Beweis des Zugangs der Einladung zur Eigentümerversammlung
WEG §§ 24 IV, 46 I 2
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Beweis des Zugangs der Einladung zur Eigentümerversammlung; Begründung einer Anfechtungsklage durch Bezugnahme auf Schriftsätze
Leitsätze
häufig von der Redaktion verfasst
1. Zur Begründung der Anfechtungsklage kann ausschließlich auf die innerhalb der Begründungsfrist eingereichten Schriftsätze Bezug genommen werden.
2. Für den ordnungsgemäßen Zugang der Einladung zur Eigentümerversammlung kommt es allein darauf an, ob das Schreiben in die tatsächliche Verfügungsgewalt des Wohnungseigentümers gelangt ist und für den Empfänger unter gewöhnlichen Verhältnissen die Möglichkeit besteht, vom Inhalt Kenntnis zu nehmen.
(Leitsätze der Redaktion)
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
Das Amtsgericht ist bei der Prüfung der von den Kl. angefochtenen Beschlüsse (Beschlüsse zu den Tagesordnungspunkten 1 bis 6 der Eigentümerversammlung vom 20.7.2007) mit Recht davon ausgegangen, dass formale oder inhaltliche Mängel der angefochtenen Beschlüsse von den Kl. binnen der Frist zur Begründung ihrer Anfechtungsklage gem. § 46 Abs. 1 Satz 2 WEG, bei der es sich richtiger Auffassung nach um eine materiell‑rechtliche Ausschlussfrist handelt (vgl. nur Bärmann/Wenzel, WEG, 10. Aufl., § 46, Rdn. m. w. N. Fn. 140), nicht schlüssig vorgetragen worden sind: Gegen die Beschlüsse der Eigentümerversammlung vom 20.7.2007 hatten die Kl. mit einem Schriftsatz vom 10.8.2007 Klage erhoben, und zwar zunächst ohne diese im Einzelnen zu begründen. Damit war die einmonatige Klagefrist des § 46 Abs. 2 Satz 1 WEG zunächst einmal gewahrt. Aus derselben Vorschrift ergibt sich jedoch, dass die Anfechtungsklage binnen einer Frist von zwei Monaten auch begründet werden muss. Dabei handelt es sich, wie bereits oben ausgeführt, um eine materiell‑rechtlich wirkende Ausschlussfrist, was dazu führt, dass Gründe, die nach Ablauf der Frist vorgetragen werden und deren Kern nicht bereits vor Ablauf der Klagebegründungsfrist dem Gericht unterbreitet worden sind, bei der Entscheidungsfindung grundsätzlich nicht zu berücksichtigen sind (vgl. die obigen Nachweise bei Bärmann/Wenzel aaO.).
Dies führt dazu, dass im Anfechtungsverfahren ausschließlich die Anfechtungsgründe zu berücksichtigen sind, die die Kl. in ihren bis zum 20.9.2007 beim Gericht eingegangenen Schriftsätzen überhaupt konkret vorgetragen hatten.
Zur Bestimmung dessen, was die Kl. zur Begründung ihres Anfechtungsbegehrens geltend gemacht hatten, kann deswegen ausschließlich auf den Inhalt ihrer Schriftsätze vom 10.8.2007 (Klageschrift) sowie vom 30.8.2007, 5.9.2007 und vom 6.9.2007 zurückgegriffen werden. Soweit sich in den später eingereichten Schriftsätzen weitere und darüber hinausgehende Ausführungen dazu finden, wieso die angefochtenen Beschlüsse nicht den Grundsätzen ordnungsmäßiger Verwaltung entsprechen sollen, sind diese Darlegungen wegen der Sperrwirkung der Klagebegründungsfrist (§ 46 Abs. 1 Satz 2 WEG) nicht zu berücksichtigen.
Auf dieser Grundlage ergibt sich zu den binnen der Klagebegründungsfrist vorgetragenen Anfechtungsgründen Folgendes:
In der Klageschrift selbst waren keine Anfechtungsgründe mitgeteilt worden. Dasselbe gilt für den Schriftsatz der Kl. vom 30.8.2007, der sich nur mit ihrem Unvermögen befasste, Angaben zum Streitwert zu machen. Aus dem Schriftsatz vom 5.9.2007, mit dem die Kl. eigentlich noch einmal die Anfrage des Amtsrichters zur Streitwerthöhe beantworten wollten, lässt sich bei wohlwollender Auslegung entnehmen, dass die Kl. wohl geltend machen wollten, dass es für alle Jahre unterschiedliche Versionen der Abrechnungen gibt, nämlich einmal jeweils vom 10.4.2003 sowie vom 17.2.2004 und vom Juli 2007. Dies stellt jedoch schon deswegen keinen Grund für die Annahme der Nichtigkeit der angefochtenen Beschlüsse über die Abrechnungen oder zumindest für die Annahme eines Verstoßes gegen die Grundsätze ordnungsmäßiger Verwaltung dar, weil ein derartiges Verhalten der Eigentümerversammlung, die trotz bereits vorangegangener Beschlussfassung über die Jahresabrechnungen neue Abrechnungen beschließt, ohne ausdrücklich klarzustellen, welche der verschiedenen Abrechnungen denn nun gelten soll, sinnvollerweise nur so verstanden werden kann, dass damit die zeitlich zuletzt vorgelegten Abrechnungen beschlossen und die vorangegangenen Abrechnungen konkludent aufgehoben werden sollten. Verständigerweise kann man eine solche Vorgehensweise nicht anders deuten, weil jede andere Auffassung darauf hinauslaufen würde, dass verschiedene Abrechnungen (hier auch mit unterschiedlichen Ergebnissen) für denselben Zeitraum in der Welt sind, was unter keinen Umständen das von der Eigentümerversammlung gewollte Ergebnis gewesen sein kann. Im Übrigen ergibt sich aus den inzwischen von dem Bekl. vorgelegten Einladungsschreiben, dass Gegenstand der Beschlussfassung vom 20.7.2007 die im Februar 2004 erstellten Abrechnungen waren. Darauf wird nämlich in dem Einladungsschreiben ausdrücklich hingewiesen (Anlage B 5 zu Schriftsatz der Bekl. vom 10.12.2008).
In der "eigentlichen" Klagebegründungsschrift, die ebenfalls vom 6.9.2007 stammt, jedoch versehentlich das Datum 6.9.2009 trägt, hatten die Kl. eine Reihe von formalen und inhaltlichen Anfechtungsgründen vorgetragen, mit denen sich das angefochtene Urteil jedoch ausführlich und rechtlich zutreffend befasst hat:
Den angefochtenen Beschlussfassungen als solchen kann zunächst einmal weder die Einrede der Verjährung noch der Verwirkung entgegengehalten werden, worauf das Amtsgericht bereits zutreffend hingewiesen hat. Dies ergibt sich schon daraus, dass diese beiden Einreden nur gegenüber einem Leistungsverlangen geltend gemacht werden können. Darum handelt es sich jedoch bei einer Beschlussfassung nicht.
Abgesehen davon sieht das Gesetz auch zwingend vor, dass Jahresabrechnungen zu beschließen sind. Wenn dies - aus welchen Gründen auch immer - in der Vergangenheit nicht geschehen ist, so sind die fehlenden Abrechnungen nachzuholen und zu beschließen, und zwar auch dann, wenn es sich um lange zurückliegende Zeiträume handelt.
Auch die von den Kl. beanstandeten Fehler der früheren Verwaltung stehen einer Beschlussfassung über Jahresabrechnungen grundsätzlich nicht entgegen, und zwar schon deswegen nicht, weil die Abrechnung nach der Konzeption des Gesetzgebers ja gerade eine Möglichkeit für die Wohnungseigentümer sein soll, vermögensrechtlich relevante Fehler der Verwaltung aufzudecken und darin gegebenenfalls daraus Konsequenzen zu ziehen.
Der behauptete Verstoß gegen das Majorisierungsverbot war binnen der Klagebegründungsfrist substanzlos damit unerheblich vorgetragen worden. Auch aus dem späteren Vorbringen der Kl. erschließt sich im Übrigen nicht, worin ein derartiger Verstoß liegen soll. Ein Verstoß gegen die Grundsätze über das Majorisierungsverbot setzt nämlich nicht bloß voraus, dass es in der Eigentümergemeinschaft einen Mehrheitseigentümer gibt, der Kraft seiner Stimmenmehrheit in den Eigentümerversammlungen Beschlüsse quasi allein fassen kann, sondern er liegt erst dann vor, wenn der Mehrheitseigentümer seine Mehrheitsstellung ausnutzt, um Beschlüsse zu fassen, die sich für ihn günstig und für die übrigen Eigentümer nachteilig auswirken. Dass diese Voraussetzung hier vorgelegen hätte, war binnen der Klagebegründungsfrist nicht schlüssig vorgetragen worden.
Soweit die Kl. darüber hinaus beanstandet haben, dass das Protokoll die bei der Abstimmung anwesenden Miteigentumsanteile nicht richtig ausweise, ist ebenfalls ein Verstoß gegen die Grundsätze ordnungsmäßiger Verwaltung, der im Rahmen eines Anfechtungsverfahrens festgestellt werden muss, schon deswegen nicht ersichtlich, weil es bei ihrer diesbezüglichen Rüge lediglich um die Unrichtigkeit des Protokolls geht, das durchgängig nur von 637 Miteigentumsanteilen, und zwar auch bei den Abstimmungsergebnissen, ausgeht, obwohl tatsächlich 745 Anteile vertreten waren. Dabei handelt es sich ganz offensichtlich um einen Protokollierungsfehler, nicht jedoch um einen Fehler bei der Fassung der angefochtenen Beschlüsse, worauf das Amtsgericht bereits ebenfalls hingewiesen hat. Im Übrigen hätte dies auch auf das Abstimmungsergebnis überhaupt keinen Einfluss gehabt.
Soweit die Kl. gerügt haben, die Jahresabrechnung 1997 betreffe nicht das gesamte Jahr, sondern nur einen Teil des Jahres, erweisen sich die Ausführungen in dem angefochtenen Urteil ebenfalls als zutreffend, denn nach dem in erster Instanz unwidersprochen gebliebenen Vortrag der Bekl. war die Eigentumsgemeinschaft erst im Laufe des Jahres 1997 entstanden. Deshalb kann sich die Abrechnung naturgemäß auch nur auf einen Teilzeitraum des betreffenden Jahres beziehen.
Der einzige Anfechtungsgrund von allen Gründen, die in den bis zum 20.9.2007 von den Kl. eingereichten Schriftsätzen so vorgetragen worden war, dass er ernsthaft in Betracht kam, war demnach der von den Kl. behauptete Ladungsmangel. Insoweit hatten sie vorgetragen, sie hätten von der Eigentümerversammlung keine Kenntnis erlangt. Sie hätten sich zu dem Zeitpunkt der Einladung geschäftlich auf Sardinien befunden. Die Verwalterin habe dies gewusst, da Herr P. sie kurz zuvor telefonisch darauf aufmerksam gemacht habe. Er habe konkret darauf hingewiesen, dass sämtliche Post auf einfachem Postweg versandt werden solle, da sie die Post dann aufgrund eines Nachsendeauftrages kurze Zeit später erhalten könnten. Die Post wäre dann auch nicht nach Sardinien gelangt, sondern zu ihrer zustellungsbevollmächtigten Tochter nach Bayern. Unverständlicherweise habe die Verwaltung die Einladung jedoch direkt in den Briefkasten in Berlin eingeworfen, obwohl ein zeitlich vor der Einladung versandtes Schreiben direkt an ihre Tochter in Bayern adressiert gewesen wäre, weil der Verwaltung bekannt gewesen wäre, dass sie nicht anwesend seien.
Die rechtliche Bewertung dieses Vortrags durch das Amtsgericht dahin, dass gleichwohl nicht vom Fehlen einer ordnungsgemäßen Ladung ausgegangen werden kann, ist jedoch entgegen der Auffassung der Berufung nicht zu beanstanden: Zunächst einmal ist zu bemerken, dass zwar die Einladungsfrist nach dem im Zeitpunkt der Durchführung der Eigentümerversammlung bereits geltenden neuen Recht zwei Wochen betrug (und nicht wie früher nur eine Woche), was in der hier fraglichen Einladung nicht beachtet worden war. Dieser Fehler hat sich in Bezug auf die Kl. aber schon deswegen nicht ausgewirkt, weil sie selbst vortragen, dass sie bis Ende August auf Sardinien gewesen seien. Hätte die Verwaltung die neue Ladungsfrist von zwei Wochen gewahrt, wären die Kl. demnach ebenfalls an ihrem Erscheinen zur Versammlung gehindert gewesen. Für das Abstimmungsergebnis erweist sich dieser Fehler damit als irrelevant.
Zutreffend ist auch der rechtliche Ansatzpunkt des Amtsgerichts, dass nach der gesetzlichen Regelung (§ 24 Abs. 4 WEG) lediglich verlangt wird, dass die Einberufung in Textform erfolgt. Das bedeutet, dass eine schriftliche Einladung dem betreffenden Eigentümer zugehen muss. Ein Zugang in diesem Sinn liegt dabei bereits dann vor, wenn das Schriftstück in den Machtbereich des Erklärungsempfängers gelangt. Dies ist bereits dann anzunehmen, wenn es - wie hier - in seinem Briefkasten liegt.
Denn für den Zugang im Rechtssinne kommt es nicht darauf an, ob der Empfänger vom Inhalt eines Schreibens Kenntnis nimmt, sondern allein darauf, ob das Schreiben in verkehrsüblicher Weise in seine tatsächliche Verfügungsgewalt gelangt ist und für den Empfänger unter gewöhnlichen Verhältnissen damit die Möglichkeit besteht, vom Inhalt des Schreibens Kenntnis zu nehmen (vgl. RGZ 60, 334, 336; BGHZ 67, 271, 275 und 137, 205; BAG, NJW 1989, 606 m. w. N.). Wenn für den Empfänger diese Möglichkeit der Kenntnisnahme vom Inhalt des Schreibens unter gewöhnlichen Verhältnissen besteht, wovon bei dem Berliner Briefkasten der Kl. auszugehen ist, ist es auch unerheblich, wann er die Erklärung tatsächlich zur Kenntnis genommen hat oder ob er daran durch Krankheit, zeitweilige Abwesenheit oder besondere Umstände zunächst gehindert war (RGZ 60, 334, 336; BAG aaO.). Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung, der das erkennende Gericht aus Gründen der Rechtsklarheit und Rechtssicherheit folgt, gilt dabei sogar, dass auch dann vom Zugang eines Schreibens auszugehen ist, wenn dem Absender positiv bekannt war, dass der Empfänger während seines Urlaubs verreist war (vgl. BAG, NJW 1989, 606 und BGH, NJW 2004, 1320). Der Grund dafür ist, dass die für den Zugang erforderliche objektive Möglichkeit zur Kenntniserlangung nicht im konkreten Einzelfall zu beurteilen, sondern vielmehr im abstrakten Sinn zu verstehen ist, weshalb es für den Zugang im Rechtssinne gerade nicht erforderlich ist, dass eine tatsächliche Kenntnisnahme erfolgt. Vielmehr genügt, dass die Willenserklärung in den Bereich des Empfängers gelangt ist, und zwar so, dass sie üblicherweise, also nach dem normalen Verlauf der Dinge, alsbald wahrgenommen werden kann (BGH, NJW 2004, 1320 und NJW 1998, 976, 977). Hierbei hat der Empfänger die Risiken seines räumlichen Machtbereichs selbst zu tragen. Führt dies dazu, dass er vom Inhalt der Willenserklärung entweder verspätet oder gar nicht Kenntnis nimmt, sind diese dem Empfänger zuzurechnen, wenn nur die Erklärung in seinen räumlichen Machtbereich gelangt ist. Daher geht eine Willenserklärung grundsätzlich auch dann zu, wenn der Empfänger durch Krankheit oder durch Urlaub daran gehindert ist, von dem Inhalt der Erklärung Kenntnis zu nehmen (BGH, NJW 2004, 1320, 1321 und BAG NJW 1989, 606 f.). Das Gesetz sieht auch weder den Versand von Einladungen zu Eigentümerversammlungen per Post vor noch ordnet es, anders als beispielsweise im Aktienrecht, eine bestimmte Versandform an (etwa durch Einschreiben). Dass eine Hausverwaltung angesichts dieser Regelung die Einladungen zur Eigentümerversammlung durch Boten zustellt, ist deswegen im Ergebnis ebenfalls nicht zu beanstanden. An dieser Einschätzung würde sich im Übrigen auch dadurch nichts ändern, wenn in der Teilungserklärung entsprechend dem Vortrag der Kl. ausdrücklich geregelt wäre, dass die Einladung zu "versenden" ist. Abgesehen davon, dass die Übermittlung einer schriftlichen Erklärung, hier der Einladung, durch einen Boten nach dem allgemeinen Sprachgebrauch noch als Versand angesehen werden kann, wäre dies schon deswegen unerheblich, weil die Kl. den Inhalt der diesbezüglichen Klausel in der Teilungserklärung jedenfalls nicht binnen Klagebegründungsfrist vorgetragen hatten und der sich daraus möglicherweise dann ergebende Mangel deswegen nicht fristgerecht gerügt worden ist.
Nach den vorstehenden Ausführungen ist damit davon auszugehen, dass die Ladung zur Eigentümerversammlung den Kl. durch Einwurf in ihren Berliner Briefkasten im Rechtssinne zugegangen ist. Eine andere Beurteilung wäre allenfalls dann gerechtfertigt, wenn die Kl. vor ihrer Abreise nach Sardinien mit der Hausverwaltung ausdrücklich eine Vereinbarung dahin getroffen hätten, dass sämtliche Verwaltungspost für sie entweder mit der Post verschickt werden müsse oder jedenfalls an ihre Tochter in Bayern zu übermitteln sei, damit die Schriftstücke sie rechtzeitig erreichen. In der Klagebegründungsschrift der Kl. vom 6.9.2007 haben die Kl. aber lediglich vorgetragen, die Verwalterin habe gewusst, dass sie sich auf Sardinien aufhalten. Dass mit der Verwaltung eine ausdrückliche Vereinbarung über die Weiterleitung der Schriftverkehrs getroffen worden wäre, war dagegen nicht vorgetragen worden, was sich aus den Ausführungen auf Seite 3 der Klagebegründungsschrift ergibt. Auch aus dem Umstand, dass bereits zuvor ein Schriftstück von der Verwaltung an die Tochter der Kl. in Bayern übermittelt worden war, lässt sich nicht ohne Weiteres der Schluss ziehen, dass die Verwaltung sich gegenüber den Kl. für die gesamte Dauer der Abwesenheit dazu verpflichten wollte, sämtlichen Schriftverkehr nach Bayern nachzusenden. Die bloße Kenntnis von der Abwesenheit des Erklärungsempfängers steht jedoch der Annahme eines Zugangs im Rechtssinne nicht entgegen, was bereits oben eingehend begründet worden ist. Aus dem vorstehenden folgt, dass auch nach dem binnen Klagebegründungsfrist von den Kl. selbst unterbreiteten Sachvortrag, den die Bekl. im Übrigen bestritten hatten, von einem Zugang der Ladung durch Einwurf in dem Briefkasten der Kl. auszugehen ist. Die diesbezüglichen Ausführungen des Amtsgerichts erweisen sich deswegen als richtig.
Zwar haben die Kl. in der Berufungsbegründungsschrift vom 21.1.2008 erstmalig und darüber hinaus noch vorfetragen, sie hätten vor ihrer Abreise nach Sardinien extra ein Merkblatt für die Postzusteller angefertigt, in dem sie darum gebeten hätten, hier (d. h. offensichtlich in ihren Briefkasten) keine Post einzuwerfen. Auch dies rechtfertigt jedoch schon deswegen keine andere Beurteilung, weil nach der Regelung in § 529 ZPO im Berufungsrechtszug das Urteil der ersten Instanz auf der Grundlage des im ersten Rechtszug unterbreiteten Sachvortrags zu überprüfen ist und davon nur eine Ausnahme gilt, wenn der in zweiter Instanz erstmalig angebrachte neue Vortrag nicht auch in der ersten Instanz hätte vorgetragen werden können. Dies ist jedoch ersichtlich nicht der Fall, weil die Kl. das Vorhandensein des angeblichen Merkblatts am Briefkasten ohne Weiteres auch im Verfahren vor dem Amtsgericht hätten vortragen können. Da sie dies nicht getan haben, war der diesbezügliche Vortrag in der zweiten Instanz nicht zu berücksichtigen. In besonderem Maß gilt sinngemäß dasselbe auch für den im Schriftsatz der Kl. vom 23.12.2008, d. h. nach Durchführung der Berufungshauptverhandlung, erstmals aktenkundig gemachten Vortrag, sie hätten überhaupt kein Einladungsschreiben zu der Eigentümerversammlung erhalten. Abgesehen davon, dass sich die Kl. mit diesem Vorbringen selbst in Gegensatz zu ihrem bisherigen Vortrag setzen, ist nichts dafür ersichtlich, wieso die Kl. daran gehindert gewesen sein sollten, dies bereits vor dem Amtsgericht vorzutragen.
In erster Instanz hatten sie jedoch auf Seite 3 der Klagebegründungsschrift noch ausdrücklich behauptet, "völlig unverständlicherweise wurde die Post [gemeint ist die Einladung zur Versammlung] jedoch direkt in den Briefkasten der Kl. geworfen ...". Diesen Vortrag, der ausdrücklich in den Tatbestand der erstinstanzlichen Entscheidung aufgenommen worden war, haben sie auch nicht im Wege einer Tatbestandsberichtigung korrigiert, sondern erst im Verlauf des Berufungsverfahrens nunmehr das genaue Gegenteil behauptet. Dieses neue Vorbringen in der zweiten Instanz hatte jedoch aus den obigen Erwägungen unberücksichtigt zu bleiben (§ 529 ZPO).
Das gilt auch für den weiteren Vortrag, sie hätten die Abrechnungen, die Gegenstand der Beschlussfassungen vom 20.7.2007 gewesen seien, überhaupt nicht erhalten. Auch dies hätte in der ersten Instanz, und zwar richtigerweise sogar binnen der Klagebegründungsfrist, geltend gemacht werden müssen.
Im Ergebnis nichts anderes gilt für sämtliche sonstige inhaltliche Mängel der angefochtenen Beschlüsse, die die Kl. erst nach dem 20.9.2007, also nach Ablauf der Klagebegründungsfrist, in den Prozess eingeführt haben. Schon wegen der Sperrwirkung des § 46 Abs. 1 Satz 2 WEG war ihr Vortrag wegen dieser weiteren Mängel der angefochtenen Beschlüsse unberücksichtigt zu lassen. Dem können die Kl. entgegen der in der Berufung vertretenen Auffassung letztlich auch nicht mit Erfolg entgegenhalten, das Amtsgericht hätte sie gem. § 139 ZPO eingehend auf seine Rechtsauffassung hinweisen müssen. Die Sperrwirkung ergibt sich nämlich nicht aus der Rechtsauffassung des Amtsgerichts zu bestimmten Punkten, sondern schlicht aus dem Gesetz, nämlich aus § 46 Abs. 1 Satz 2 WEG. Hätte das Amtsgericht in seiner Verfügung zur Anberaumung eines Gütetermins vom 13.9.2007 den Kl. weitere rechtliche Hinweise erteilt, wozu es nach diesseitiger Auffassung schon deswegen nicht verpflichtet war, weil sich vor Eingang einer Stellungnahme der Gegenseite gar nicht abschätzen ließ, auf welche konkreten Gesichtspunkte es im weiteren Verlauf des Rechtsstreits ankommen würde, so hätten diese die Kl. nach dem üblichen Geschäftsablauf im Übrigen auch gar nicht vor Ablauf der Klagebegründungsfrist am 20.9.2007 erreicht, was sich daraus ergibt, dass die Klage den Bekl. erst am 20.9.2007 zugestellt worden ist.
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Zur Begründung der Anfechtungsklage kann ausschließlich auf die innerhalb der Begründungsfrist eingereichten Schriftsätze Bezug genommen werden. Für den ordnungsgemäßen Zugang der Einladung zur Eigentümerversammlung kommt es allein darauf an, ob das Schreiben in die tatsächliche Verfügungsgewalt des Wohnungseigentümers gelangt ist und für den Empfänger unter gewöhnlichen Verhältnissen die Möglichkeit besteht, vom Inhalt Kenntnis zu nehmen.
Der Fall
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Gegen die Beschlüsse der Eigentümerversammlung vom 20. Juli 2007 hatten die Kläger schriftsätzlich am 10. August 2007 Klage erhoben, ohne diese zunächst im Einzelnen zu begründen. Innerhalb der bis zum 20. September 2007 laufenden Begründungsfrist hatten die Kläger mit Schriftsatz vom 6. September 2007 eine Reihe formaler und inhaltlicher Anfechtungsgründe vorgetragen, davon war lediglich der behauptete Ladungsmangel substantiiert. Das AG wies die Klage ab, die Berufung bliebe erfolglos.
Das Urteil
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Für den Zugang kommt es nicht darauf an, ob der Empfänger vom Inhalt eines Schreibens Kenntnis nimmt, sondern nur darauf, ob das Schreiben in verkehrsüblicher Weise in seine tatsächliche Verfügungsgewalt gelangt ist und der Empfänger unter gewöhnlichen Verhältnissen vom Inhalt des Schreibens Kenntnis nehmen konnte. Die nach Ablauf der Klagebegründungsfrist eingereichten Schriftsätze sind nach § 16 Abs. 1 Satz 2 WEG nicht zu berücksichtigen.
Anmerkung
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Die Behandlung der Begründungsfrist als materiell-rechtliche Ausschlussfrist entspricht der Rechtsprechung des BGH (Urteil vom 16. Januar 2009 - V ZR 74/08, GE 2009, 385). Es wird allerdings immer eine Frage des Einzelfalls sein, ob ein fristgerechter, aber unsubstantiierter Sachvortrag bereits "in seinem wesentlichen Kern" (BGH) ausreichend die Anfechtungsgründe enthält. Besonders interessant sind hier aber die Ausführungen des LG zum Zugang des Einladungsschreibens. Die Kläger mussten weder unter der bekanntgegebenen Adresse im Ausland noch über ihre zustellungsbevollmächtigte Tochter in Bayern zur Versammlung geladen werden