Beweiserhebung über Lärmimmissionen
ZPO § 286
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Beweiserhebung über Lärmimmissionen; Notwendigkeit einer Ortsbesichtigung
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Zur Notwendigkeit einer Ortsbesichtigung für die tatrichterliche Beurteilung von Lärmimmissionen.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
II. 1. Nicht zu beanstanden ist, daß sich das Berufungsgericht zunächst am Richtlinienwert der Technischen Anleitung zum Schutz gegen Lärm (TA-Lärm) orientiert und das betroffene Gebiet auf der Grundlage einer Ortsbesichtigung nach der tatsächlichen baulichen Nutzung als ein Gebiet einstuft, in dem vorwiegend gewerbliche Anlagen (TA-Lärm Ziffer 2.321 Buchstabe b) untergebracht sind. Insoweit handelt es sich um eine tatrichterliche Feststellung, die von der Revision nicht ange-griffen ist und auch sonst keinen Rechtsfehler erkennen läßt.
2. Es bestehen jedoch erhebliche Zweifel, ob das Berufungsgericht den danach vorgegebenen Grenzwert der TA-Lärm von tagsüber 65 dB (A) richtigerweise nur als Rahmen und Richtlinie für seine tatrichterliche Wür-digung zur Wesentlichkeit der Lärmbeeinträchtigung begreift (vgl. BGHZ 111, 63, 66). Es bezeichnet zwar die TA-Lärm als Richtlinie, seine weiteren Ausführungen deuten aber darauf hin, als sähe es einen Mittelungswirkpegel von 65 dB (A) als stets unwesentlich an. Dies wäre ein fehlerhafter Ausgangspunkt.
3. Davon abgesehen sind die Feststellungen des Berufungsgerichts inso-weit verfahrensfehlerhaft, als es die Lärmeinwirkungen durch Verpuffungen und Explosionen sowie den durch Auf- und Abladen und Umsortieren von Schrott (Einsatz des Autokrans) bedingten Spitzenlärm als unwesentlich betrachtet, weil er sich wegen seiner kurzzeitigen Dauer auf den Mit-telungspegel kaum auswirke. Nach den Messungen des Sachverständigen, auf die das Berufungsgericht allein abhebt, übersteigen die Maximalpegel bei Verpuffungen und bei Einsatz des Autokrans den Wert von 65 dB (A) erheblich, und zwar zum Teil um mehr als 15 dB (A). Das Berufungsge-richt erwähnt zwar, daß die Pegelspitzen aufgrund der Verpuffungen durch das angewandte Meßverfahren physiologisch nicht richtig erfaßt werden, vernachlässigt aber, daß der Sachverständige die seiner Beobachtung nach "offensichtlich häufig" auftretenden Verpuffungen schon in seinem schriftlichen Gutachten als "starke Beeinträchtigung" bezeichnet hat und sie in seiner mündlichen Erläuterung "mit aller Vorsicht bis zu einem Wert von 100 dB (A)" ansetzt, was er zwar als "noch nicht gesundheitsgefährlich", aber als durchaus geeignet ansieht, "das vegetative Nervensystem zu beeinträchtigen". Das Berufungsgericht setzt sich auch nicht damit aus-einander, daß der Sachverständige die Spitzenpegel beim Betrieb des Autokrans als "wesentliche" und "stärkere Lärmeinwirkung" einstuft. Jedenfalls unter diesen Voraussetzungen ist es verfahrensfehlerhaft, daß das Berufungsgericht einen Ortstermin zur Prüfung von Art und Intensität der Lärmbeeinträchtigung, insbesondere einer solchen durch Explosionen und durch das Auf-, Ab- und Umladen von Schrott, unterlassen hat. Schon der Mittelungspegel übersteigt hier den Richtlinienwert. Es entspricht der Lebenserfahrung, daß Explosionen und herabfallende Schrotteile als überraschende impulsartige Geräusche sehr lästig sein können. Nimmt man dazu die Würdigung des Sachverständigen, so kann nicht zweifelhaft sein, daß der Tatrichter zumindest in solchen Grenzfällen wie hier gehalten ist, sich durch Ortsbesichtigung einen persönlichen Eindruck von der Lärmbeeinträchtigung zu verschaffen. Die Grenze der im Einzelfall zumutbaren Lärmbelästigung kann nicht mathematisch exakt, sondern nur aufgrund einer wertenden Beurteilung festgelegt werden. Die Lästigkeit eines Geräuschs, die rechtlich für das Immissionsrecht entscheidend ist, hängt nicht allein von Meßwerten (zumal von Mittelungspegeln), sondern von einer Reihe anderer Umstände ab, für die es auf das eigene Empfinden des Tatrichters ankommt (vgl. z. B. BGHZ 46, 35, 38; BGH, Urt. v. 17. April 1986, III ZR 282/84, WM 1986, 923, 924).
Der Fall
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Das war geschehen: Die Eigentümer eines Einfamilienhauses begehrten vom Eigentümer eines gegenüberliegenden Grundstückes, der dort eine Schredderanlage für Autowracks betrieb, die Unterlassung von Lärmimmissionen über 70 dB (A). Über den Streitfall hatte der Bundesgerichtshof als Revisionsinstanz zu entscheiden.
Das OLG hatte sich in bezug auf die Lärmimmissionen an der sogenannten Technischen Anleitung zum Schutz gegen Lärm (TA-Lärm) orientiert und im wesentlichen die Auffassung vertreten, ein Mittelungspegel von (tagsüber) 65 dB (A) sei stets unwesentlich. Das machte der BGH aber nicht mit. Tatsächlich war es so, daß es bei der Schredderanlage kurzzeitig wegen der in den Autos verbliebenen Öl- und Benzinteile zu Verpuffungen kam, die den Mittelwert jeweils erheblich, zum Teil mehr als 15 dB (A) überschritten. Ein Sachverständiger hatte attestiert, daß Werte zu 100 dB (A) vorkamen, die zwar noch nicht gesundheitsgefährlich, aber doch geeignet seien, das "vegetative Nervensystem zu beeinträchtigen".
Das Urteil
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Das Berufungsgericht hatte eine Ortsbesichtigung zur Prüfung von Art und Intensität der Lärmbeeinträchtigung, insbesondere der durch die Verpuffungen sowie das Auf- und Abladen von Schrott entstehenden Beeinträchtigungen unterlassen.
Solchen überraschend und impulsartig auftretenden Geräuschen könne man nicht durch eine mathematisch exakte, sondern nur durch eine wertende Beurteilung gerecht werden. Denn die Lästigkeit eines Geräusches hänge nicht allein von Meßwerten, sondern von einer Reihe anderer Umstände ab, für die es auf das eigene Empfinden des Richters ankomme. Er müsse deshalb auch vor Ort, um zu entscheiden. Der BGH hob deshalb die Entscheidung auf.