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Beweiserhebung

BGHV ZR 22/1116.06.2011unveröffentlicht

GG Art. 103 Abs. 1; ZPO § 286

Stichwörter

Schlagwörter zur Erschließung

Beweiserhebung; Indiztatsache; systematische Täuschung beim Verkauf von Eigentumswohnungen; Indizienbeweis; logischer Rückschluss auf zu beweisenden Sachverhalt; Grundstückskauf; rechtliches Gehör

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Bei einem Indizienbeweis darf der Tatrichter von einer beantragten Beweiserhebung nicht absehen, wenn die unter Beweis gestellte Hilfstatsache die ernstliche Möglichkeit des logischen Rückschlusses auf den zu beweisenden Tatbestand bietet.

(Leitsatz der Redaktion)

Sachverhalt

Wortlaut des Gerichts

I. 1 Mit notariellen Erklärungen vom 27. Januar 2005 gaben die Kl. gegenüber der Bekl. Angebote zum Kauf von zwei zu sanierenden Eigentumswohnungen zu Preisen von 82.500 € und von 61.500 € mit einer Bindungsfrist bis zum 28. Februar 2005 ab, welche die Bekl. mit notariellen Erklärungen vom 23. Februar 2005 annahm. Die Kaufpreise wurden durch ein den Kl. gewährtes Darlehen finanziert; die Kaufverträge wurden vollzogen.

2 Mit Schreiben vom 1. August 2007 kündigten die Kl. gegenüber der Bekl. die Verträge aus gesundheitlichen und finanziellen Gründen und verlangten die Rücknahme der Wohnungen unter Berufung auf eine mit deren Vermittler S. vereinbarte Rückkaufsverpflichtung. Die Bekl. wies dies zurück.

3 Die Kl. haben - soweit hier noch von Interesse - hilfsweise ihre Vertragserklärungen wegen arglistiger Täuschung angefochten und dazu vorgetragen, dass die Bekl. sie und andere Käufer systematisch mit bewusst falschen Angaben in den Vertragsgesprächen über den Inhalt der abzuschließenden Kaufverträge (befristete Finanzierungsübernahme, 60-monatige Mietgarantie, zweijährige Rückkaufsverpflichtung) getäuscht und durch Vorlage der solche Zusagen nicht enthaltenden vorformulierten Angebotserklärungen erst in den jeweiligen Beurkundungsterminen überrumpelt habe.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

Das Landgericht hat der Klage auf Rückzahlung des Kaufpreises Zug um Zug gegen Übertragung des Eigentums unter Lastenfreistellung von den in Abt. III Nr. 1 eingetragenen Buchgrundschulden stattgegeben. Das Oberlandesgericht hat sie auf die Berufung der Bekl. abgewiesen. Auf die Nichtzulassungsbeschwerde der Kl. hat der Senat dieses Urteil mit Beschluss vom 11. März 2010 (V ZR 165/09) aufgehoben und den Rechtsstreit zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Oberlandesgericht zurückverwiesen. Das Oberlandesgericht hat nach Beweisaufnahme die Klage erneut abgewiesen. Hiergegen wendet sich die Nichtzulassungsbeschwerde der Kl.

II. 5 Das Berufungsgericht meint, die Kl. hätten den ihnen obliegenden Beweis einer arglistigen Täuschung nicht geführt.

6 Daran ändere die im Zuge eines strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens bei der den Kauf der Kl. finanzierenden Bank aufgefundene schriftliche Mietgarantieerklärung nichts. Da sich dieses Schreiben nur bei der Bank befunden habe, spreche vieles dafür, dass die Bekl. nur der Bank eine Mietgarantie vorgetäuscht habe, um die Übernahme der Finanzierung des Kaufs zu erreichen.

7 Die Einvernahme der Zeugen G. und M. hätte den Beweis der von den Kl. behaupteten systematischen Täuschung ebenfalls nicht erbracht. Der Zeuge G. sei erst 18 Monate nach dem Vertragsschluss bei der Bekl. tätig gewesen und habe bei seiner Vernehmung bekundet, dass er nicht sicher wisse, was den Kaufinteressenten versprochen worden sei. Der Zeuge M. habe zwar angegeben, dass in seinem Beisein oder durch ihn selbst im Namen der Bekl. Versprechungen abgegeben worden seien. Da er aber ebenfalls erst 20 Monate nach dem Vertragsschluss für die Bekl. tätig gewesen sei, seien systematische Täuschungen der Käufer im Zeitpunkt des Abschlusses des Vertrags zwischen den Parteien nicht zwingend. Zudem habe der Zeuge M. nicht von einer Mietgarantie der Bekl., sondern von einer kommunalen Mietgarantie gesprochen, und die Zeugenvernehmung habe auch nicht ergeben, dass der Verweis auf die Zahlung der Miete durch die Stadt falsch gewesen sei.

III. 8 Das angefochtene Berufungsurteil ist nach § 544 Abs. 7 ZPO aufzuheben, weil das Berufungsgericht den Anspruch der Bekl. auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) erneut in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat.

9 1. Das Berufungsgericht hätte nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme durch Vernehmung der ehemaligen Vermittler G. und M. nicht die weiteren Beweisangebote der Kl. durch die von diesen angebotenen Zeugen F., Sch. und Sc. übergehen dürfen. Die unter Beweis gestellte Behauptung, auch diese Käufer seien in den Verhandlungen durch Versprechungen der Vermittler durch die Bekl. getäuscht und so zum Vertragsschluss bewogen worden, betraf allerdings nicht die von den Kl. zu beweisende Haupttatsache, vor Abgabe ihrer Angebotserklärung von der Bekl. getäuscht und durch den abweichenden, vorformulierten Text im Notartermin überrumpelt worden zu sein, sondern lediglich eine Hilfstatsache (Indiz), dass auch andere Käufer in gleicher Weise getäuscht worden seien.

10 2. Bei einem Indizienbeweis darf der Tatrichter zwar von einer beantragten Beweiserhebung absehen, wenn die unter Beweis gestellte Hilfstatsache für den Nachweis der Haupttatsache nach seiner Überzeugung nicht ausreicht (BGHZ 53, 245, 261; Urt. v. 14. März 2000 - X ZR 31/98, Rn. 13 - juris). Art. 103 Abs. 1 GG ist aber verletzt, wenn die unter Beweis gestellte Tatsache die ernstliche Möglichkeit des logischen Rückschlusses auf den zu beweisenden Tatbestand bietet und der Tatrichter sich mit dem Beweisantrag in seiner Entscheidung überhaupt nicht auseinandersetzt.

11 So ist es hier. Das Berufungsgericht hätte nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme durch Vernehmung der ehemaligen Vermittler, wenn es denn den Beweis als nicht geführt ansah, sich mit den weiteren Beweisangeboten der Kl. auseinandersetzen müssen. Angesichts dessen, dass die als Zeugen vernommenen Vermittler nach den protokollierten Aussagen bekundet haben, dass die Verkaufsgespräche „nicht ganz der Wahrheit entsprochen hätten" (G.) und „Sachen versprochen wurden, die nicht eingehalten worden sind" (M.) und dass zwischen den Verkaufsgesprächen und den Beurkundungen kein Wochenende liegen sollte und daher wahrheitswidrig beurkundet worden sei, dass die Käufer bereits 14 Tage zuvor informiert worden seien (G.), lag es nicht fern, dass auch die Kl. in der behaupteten Weise getäuscht worden sind, wenn - wie unter Beweisantritt behauptet - auch andere Käufer in der geschilderten Weise zum Vertragsschluss bestimmt und durch vorformulierte notarielle Angebotserklärungen mit abweichendem Inhalt überrumpelt wurden. Das von dem Berufungsgericht vor dem Hintergrund der Aussagen der Vermittler nicht begründete Übergehen der weiteren Beweisangebote verstieß gegen Art. 103 Abs. 1 GG.

12 3. Das Berufungsurteil beruht auch auf der Verletzung rechtlichen Gehörs, weil nicht ausgeschlossen werden kann, dass das Gericht unter Berücksichtigung des übergangenen, unter Beweis gestellten Vorbringens anders entschieden hätte (vgl. BVerfGE 62, 392, 396; 89, 381, 392).

IV. 13 Für die neue Verhandlung, für die der Senat von der auch im Verfahren nach § 544 Abs. 7 ZPO bestehenden Möglichkeit des § 563 Abs. 1 Satz 2 ZPO (Senat, Beschluss vom 1. Februar 2007 - V ZR 200/06, NJW-RR 2007, 1221, 1222) Gebrauch macht, weist der Senat darauf hin, dass die Beweiswürdigung rechtsfehlerhaft ist und einer rechtlichen Prüfung in einem Revisionsverfahren nicht standhielte.

14 1. Es fehlt an der im Falle eines Indizienbeweises erforderlichen zusammenfassenden Würdigung und Gesamtschau (vgl. BGH, Urteil vom 22. November 2006 - IV ZR 21/05, NJW-RR 2005, 312, 313). Die Beweiswürdigung lässt die vorgenannten, für die Richtigkeit des Vortrags einer systematischen Täuschung der Kaufinteressenten sprechenden Bekundungen der Zeugen vollkommen außer Betracht und stellt allein auf die gegen die Beweiskraft der vorstehenden Indizien sprechenden Umstände ab (spätere Tätigkeit der Zeugen für die Bekl.; unpräzise Erklärungen des Zeugen G., Aussage des Zeugen M. über eine Mietübernahme durch die Kommune für bedürftige Mieter).

15 Zudem hat das Berufungsgericht die Anforderungen an den Grad der richterlichen Überzeugungsbildung überspannt. Für den Beweis ist es nicht erforderlich, dass jede andere Deutung ausgeschlossen ist, sondern es genügt ein brauchbarer Grad an Gewissheit, der Zweifel ausschließt (vgl. BGH, Urteil vom 14. April 1999 - IV ZR 181/98, NJW-RR 1999, 1184).

16 2. Im Übrigen wird das Berufungsgericht unter Berücksichtigung des von der Nichtzulassungsbeschwerde vorgebrachten rechtlichen Gesichtspunkts die Begründetheit der Klage auch im Hinblick auf einen schadensersatzrechtlichen Rückabwicklungsanspruch (§§ 280 Abs. 1, 249 Satz 1 BGB) prüfen müssen. Dieser Anspruch bestünde, wenn die Bekl. die Annahme der Kaufvertragsangebote der Kl. nach einer von ihr durch Täuschung der Bank herbeigeführten Kreditzusage für die Finanzierung des Kaufs erklärt haben sollte. Die Bejahung dieses Anspruchs setzt allerdings voraus, dass die Bekl. die vorgefundene Erklärung gegenüber der Bank tatsächlich abgegeben hat, was die Bekl. bestreitet.

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Über eine unter Beweis gestellte Hilfstatsache ist jedenfalls dann Beweis zu erheben, wenn diese die ernstliche Möglichkeit des logischen Rückschlusses auf den zu beweisenden Tatbestand bietet.

Der Fall

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Die Käufer von zwei zu sanierenden Eigentumswohnungen hatten hilfsweise ihre Vertragserklärungen wegen arglistiger Täuschung angefochten und dazu vorgetragen, dass die Verkäuferin sie und andere Käufer systematisch mit bewusst falschen Angaben in den Vertragsgesprächen über den Inhalt der abzuschließenden Kaufverträge (befristete Finanzierungsübernahme, 60-monatige Mietgarantie, zweijährige Rückkaufsverpflichtung) getäuscht und durch Vorlage der solche Zusagen nicht enthaltenden vorformulierten Angebotserklärungen erst in den jeweiligen Beurkundungsterminen überrumpelt habe.

Das Oberlandesgericht hat nach Beweisaufnahme die Klage mit der Begründung abgewiesen, die Einvernahme der Zeugen G. und M. hätte den Beweis der behaupteten systematischen Täuschung nicht erbracht, weil diese erst längere Zeit nach dem Vertragsschluss bei der Verkäuferin tätig gewesen und bei ihrer Vernehmung bekundet hätten, dass sie nicht sicher wüssten, was den Kaufinteressenten versprochen worden sei. Dagegen richtete sich die Revision der Käufer mit der Begründung, das OLG habe ihren unter Beweisantritt gestellten Vortrag nicht übergehen dürfen, auch die Käufer F., Sch. und Sc. seien in den Verhandlungen durch Versprechungen der Vermittler durch die Verkäuferin getäuscht und so zum Vertragsschluss bewogen worden.

Der Beschluss

häufig von der Redaktion verfasst

Der BGH hob das angefochtene Urteil auf, weil das Berufungsgericht den Anspruch der Käufer auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) verletzt habe. Denn dieses habe nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme durch Vernehmung der ehemaligen Vermittler G. und M. nicht die weiteren Beweisangebote der Käufer durch die von diesen angebotenen Zeugen F., Sch. und Sc. übergehen dürfen. Die unter Beweis gestellte Behauptung, auch diese Käufer seien in den Verhandlungen durch Versprechungen der Vermittler durch die Verkäuferin getäuscht und so zum Vertragsschluss bewogen worden, habe zwar nicht die von den Käufern zu beweisende Haupttatsache betroffen, vor Abgabe ihrer Angebotserklärung von der Verkäuferin getäuscht und durch den abweichenden, vorformulierten Text im Notartermin überrumpelt worden zu sein, sondern lediglich eine Hilfstatsache (Indiz), dass auch andere Käufer in gleicher Weise getäuscht worden seien. Die unter Beweis gestellte Behauptung, auch andere Käufer seien in derselben Art und Weise getäuscht worden, biete aber die ernstliche Möglichkeit des logischen Rückschlusses auf die von ihnen zu beweisende Täuschung auch ihnen gegenüber. Da die Tatsacheninstanz sich mit dem Beweisantrag in ihrer Entscheidung überhaupt nicht auseinandergesetzt habe, beruhe das Berufungsurteil auf der Verletzung rechtlichen Gehörs.

Anmerkung

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Der Tatrichter braucht zwar nicht einem Indizienbeweisantrag nachgehen, wenn die unter Beweis gestellte Hilfstatsache für den Nachweis der Haupttatsache nicht ausreicht. Er muss sich aber zumindest mit dem Beweisantrag auseinandersetzen, wenn die unter Beweis gestellte Tatsache geeignet ist, auch die Haupttatsache zu beweisen. Das kann auch bei dem Beweis des Eigenbedarfs eine Rolle spielen, wenn die innere Tatsache der Nutzungsabsicht vom Vermieter zu beweisen ist.

Harald Kinne