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Beweislast

KGKart U 3408/94 nicht rechtskräftig25.10.1995GE 1996, 977; ZOV 1996, 126

§§ 256, 286 ZPO; § 241 Abs. 1 S. 2 ZGB- DDR; §§ 1, 4 VO-DDR über die Verwaltung und den Schutz ausländischen Eigentums in der DDR; § 242 BGB; § 474 Abs. 1 Nr. 2 ZGB-DDR

Stichwörter

Schlagwörter zur Erschließung

Beweislast; Kreditvaluta; Gläubigerbank; Kreditrückzahlungsverpflichtung; Auszahlungsbeweis; Bankkredit; ausländisches Unternehmen; unredlicher Erwerb; Kreditverschuldung; Schutzanordnung; Stundung; Verjährung

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

1. a) Die Beweislast für die Auszahlung der Kreditvaluta in der DDR verbleibt auch dann bei der jetzigen Gläubigerbank, wenn diese - negativ - auf Feststellung des Nichtbestehens der Kreditrückzahlungsverpflichtung verklagt wird.

b) Zum Beweis der Auszahlung von DDR Bankkredit reicht es nicht aus, daß

aa) als Voraussetzung für die Auszahlung vereinbarte hypothekarische Sicherheiten im Grundbuch eingetragen sind und/oder

bb) die Bilanz des als Schuldner in Anspruch genommenen Unternehmens ohne die Möglichkeit der Einzelzuordnung Kreditschulden in nur ungefähr der passenden Höhe ausweist.

2. Der Anspruch auf Rückzahlung eines DDR Bankkredits gegen ein ehedem DDR Verwaltung unterworfenes ausländisches Unternehmen ist wegen unredlichen Erwerbs als unzulässige Rechtsausübung ausgeschlossen, wenn die Kreditverschuldung entgegen dem DDR-gesetzlichen Gebot des Schutzes und der Erhaltung ausländischen Vermögens Element einer staatlichen Strategie war, es systematisch auszuhöhlen.

3. Die mit dem ausländischen Unternehmen unter DDR-Verwaltung vereinbarte Stundung seiner Kreditschuld war als sinnentleert entfallen, als dem Unternehmen durch Entzug der Nutzung seines Betriebsvermögens jegliche Einnahmequelle für die Zurückzahlung genommen war, und es konnte von da ab die nach dem ZGB-DDR zweijährige Verjährung des Rückzahlungsanspruchs ihren Lauf nehmen.

Sachverhalt

Wortlaut des Gerichts

Die Kl., die in (Sachsen) auf eigenem Betriebsgelände Flachglas hergestellt hatte, war in der DDR gemäß der "Verordnung über die Verwaltung und den Schutz ausländischen Eigentums in der Deutschen Demokratischen Republik vom 6. September 1951 (GBl. S. 839)" als Ausländervermögen unter staatliche Verwaltung gestellt. Sie wehrt sich gegen ihre Inanspruchnahme als Kreditschuldnerin aus Kreditverträgen mit staatlichen Bankinstituten aus jener Zeit.

Bis zum 31. Dezember 1967 hat die staatlich verwaltete Kl. produziert, und es wurden über ihre Geschäftstätigkeit Bilanzen erstellt. Mit Wirkung vom 1. Januar 1968 wurden ihre sämtlichen Vermögenswerte (Betriebsgrundstücke und Produktionsanlagen) unentgeltlich und unbefristet dem VEB Flachglaskombinat zur ausschließlichen Nutzung überlassen, der dort bis 1990 tätig war. Den betreffenden Nutzungsvertrag vom 27. Februar 1968 haben für die Kl.

der staatliche Treuhänder R. M. und für den VEB der Werkdirektor G. R. abgeschlossen. Bis dahin war es wiederholt zu Kreditaufnahmevereinbarungen gekommen. In dem von der Bekl. beigebrachten Grundbuchauszug für das Betriebsgrundstück der Kl.

sind 24 Hypotheken zur Sicherung von Darlehen seitens der Deutschen Investitionsbank und der Industrie- und Handelsbank der DDR eingetragen. Die letzte Bilanz der Kl.

zum 31. Dezember 1967 weist unter "Langfristige Verbindlichkeiten" als Finanzierung durch die DIB (Deutsche Investitionsbank) zu "a) Investitionen Festkredite" von 3.191.253,71 MDN und zu "b) Sonderdarlehen f. Umlaufmittel" von 7.873.400,00 MDN aus.

Die Bekl. hat der Kl.

mit Schreiben vom 31. August 1992 mitgeteilt, sie schulde per 1. Juli 1990 5.430.160,99 DM (bilanzierte Forderung) und 5.654.110,44 DM (nicht bezahlte Zinsen).

Die Kl. hat geltend gemacht, der Bekl. stünden aus den drei Kreditverträgen keine Rückzahlungsansprüche gegen sie zu, und hat zur Begründung u. a. vorgebracht:

Die drei Kredite seien nicht ausgezahlt worden.

Die Rückzahlungsansprüche aus den Kreditverträgen seien schließlich auch verjährt.

Sie hat beantragt,

1. festzustellen, daß der Bekl. gegen sie keine Rückzahlungsansprüche zustehen;

2. festzustellen, daß allen bis 1987 entstandenen Zinsansprüchen der Bekl. gegen sie aus den unter 1. a) bis 1. c) angeführten Verträgen die Einrede der Verjährung entgegensteht.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

Das Rechtsmittel ist begründet.

1. pp.

2. Die Klage ist begründet, der Bekl. stehen gegen die Kl. aus den drei Kreditverträgen keine Rückzahlungsansprüche zu.

a) Belege über den jeweiligen Auszahlungsvorgang hat sie nicht beigebracht. Die Kreditverträge selbst belegen die Auszahlung ebenfalls nicht. Anders als im Zusammenhang mit vorangegangenen Kreditaufnahmen errichtete Schuldurkunden enthalten sie kein für die Kl. abgegebenes Bekenntnis, die Darlehenssumme erhalten zu haben. Die in Rede stehenden drei Kreditverträge besagen lediglich, daß die Kreditstelle die Verpflichtung zur Auszahlung der Darlehensvaluta eingegangen ist und gegebenenfalls, welche Modalitäten hierzu vereinbart sind (wird ausgeführt).

Die Bilanz der Kl. zum 31. Dezember 1967 rechtfertigt entgegen der Würdigung des Landgerichts und der Bekl. ebenfalls nicht den Schluß, in den hier umstrittenen drei Fällen sei die Darlehensvaluta ausgezahlt worden. Daß zu diesem Zeitpunkt Kreditschulden bestanden haben, belegen allerdings die Bilanzpositionen zu a) und b) unter "Langfristige Verbindlichkeiten". Es ist der Bekl., die in diesem Punkte mit ihrer Argumentation ansetzt, aber nicht gelungen darzulegen, daß das bei ihr geführte, urkundlich gestützte Kreditvolumen einschließlich der drei in Rede stehenden Kreditverträge in dieser Bilanzposition ausgewiesen ist.

Die aus 20 Schuldpositionen - einschließlich der hier umstrittenen - und drei Tilgungsvorgängen bestehende, auf den damaligen Zeitpunkt bezogene Aufstellung, die die Bekl. vorgelegt hat, weist offene Kredite in Höhe von 11.076.600,00 M aus. Das liegt allerdings - gemessen an der Größenordnung in dem Millionenbereich - sehr nahe bei der Summe der beiden Bilanzpositionen der Kl. in Höhe von 11.064.653,71 M. Gleichwohl ist die Differenz von 11.946,29 M zu groß, um den Beweis für die Auszahlung der Darlehensvaluta in den drei Fällen als geführt sehen zu können. Hinzu kommen weitere Ungereimtheiten (wird ausgeführt). b) Selbst wenn es der Bekl. gelungen wäre, die Auszahlung zu beweisen, könnte sie keine Rückzahlung von der Kl. beanspruchen. Dem stünde der allen Rechtsordnungen immanente (vgl. BGH NJW 1993/259, 261) Grundsatz von Treu und Glauben entgegen.

Die Ausübung eines Rechts ist in der Regel mißbräuchlich, wenn der Berechtigte es durch ein gesetz- oder sittenwidriges Verhalten erworben hat (BGHZ 57/111). Das war hier der Fall. Die durch ihre staatlichen Bankinstitute handelnde DDR hat sich rechtswidrig die Gläubigerstellung verschafft, was sich die Bekl. als Rechtsnachfolgerin entgegenhalten lassen muß (§ 404 BGB).

Mit ihrem Vorgehen bei den streitgegenständlichen Kreditgeschäften hat die DDR gegen die "Verordnung über die Verwaltung und den Schutz ausländischen Eigentums in der Deutschen Demokratischen Republik vom 6. September 1951" verstoßen. Diese von sowjetischen Vorgaben (SMAD Befehl Nr. 124 vom 30.10.1945 und Nr. 104 vom 4.4.1946; weitere Einzelheiten bei Mitschke/Werling ZOV 1993/12 ff. und NJ 1992/100 ff.) beeinflußte Regelung gebot,- wie schon in der Überschrift zum Ausdruck gebracht und im § 1 Abs. 1 noch einmal ausdrücklich festgelegt, das Vermögen der Kl. zu bewahren und ihm, wie in § 4 Abs. 2 der VO als Verpflichtung der Verwalter ausländischen Vermögens ausgesprochen, eine Bewirtschaftung "nach den Regeln ordnungsmäßiger Wirtschaftsführung" angedeihen zu lassen. Eine Belastung des verwalteten Vermögens war darüber hinaus in § 10 Abs. 2 a) der "Ersten Durchführungsbestimmung zur Verordnung über die Verwaltung und den Schutz ausländischen Eigentums in der Deutschen Demokratischen Republik vom 11. August 1952" (GBl. S 745) ausdrücklich untersagt.

Die im Zusammenwirken des staatlichen Verwalters der Kl. mit den staatlichen Bankinstituten vorgenommenen Kreditgeschäfte widersprachen diesem gesetzlichen Leitbild. Die Glashütte der Kl. war in das staatliche ("volkseigene"), durch Planwirtschaft regulierte Industriepotential eingegliedert. Die aufgenommenen Kredite dienten erkennbar nicht dem Schutz und der Erhaltung des Vermögens der Kl., sondern den staatlichen Produktionsinteressen. Das wird besonders augenfällig bezüglich der Kreditverträge aus dem Jahre 1967. War in der Zeit zuvor die Kl. immerhin formal noch Betreiberin der Glashütte, so ordnete die Regierung der DDR 1967 an, die Tätigkeit der staatlich verwalteten Unternehmen von Ausländern auf die Verwaltung des Betriebsvermögens zu beschränken und die Betriebseinrichtungen unentgeltlich einem VEB zur Verfügung zu stellen. Der Nutzungsvertrag vom 27. Februar 1968 zwischen der Kl. und dem VEB Flachglaskombinat trug dem rückwirkend zum 1.1.1968 Rechnung. All dies waren keine Schutzmaßnahmen zugunsten der Kl., sondern Elemente einer Strategie, das ausländische Vermögen systematisch auszuhöhlen. Daß dies bei der Kl. gelungen ist, belegt der - von der Bekl. inhaltlich nicht beanstandete - Zustandsbericht im Antrag der Kl. vom 21. Dezember 1992 an das Landratsamt wo das Objekt als "Industriebrache" beschrieben wird.

Soweit diesem staatlichen Vorgehen ministerielle Anweisungen zugrunde lagen (vgl. hierzu Nachweise bei Mitschke/ Werling a.a.O.), widersprachen diese dem geltenden Recht. Bei der Verordnung vom 6. September 1951 handelte es sich um ein ordnungsgemäß zustande gekommenes Gesetz (Art. 81, 85 Verfassung der DDR vom 7.10.1949). Auch nach dem dortigen Rechtsverständnis war es unzulässig, es durch Verwaltungsmaßnahmen in seinem Kern praktisch in das Gegenteil zu verkehren; denn lediglich zur Ausführung eines Gesetzes waren allgemeine Verwaltungsvorschriften erlaubt (Art. 80).

Wirksam außer Kraft gesetzt wurde die genannte Verordnung erst durch § 39 VermG.

Die Kreditansprüche beruhen somit auf einem unredlichen Erwerbsvorgang. Ihre Geltendmachung verstößt gegen § 242 BGB.

3. Wären die Kreditrückzahlungsforderungen durch Auskehrung der Darlehensvaluta entstanden und mit Treu und Glauben vereinbar, stünde derjenigen aus dem Kreditvertrag zu c) die Einrede der Verjährung entgegen. Dieser Kredit war nach § 4 des Vertrages bis zum 31. März 1967 befristet und lief danach gemäß § 6 der Vereinbarung als gestundeter fälliger Kredit weiter. Die Stundung entfiel mit dem Abschluß des Nutzungsvertrages vom 27. Februar 1968, durch den das Betriebsvermögen der Kl. unentgeltlich auf den VEB überging und der Kl. jegliche Einnahmequelle genommen war. Sie beruhte nach Lage der Dinge auf der Geschäftsgrundlage, daß es sich bei der Kl. um ein wirtschaftlich tätiges Unternehmen handelte, das irgendwann durch ihm zufließende Mittel in der Lage sein würde, den Kredit abzutragen, und war nun in diesem Wesen als Zahlungsaufschub sinnentleert und hinfällig. Für die dadurch fällige Rückzahlungsforderung begann zunächst die dreißigjährige Verjährungsfrist nach dem BGB zu laufen (§ 195 BGB). Diese verkürzte sich mit dem Inkrafttreten des ZGB am 1. Januar 1976 auf 2 Jahre (§§ 1, 11 Abs. 1 Satz 1 EGZGB, 474 Abs. 1 Nr. 2 ZGB). Dieser Zeitraum ist dann verstrichen.

Bei den Rückzahlungsforderungen aus den - ausweislich auch der hypothekarischen Sicherung - längerfristig angelegten Kreditverträgen zu a) und b) läßt sich ein gleichermaßen früher Fälligkeitseintritt mit der entsprechenden Folge der Verjährung nicht feststellen. Die Fälligkeit ist erst mit der Aufhebung der staatlichen Verwaltung eingetreten, an die in beiden Verträgen (§ 7 Abs. 1 Buchst. a; § 6 Abs. 1 Buchst. g) ein sofortiges Rückforderungsrecht geknüpft ist. Maßgebender Zeitpunkt dafür ist der 31. Dezember 1992, an dem nach § 11 a Abs. 1 Satz 1 VermG die staatliche Verwaltung von Gesetzes wegen geendet hat. Seither läuft die nunmehr dreißigjährige Verjährungsfrist (Artikel 231 § 6 EGBGB) für Darlehensforderungen nach dem BGB (§ 195).