Beweiserleichterung für Schadensersatzanspruch des Mandanten gegen Steuerberater
BGB § 675; ZPO § 287
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Beweiserleichterung für Schadensersatzanspruch des Mandanten gegen Steuerberater; umsatzsteuerfreier Grundstücksverkauf
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Zur haftungserfüllenden Kausalität, wenn ein Steuerberater seine Pflicht verletzt, den Mandanten auf die Folgen hinzuweisen, die sich aus dem umsatzsteuerfreien Verkauf eines Grundstücks für den Vorsteuerabzug ergeben.
Sachverhalt
Wortlaut des Gerichts
Der Bekl. betreute die Kl. über einen längeren Zeitraum in deren steuerlichen Angelegenheiten. Mit Vertrag vom 24. März 1993 veräußerte die Kl. einen Teil ihres Grundbesitzes an die K. R. GmbH & Co. KG für 7,2 Mio. DM. In einem weiteren, am selben Tag geschlossenen "Werkvertrag" übertrug sie der Firma H. K. S. die Altlastensanierung, zu der sich die Kl. in dem Grundstückskaufvertrag verpflichtet hatte, zum Pauschalpreis von 800.000 DM, in dem 104.347,83 DM Mehrwertsteuer enthalten und gesondert ausgewiesen waren. Auf dem verkauften Grundstücksteil befand sich unter anderem eine von der Kl. bis dahin vermietete Lackierhalle. Die daraus erzielten Mieteinkünfte hatte die Kl. gemäß § 9 Abs. 1 UStG unter Verzicht auf die Steuerfreiheit nach § 4 Nr. 12 Buchst. a UStG der Umsatzsteuer unterworfen. In der gemäß § 4 Nr. 9 Buchst. a UStG steuerfreien Veräußerung des Teilgrundstücks sah das zuständige Finanzamt eine Änderung der Verhältnisse im Sinne des § 15 a UStG. Es erließ deshalb am 5. Juli 1996 einen geänderten Umsatzsteuerbescheid für 1993, in dem Vorsteuerbeträge aus den Jahren 1991 bis 1993 in Höhe von 111.472,01 DM zurückgefordert wurden. Den Vorsteuerabzug in Höhe der im Werklohn von 800.000 DM enthaltenen Mehrwertsteuer von 104.347,83 DM lehnte das Finanzamt mit der Begründung ab, die Sanierung stehe mit dem steuerfreien Verkauf des Grundstücks "in Verbindung". Die Kl. wirft dem Bekl. vor, er habe sie im Zusammenhang mit den Verträgen vom 24. März 1993 fehlerhaft beraten. Das LG hat der Zahlungsklage teilweise stattgegeben, das OLG die Klage insgesamt abgewiesen, die Revision führte zur Aufhebung und Zurückverweisung.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
I. Das Berufungsgericht hat die Klage mit der Begründung abgewiesen, es sei nicht bewiesen, daß der Kl. infolge der Pflichtverletzung des Bekl. ein Schaden entstanden sei. Der Aussage eines der vernommenen Zeugen sei zu entnehmen, daß mehrere Alternativen zum Zweck der Vermeidung des Steuernachteils bestanden hätten. Welche davon gewählt worden wäre, lasse sich nicht feststellen. Bei der von der Kl. wohl in erster Linie ins Auge gefaßten Unterwerfung des Grundstücksverkaufs unter die Mehrwertsteuer wäre ein Schaden nur vermieden worden, wenn die Käuferin bereit gewesen wäre, zusätzlich zum vereinbarten Kaufpreis von 7,2 Mio. DM die darauf entfallende Mehrwertsteuer zu zahlen. Auch das habe die Kl. aber nicht bewiesen. Für den Fall, daß sie nach pflichtgemäßer Beratung durch den Bekl. von dem Verkauf des Grundstücks abgesehen hätte, sei nicht dargelegt, daß der Wert des Grundbesitzes höher sei als der Betrag, der der Kl. nach Abzug der Vertragskosten und der an das Finanzamt zurückzuzahlenden Vorsteuern von dem Kaufpreis geblieben sei.
Die darin liegende rechtliche Beurteilung greift die Revision mit Erfolg an.
II. Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, daß der Mandant eines Steuerberaters (wie auch eines Rechtsanwalts) die Ursächlichkeit einer von diesem begangenen Pflichtverletzung für einen dadurch angeblich entstandenen Schaden zu beweisen hat (BGHZ 123, 311, 314 ff.). Dabei können dem Mandanten jedoch die Beweiserleichterungen des Anscheinsbeweises (BGHZ aaO.) und des § 287 ZPO (BGH WM 1996, 1333 f.; WM 1996, 2074, 2076) zu Hilfe kommen.
a) Das Berufungsgericht hat gemeint, nicht feststellen zu können, wie sich die Kl. bei pflichtgemäßer Beratung durch den Bekl. verhalten hätte, weil es mehrere Alternativen gegeben habe. Daran ist richtig, daß der Erfahrungssatz des beratungsgemäßen Verhaltens nur dann in Betracht kommt, wenn ein bestimmter Rat geschuldet war und es in der gegebenen Situation unvernünftig gewesen wäre, diesen Rat nicht zu befolgen (BGH WM 1999, 645, 646). Für die vom Berufungsgericht genannten weiteren Alternativen - neben der Unterwerfung des konkret abgeschlossenen Grundstückskaufvertrags unter die Umsatzsteuer sei es möglich gewesen, die Fabrikhalle entweder nicht mit zu verkaufen oder über sie einen gesonderten umsatzsteuerpflichtigen Vertrag zu schließen - gibt es aber, wie die Revision zu Recht rügt, im vorgetragenen Sachverhalt keine Grundlage. Die Kl. hat behauptet, es wäre derselbe Kaufvertrag mit einer um die Mehrwertsteuer erhöhten Kaufpreisvereinbarung geschlossen worden; allenfalls hätte sie, wenn die Käuferin dazu nicht bereit gewesen wäre, vom Verkauf insgesamt abgesehen. Die vom Ehemann der Kl. als Zeugen erwähnten vier verschiedenen Pläne hatten mit der damals gerade wegen der mangelhaften Beratung durch den Bekl. in ihrer Bedeutung nicht erkannten Mehrwertsteuerfrage nichts zu tun. Im übrigen hätte das Berufungsgericht - die Revision weist darauf zu Recht hin, wenn es die Klage an diesem Problem scheitern lassen wollte, darlegen müssen, warum der Kl. bei allen jenen anderen Gestaltungsmöglichkeiten mindestens derselbe Schaden entstanden wäre.
b) Bei einem Schadensersatzanspruch aus Vertragsverletzung gehört der Ursachenzusammenhang zwischen der Pflichtverletzung und dem Eintritt eines daraus erwachsenen allgemeinen Vermögensschadens nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht mehr zur haftungsbegründenden, sondern zur sogenannten haftungsausfüllenden Kausalität. Für deren Nachweis gelten nicht die strengen Beweisführungsmaßstäbe des § 286 ZPO, sondern die in § 287 ZPO vorgesehenen Beweiserleichterungen (BGH WM 1994, 602, 603; WM 1995, 2075, 2079; WM 2000, 197, 198). Nach § 287 ZPO reicht für die richterliche Überzeugung eine überwiegende, freilich auf gesicherter Grundlage beruhende Wahrscheinlichkeit. Die Ausführungen des Berufungsgerichts lassen nicht erkennen, daß es sich der Anwendbarkeit des herabgesetzten Beweismaßes bewußt war. Vielmehr deuten die strengen Anforderungen, die es an den Beweis der von der Kl. behaupteten hypothetischen Zustimmung der Käuferin zur Erhöhung des Kaufpreises um die Mehrwertsteuer gestellt hat, und die Betonung des Rechtssatzes, wonach die Kl. "die volle Beweislast für die Kausalität des Beratungsfehlers des Bekl. für einen bei ihr eingetretenen Schaden" habe, darauf hin, daß das Berufungsgericht seine Beweiswürdigung an dem Maßstab des § 286 ZPO ausgerichtet hat.
Es ist nicht auszuschließen, daß das Berufungsgericht bei Anwendung des § 287 ZPO zur Feststellung eines anderen Beweisergebnisses gelangt wäre. Wie sich die Käuferin verhalten hätte, wenn ihr die zusätzliche Zahlung der Mehrwertsteuer abverlangt worden wäre, kann nicht in erster Linie danach beurteilt werden, was die für sie handelnden Personen später, insbesondere auch in der Beweisaufnahme erklärt haben. Es handelt sich dabei um eine hypothetische Frage, für deren Beantwortung vor allem die bei Vertragsschluß bestehende Interessenlage von Bedeutung ist. Für die Käuferin wäre, wie das Berufungsgericht im Ansatz selbst gesehen hat, die Mehrwertsteuer im wesentlichen nur ein durchlaufender Posten gewesen, der sie als solcher nicht zusätzlich belastet hätte. Das Berufungsgericht hat im Anschluß an die Aussage des früheren Geschäftsführers der Käuferin, Dr. B., wonach bei Hinzurechnung der Mehrwertsteuer "das Geschäft dann komplizierter geworden und ... wohl nur gegen eine weitere Leistung zustande gekommen" wäre, gemeint, auch ein sogenannter durchlaufender Posten erfordere wirtschaftliche Dispositionen, die das Unternehmen in seiner wirtschaftlichen Entscheidungsfreiheit beeinträchtigen könnten, zumal es hier um "enorme" Summen gegangen sei, die zeitweise dem Betrieb nicht zur Verfügung gestanden hätten. Damit ist offenbar gemeint, daß die Käuferin die Mehrwertsteuer grundsätzlich bis zur Erstattung durch das Finanzamt hätte finanzieren müssen. Dabei kann es sich aber nur um die Zeitspanne bis zum Ablauf des Voranmeldungszeitraums (§ 18 Abs. 1 UStG) gehandelt haben. In der dann abzugebenden Umsatzsteuervoranmeldung hätte die Käuferin den Mehrwertsteuerbetrag als Vorsteuer mit ihrer eigenen Umsatzsteuerschuld verrechnen können. Soweit er dadurch nicht aufgezehrt worden wäre, hätte auch die Möglichkeit bestanden, der Kl. anstelle der Begleichung des die Mehrwertsteuer betreffenden Kaufpreisteils den dann dem Finanzamt gegenüber bestehenden Erstattungsanspruch abzutreten (vgl. Schuhmann, in: Rau/Dürrwächter, UStG 8. Aufl. § 18 Rdnr. 111 ff.). Auf diese Möglichkeit hat übrigens der Bekl. selbst im Zusammenhang mit dem Mitverschuldenseinwand hingewiesen, den er darauf gestützt hat, daß die Kl. nicht versucht habe, im nachhinein eine Erhöhung des Kaufpreises um die Mehrwertsteuer zu erreichen. Soweit der Käuferin letztlich Nachteile verblieben wären - unstreitig wäre eine höhere Grunderwerbsteuerbelastung entstanden -, hätte die Kl. sie ihr nach ihrem Vortrag erstattet; eine solche Erstattung dürfte - jedenfalls unter anderem - mit der "weiteren Leistung" gemeint gewesen sein, die die Kl. nach der Aussage des Zeugen Dr. B. hätte erbringen müssen. Die durch eine solche "Leistung" im Ergebnis bewirkte Kaufpreisschmälerung würde freilich den der Kl. vom Bekl. zu ersetzenden Schaden mindern. Die Revision rügt jedoch zu Recht, daß das Berufungsgericht die von der Kl. behauptete Bereitschaft, der Käuferin "entgegenzukommen", bei der Beantwortung der Frage, ob diese sich auf eine Erhöhung des Kaufpreises eingelassen hätte, nicht erkennbar berücksichtigt hat.
Schließlich hätte das Berufungsgericht das Vorbringen der Kl., sie hätte notfalls das Grundstück überhaupt nicht verkauft, nicht mit der Begründung für unbeachtlich erklären dürfen, die Kl. habe nicht dargelegt, daß der Verkehrswert des Grundstücks höher sei als der Nettokaufpreis. (wird ausgeführt)
Der Fall
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Die Vermieterin hatte für die Mehrwertsteuer optiert, also auf die Umsatzsteuerfreiheit ihrer Mieteinnahmen verzichtet. Als sie später das Grundstück veräußerte, übersah ihr Steuerberater, daß in dem Kaufvertrag die Mehrwertsteuer nicht extra ausgewiesen war. Die Folge war, daß das Finanzamt Vorsteuerbeträge von über 100.000 DM zurückforderte, woraufhin die Verkäuferin den Steuerberater in Regreß nahm.
Das Urteil
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Mit Urteil vom 30. März 2000 hielt der Bundesgerichtshof die Schadensersatzklage für grundsätzlich berechtigt. Bei einer Pflichtverletzung eines Rechtsanwalts oder Steuerberaters steht dem Mandanten eine Beweiserleichterung dahin zu, daß für den Schadensersatzanspruch die Wahrscheinlichkeit genügt, daß bei richtiger Beratung der Schaden vermieden worden wäre. Das Gericht kann nach § 287 ZPO nach freier Überzeugung entscheiden und ist nicht an die strengen Beweisregeln des § 286 ZPO gebunden. Der Fall zeigt einmal mehr, wie wichtig eine Berufshaftpflichtversicherung für Angehörige dieser Berufsgruppen ist.