertreten hat (§ 276 BGB), ihn also ein Verschulden daran trifft. Dies muß der Mieter nachweisen. Wenn allerdings die Schadensursache aus dem Risikobereich des Vermieters stammt, muß dieser sich entlasten. So lag es in diesem Fall, wie das Landgericht Berlin in einem Urteil vom 3. Dezember 1993 ausgeführt hat. Der Vermieter hätte also nachweisen müssen, daß unbekannte Dritte die Wohnung mit dem gestohlenen Wasserhahn aufgebrochen hatten und er dies nicht hatte verhindern können. Da dem Vermieter dieser Beweis nicht gelang, war er grundsätzlich zum Schadensersatz verpflichtet. Etwas knapp sind allerdings die Ausführungen des Landgerichts zur Anspruchsgrundlage, denn sowohl § 538 BGB als auch positive Vertragsverletzung setzen ein Verschulden voraus; wie beide Anspruchsgrundlagen voneinander abzugrenzen sind, wird im Urteil nicht ausgeführt.
Der Mieter hat Anspruch auf Schadensersatz entsprechend dem Wiederbeschaffungswert gebrauchter Sachen.
Anmerkung
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Das Landgericht verwendet dabei den schillernden Begriff des Zeitwertes, der in verschiedenen Rechtsgebieten unterschiedlich ausgelegt wird. So ist im Versicherungsrecht Zeitwert der Verkaufswert der gebrauchten Sachen (also niedriger als der Wiederbeschaffungswert); im Mietrecht ist bei der Übernahme von Einrichtungsgegenständen und Möbeln der Zeitwert von den Gerichten mit dem Nutzungswert gleichgesetzt, der etwa zwischen dem Verkaufswert und dem Wiederbeschaffungswert liegt. Maßgeblicher Zeitpunkt ist jedenfalls der des Schadenseintritts, denn spätere Veränderungen gehen nicht zu Lasten des Geschädigten.