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Beweislast

AG Karlsruhe8 C 480/8926.10.1989WuM 1990, 222

MHG § 2

Stichwörter

Schlagwörter zur Erschließung

Beweislast; Mieterhöhung; Vergleichsobjekte; Richtigkeit

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Der Vermieter muß beweisen, daß die im Zustimmungsverlangen zur Mieterhöhung bezüglich der Vergleichsobjekte angegebenen Daten richtig sind.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

Die zulässige Klage ist nicht begründet. Der Kl. hat die Erhöhung der Grundmiete nicht in der erforderlichen Art und Weise wirksam begründet. Beruft sich der Vermieter auf Vergleichswohnungen, so muß er diese so angeben, daß sie genau identifizierbar sind. Hierzu gehört, daß der Kl. angibt, in welchem Anwesen die Wohnung liegt, in welchem Geschoß, welche Größe die Wohnung hat, welche Miete gezahlt wird und seit wann diese Miete gezahlt wird. Befinden sich auf einem Geschoß mehrere Wohnungen, so muß der Vermieter genau bezeichnen - etwa durch die Angabe des Mieters, der Wohnungsnummer oder durch Bezeichnungen mit links, rechts oder Mitte - , welche Wohnung konkret gemeint ist. So würde z. B. auch genügen, wenn in einem Stockwerk zwei identische Wohnungen sind, mitzuteilen, daß diese identisch sind und daß der Mietzins für die Wohnungen gleich ist.

Der Kl. behauptet zwar, daß sich im Anwesen E.-Straße 70 im Dachgeschoß nur eine Wohnung befindet, hat auf das erhebliche Vorbringen des Bekl., daß dort mehrere Wohnungen seien, jedoch kein Beweisangebot gebracht. Beweisbelastet für das Vorliegen der besonderen Prozeßvoraussetzungen im Mieterhöhungsverfahren ist jedoch der Kl., d. h., daß der Kl. beweisen muß, daß die im Mieterhöhungsverlangen genannten Daten richtig sind. Diesen Beweis hat der Kl. nicht erbracht.

Für das Gericht war deshalb davon auszugehen, daß sich im Anwesen E.-Straße 70 im Dachgeschoß zwei Wohnungen befinden.