„Bevorzugte Citylage“ für Wohnung am Kurfürstendamm
BGB § 558 Abs. 1
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Der westliche Teil des Kurfürstendamms verliert mit seinen Seitenstraßen ab dem Bereich Adenauerplatz/Lewishamstraße/Brandenburgische Straße seine Eigenschaft als „bevorzugte Citylage“.
(Leitsatz der Redaktion)
Sachverhalt
Wortlaut des Gerichts
Die Kl. verlangt von der Bekl. Zustimmung zur Erhöhung mit der Begründung, die Wohnung liege in bevorzugter Citylage. Das AG hat die Klage abgewiesen (AG Charlottenburg, Urteil vom 22. Dezember 2017 - 233 C 389/17 -, GE 2018, 1283). Das LG hat auf die Berufung der Kl. in einem Hinweisbeschluss erklärt, die Berufung aus Gründen des Amtsgerichts zurückweisen zu wollen. Daraufhin hat die Kl. die Klage zurückgenommen.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
Die Kammer weist die Parteien darauf hin, dass beabsichtigt ist, die Berufung durch einstimmigen Beschluss als unbegründet zurückzuweisen, da die Voraussetzungen des § 522 Abs. 2 ZPO gegeben sind.
Die zulässige Berufung ist auch offensichtlich unbegründet. Sie bietet keinerlei Aussicht auf Erfolg. Die Entscheidung des Amtsgerichts erweist sich auch unter Berücksichtigung des Vorbringens in der Berufung vielmehr schon jetzt sowohl im Ergebnis als auch in der Begründung als zutreffend. Zu Recht und mit in jeder Hinsicht zutreffender Begründung hat das Amtsgericht die Klage abgewiesen. Dem hat die Kammer lediglich noch Folgendes hinzuzufügen:
Auch auf Grundlage eigener Ortskenntnis teilt die Kammer die Ansicht des Amtsgerichts, dass der westliche Teil des Kurfürstendamms mit seinen Seitenstraßen ab dem Bereich Adenauerplatz/Lewishamstraße/Brandenburgische Straße seine Eigenschaft als „bevorzugte“ City-Lage verliert. Es kann dahingestellt bleiben, ob die Entfernung zum Olivaer Platz als einem zentralen Punkt in der City 1,1 oder 1,2 km beträgt. Wenn der Fußweg bei dieser Entfernung 14 oder 15 Minuten in Anspruch nimmt, kann eine unmittelbare Nähe zur „City“ nicht mehr angenommen werden. Dass die Strecke sowohl mit dem Fahrrad als auch anderen Verkehrsmitteln in kürzerer Zeit zurückgelegt werden kann, ist unerheblich. Die besondere Anziehungskraft der bevorzugten City-Lage zeichnet sich gerade dadurch in besonderem Maße aus, dass die bevorzugten Standorte unmittelbar fußläufig und ohne den Einsatz zusätzlicher Verkehrsmittel erreichbar sind.
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Der Ku‘damm verliert nach Ansicht des LG Berlin (ZK 64) mit seinen Seitenstraßen ab Adenauerplatz/Lewishamstraße/Brandenburgische Straße seine Eigenschaft als „bevorzugte Citylage“. Das Gericht bestätigte damit ein Urteil des AG Charlottenburg (GE 2018, 1283).
Der Fall
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Die Vermieterin verlangte Zustimmung zur Mieterhöhung mit der Begründung, die Wohnung läge in bevorzugter Westberliner Citylage. Die Mieterin wertet den oberen Bereich des Kurfürstendamms ab Hausnummer 93 bis 148 nicht mehr als bevorzugte Citylage. Das AG folgte den Argumenten der Mieterin, das LG auch.
Der Beschluss
häufig von der Redaktion verfasst
Die Entscheidung des Amtsgerichts sei jedoch zutreffend. Der westliche Teil des Kurfürstendamms verliere mit seinen Seitenstraßen ab dem Bereich Adenauerplatz/Lewishamstraße/Brandenburgische Straße seine Eigenschaft als „bevorzugte City-Lage“. Es könne auch dahingestellt bleiben, ob die Entfernung zum Privatplatz als einem zentralen Punkt in der City 1,1 oder 1,2 km betragen. Wenn der Fußweg 14 oder 15 Minuten in Anspruch nehme, sei keine unmittelbare Nähe zur City mehr gegeben. Die klagende Vermieterin hat daraufhin die Berufung zurückgenommen.
Anmerkung
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
a. A. AG Charlottenburg, Urteil vom 7. Dezember 2017 - 210 C 286/17 - (GE 2018 [20], 1283) und nach Angaben des Einsenders auch die früher für die Liegenschaft zuständige Abteilung 221 des Amtsgerichts (AG Charlottenburg - 221 C 27/12 -)