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Beweisermittlungsantrag

BVerwGBVerwG 7 B 440.9720.05.1998ZOV 1998, 382

VermG § 1 Abs. 6; VwGO § 86 Abs. 1, Abs. 2, § 108 Abs. 1 Satz 1, Satz 2, § 132 Abs. 2

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Beweisermittlungsantrag; Archivrecherche

Leitsätze

häufig von der Redaktion verfasst

Ein zu Beweiszwecken gestellter Antrag, bestimmte Urkundensammlungen beizuziehen oder durchzusehen (Archivrecherche), ist ein Beweisermittlungsantrag, wenn keine konkrete Urkunde als individualisiertes Beweismittel bezeichnet ist; als solcher unterliegt er nicht den für einen Beweisantrag geltenden Ablehnungsgründen, sondern ist verfahrensrechtlich an den Anforderungen der gerichtlichen Pflicht zur Sachaufklärung zu messen.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

Unbegründet ist auch die Rüge, das Verwaltungsgericht habe es verfahrensfehlerhaft unterlassen, "die wiederholt ausdrücklich in der mündlichen Verhandlung beantragten weiteren Recherchen bei den benannten Archiven in Moskau und Stettin durchzuführen".

Bei den damit in Bezug genommenen ... Anträgen handelte es sich nicht um Beweisermittlungsanträge (vgl. BGHSt 6, 128, 129 m. w. N.), sie zielten nicht auf eine konkrete Urkunde als individualisiertes Beweismittel, sondern auf die Durchsicht näher bezeichneter Urkundensammlungen (Sonderarchiv Moskau, Staatsarchiv Stettin) zu dem Zweck aufzuklären, welche der darin befindlichen Urkunden die behaupteten Tatsachen erweise, daß die Beschlagnahme oder Enteignung des Vermögens des M. von P. angeordnet und umgesetzt worden sei; die Beschlagnahme des Vermögens des M. von P. durch den Polizeipräsidenten (in) Stettin verfügt und umgesetzt worden sei.

Da die Anträge als Anregungen zur Beweiserhebung nicht den an die Behandlung von Beweisanträgen gestellten Anforderungen unterlagen, setzt der von der Beschwerde behauptete Verfahrensfehler voraus, daß das Verwaltungsgericht seine Pflicht zur Sachaufklärung verletzt hat. Das wäre nur dann der Fall, wenn sich dem Verwaltungsgericht die Notwendigkeit einer solchen weiteren Beweiserhebung durch Beiziehung entsprechender Urkunden, Einholung amtlicher Auskünfte oder Erhebung von Gutachten zu dem Recherchematerial hätte aufdrängen müssen. Dies kann schon deswegen nicht angenommen werden, weil die entsprechenden Anfragen, die der Bekl. im Verwaltungsverfahren an die genannten Stellen gerichtet hatte, ergebnislos geblieben waren und neue Gesichtspunkte, die eine erneute Anfrage geboten hätten, im verwaltungsgerichtlichen Verfahren nicht hervorgetreten sind. Auf das Schreiben des Bekl. vom 9. November 1993 an das Sonderarchiv Moskau, in dem - unter Hinweis auf die einschlägigen Archivnummern für die Gestapo Stettin, den SD-Abschnitt Stettin, das KZ Sachsenhausen, den Volksgerichtshof Berlin und das Polizeipräsidium Stettin - um Auskunft zu M. von P. betreffenden Unterlagen gebeten wurde, teilte der stellvertretende Archivdirektor im Mai 1994 mit, daß Dokumente, in denen M. von P. erwähnt werde, dort nicht vorhanden seien; das habe sich bereits bei Recherchen eines Vertreters des Bundesarchivs Koblenz im November 1993 in Moskau und abermals nach zusätzlicher Überprüfung der Akten des entsprechenden Fundus ergeben. Auf die Anfrage des Bekl. vom 21. April 1993 beim Staatsarchiv Stettin, die unter Angabe der persönlichen Daten des M. von P. auf Auskunft zur Beschlagnahme oder Einziehung dessen Vermögens gerichtet war und auf die aus Anlaß des Attentats vom 20. Juli 1944 geschaffene Zuständigkeit des Oberfinanzpräsidenten ausdrücklich hingewiesen hatte, antwortete der Archivdirektor mit Schreiben vom 19. Mai 1993, die erbetene Auskunft könne nicht erteilt werden, weil infolge der Kriegseinwirkungen keine Akten der ehemaligen Oberfinanzdirektion Stettin aus dem Jahre 1944 erhalten geblieben seien. Auch eigene Recherchen der Klägerseite in den Archiven in Moskau und Stettin hatten keine Ergebnisse erbracht. Unter diesen Umständen mußte sich dem Verwaltungsgericht eine weitere Aufklärung in dieser Richtung nicht aufdrängen, da es an greifbaren Anhaltspunkten für die Behauptung der Kl. fehlte, daß die erforderlichen Dokumente in den genannten Archiven aufgefunden werden könnten. Daran führt auch das Vorbringen der Beschwerde nicht vorbei, wonach die Archivrecherchen ergebnislos geblieben seien, weil die Eintragungen in den fraglichen "Findbüchern" regelmäßig nach dem Täter und nicht nach dem Opfer vorgenommen worden seien. Abgesehen davon, daß diese bereits im Klageverfahren geäußerte Behauptung nicht durch tatsächliche Angaben belegt ist, durfte das Verwaltungsgericht mangels konkreter Anhaltspunkte für das Gegenteil von fachgerechten, anhand geeigneter Suchwörter durchgeführten archivarischen Recherchen aufgrund der Anfragen des Bekl. ausgehen, da diese ausreichende Hinweise auf das Betätigungsfeld der möglichen Täter enthielten.