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Beweisaufnahme

BGHVIII ZR 356/1113.06.2012unveröffentlicht

ZPO § 286

Stichwörter

Schlagwörter zur Erschließung

Beweisaufnahme; erneute Vernehmung eines Zeugen bei abweichender Würdigung durch die Berufungsinstanz; Weigerung der nicht beweispflichtigen Partei zur Benennung eines nur ihr bekannten Zeugen; Zeugenbeweis; Eigenbedarf; Wegfall des Eigenbedarfs; Zeugnisverweigerungsrecht; vorgetäuschter Eigenbedarf

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Ein Zeuge ist in der Berufungsinstanz erneut zu vernehmen, wenn das Berufungsgericht seine Aussage anders würdigen will als das erstinstanzliche Gericht.

(Leitsatz der Redaktion)

Sachverhalt

Wortlaut des Gerichts

1 Die Mutter des Kl. hatte den Bekl. ein Einfamilienhaus in B. zu einer Miete von 700 € monatlich vermietet. Sie kündigte das Mietverhältnis mit Schreiben vom 18. Oktober 2006 mit der Begründung, dass ihre 20 Jahre alte Enkelin K. Z. (Nichte des Kl.), die bisher noch im Haushalt ihrer Eltern lebe, dort mit ihrem Lebensgefährten einziehen wolle. Anschließend übertrug die Mutter des Kl. das Eigentum an dem Einfamilienhaus im Wege vorweggenommener Erbfolge auf den Kl. und dessen Schwestern. Die Eintragung der neuen Eigentümer im Grundbuch erfolgte am 24. Mai 2007.

2 Die Bekl. zogen Ende August 2007 aus. Für die Monate Juli und August 2007 zahlten sie keine Miete. K. Z. bezog das - seit dem Auszug der Bekl. leerstehende - Haus in der Folgezeit nicht.

3 Der Kl. hat Zahlung der Miete für die Monate Juli und August 2007 in Höhe von 1.400 € nebst Zinsen begehrt. Die Bekl. haben die Aufrechnung mit einem die Klagforderung übersteigenden Schadensersatzanspruch wegen vorgetäuschten Eigenbedarfs erklärt. Das Amtsgericht hat der Klage stattgegeben. Das Landgericht hat das erstinstanzliche Urteil abgeändert und die Klage abgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kl. sein Klagebegehren weiter.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

4 Die Revision hat Erfolg. Über das Rechtsmittel ist antragsgemäß durch Versäumnisurteil zu entscheiden, da die Bekl. in der mündlichen Verhandlung trotz ordnungsgemäßer Ladung nicht anwaltlich vertreten waren. Inhaltlich beruht das Urteil indessen nicht auf der Säumnis, sondern auf einer Sachprüfung (BGHZ 37, 79, 81 ff.).

10 1. Das Berufungsgericht geht zutreffend davon aus, dass der Vermieter seine vertraglichen Pflichten verletzt, wenn er eine Kündigung des Mietvertrages schuldhaft auf einen in Wahrheit nicht bestehenden Eigenbedarf stützt oder er den Mieter nicht über einen vor Ablauf der Kündigungsfrist eingetretenen Wegfall des geltend gemachten Eigenbedarfs informiert (st. Rspr., vgl. nur Senatsurteile vom 8. April 2009 - VIII ZR 231/07, GE 2009, 710 = NJW 2009, 2059 Rn. 11; vom 9. November 2005 - VIII ZR 339/04, BGHZ 165, 75, 79 ff. = GE 2006, 115).

11 2. Entgegen der Auffassung der Revision war das Berufungsgericht nicht gehindert, das Verhalten des Kl. im Zusammenhang mit der unterbliebenen Benennung des (angeblichen) früheren Lebensgefährten von K. Z. unter dem Gesichtspunkt der Beweisvereitelung im Rahmen der umfassenden Würdigung der Verhandlungen und der Beweisaufnahme (§ 286 ZPO) zu berücksichtigen. Auf die Person des Lebensgefährten kam es entscheidend an, weil der Wegfall des Eigenbedarfs vom Kl. damit begründet worden ist, dass die Beziehung zwischen K. Z. und ihrem Lebensgefährten nach dem Auszug der Bekl. während der anschließenden Renovierungsarbeiten auseinander gebrochen sei.

12 Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann die ohne triftigen Grund erfolgte Weigerung der nicht beweispflichtigen Partei, einen nur ihr bekannten Zeugen namhaft zu machen, im Rahmen der tatrichterlichen Würdigung nach § 286 ZPO zum Nachteil der Partei unter dem Gesichtspunkt der Beweisvereitelung berücksichtigt werden (BGH, Urteil vom 17. Januar 2008 - III ZR 239/06, NJW 2008, 982 Rn. 18; vgl. ferner Senatsurteil vom 17. März 2004 - VIII ZR 107/02, GE 2004, 1292 = NJW-RR 2004, 1503 unter II 3 zur Beweisvereitelung bei Vorenthaltung der eigenen ladungsfähigen Anschrift durch die Partei).

13 Entgegen der Auffassung der Revision ist die tatrichterliche Würdigung des Berufungsgerichts, dass der Kl. die erforderlichen Angaben unschwer von seiner Nichte oder seinen Schwestern hätte erfahren können und ihm eine solche Nachfrage zumutbar gewesen sei, aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. In diesem Zusammenhang durfte das Berufungsgericht auch berücksichtigen, dass der Kl. und seine Schwestern als Miteigentümer des vermieteten Einfamilienhauses mit der gewillkürten Prozessstandschaft des Kl. aus freien Stücken eine Gestaltung gewählt haben, die es den Schwestern er-möglichte, sich auf ein Zeugnisverweigerungsrecht zu berufen, so dass die Bekl. den Namen des Lebensgefährten auf diese Weise nicht in Erfahrung bringen konnten.

14 3. Das Berufungsgericht durfte jedoch nicht ohne erneute Vernehmung des Zeugen M. entscheiden. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist ein Zeuge in der Berufungsinstanz erneut zu vernehmen, wenn das Berufungsgericht seine Aussage anders würdigen will als das erstinstanzliche Gericht (st. Rspr., vgl. nur Senatsbeschluss vom 14. Juli 2009 - VIII ZR 3/09, NJW-RR 2009, 1291 Rn. 5 m.w.N.). Die nochmalige Vernehmung eines Zeugen kann allenfalls dann unterbleiben, wenn sich das Rechtsmittelgericht auf solche Umstände stützt, die weder die Urteilsfähigkeit, das Erinnerungsvermögen oder die Wahrheitsliebe des Zeugen noch die Vollständigkeit oder Widerspruchsfreiheit seiner Aussage betreffen (Senatsurteil vom 19. Juni 1991 - VIII ZR 116/90, NJW 1991, 3285 unter II 2 b aa; BGH, Urteil vom 10. März 1998 - VI ZR 30/97, NJW 1998, 2222 unter II 1 b; Senatsbeschluss vom 14. Juli 2009 - VIII ZR 3/09, aaO.).

15 Hier hat das Berufungsgericht die Aussage des vom Amtsgericht als glaubwürdig angesehenen Zeugen M. als widersprüchlich erachtet. Es durfte deshalb nicht ohne erneute Vernehmung dieses Zeugen entscheiden.

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Ein Zeuge ist in der Berufungsinstanz erneut zu vernehmen, wenn das Berufungsgericht seine Aussage anders würdigen will als das erstinstanzliche Gericht.

Der Fall

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Die Vermieterin kündigte das Mietverhältnis über ein Einfamilienhaus 2006 mit der Begründung, ihre 20 Jahre alte Enkelin K. Z. (Nichte des Klägers), die bisher noch im Haushalt ihrer Eltern lebe, wolle dort mit ihrem Lebensgefährten einziehen. Die Mieter zogen Ende August 2007 aus. K. Z. bezog das – seit dem Auszug leer stehende – Haus in der Folgezeit nicht. Die Vermieterin klagte auf Zahlung der Miete für die Monate Juli und August 2007. Dagegen rechneten die Mieter mit einem Schadensersatzanspruch wegen vorgetäuschten Eigenbedarfs auf. Nach Vernehmung eines Zeugen gab das Amtsgericht der Klage statt; ohne dessen Vernehmung wies das Landgericht die Klage ab, weil es die Zeugenaussage anders würdigte als das AG.

Die Revision der Vermieterin hatte Erfolg.

Das Urteil

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Zwar habe das Berufungsgericht die unterbliebene Namhaftmachung des ehemaligen Lebensgefährten von K. Z. im Rahmen der Beweiswürdigung zum Nachteil der Vermieterin berücksichtigen dürfen. Das Berufungsgericht habe aber seine Entscheidung nicht auf eine vom Amtsgericht abweichende Würdigung der Aussage des Zeugen stützen dürfen, ohne diesen zuvor erneut vernommen zu haben. Die nochmalige Vernehmung eines Zeugen könne allenfalls dann unterbleiben, wenn sich das Rechtsmittelgericht auf solche Umstände stütze, die weder die Urteilsfähigkeit, das Erinnerungsvermögen oder die Wahrheitsliebe des Zeugen noch die Vollständigkeit oder Widerspruchsfreiheit seiner Aussage beträfen. Hier habe das Berufungsgericht die Aussage des vom Amtsgericht als glaubwürdig angesehenen Zeugen jedoch als widersprüchlich erachtet.

Anmerkung

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Der Fall betrifft eine immer wieder zu beobachtende Neigung des Berufungsgerichts als letzte Tatsacheninstanz, die Aussage eines Zeugen ohne dessen erneute Vernehmung anders zu würdigen als die erste Instanz, was eben nur unter den vom BGH aufgezeigten Besonderheiten zulässig ist. Um die durch die Aufhebung und Zurückverweisung eintretende Verzögerung zu vermeiden, sollte daher der zweitinstanzliche Prozessbevollmächtigte auf der erneuten Vernehmung des Zeugen bestehen.

Harald Kinne