„Bevorzugte Citylage“ für eine Wohnung am Kurfürstendamm
BGB § 558 Abs. 1
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Der obere Kurfürstendamm ist bis zum Olivaer Platz/Leibnizstraße keine „bevorzugte Citylage“ im Sinne des Berliner Mietspiegels.
Sachverhalt
Wortlaut des Gerichts
Die Kl. verlangte mit Schreiben vom 26.6.2017 von der Bekl. Zustimmung zur Mieterhöhung ab 1.9.2017. Die Kl. behauptet, die Wohnung liege in einer ganz bevorzugten Westberliner City-Lage, die sich durch eine Vielzahl von Einkaufsmöglichkeiten unterschiedlichster Art und Weise auszeichne. Dazu sei es sei nicht mehr erforderlich, dass die streitbefangene Wohnung in einer bevorzugten Citylage liege, ausreichend sei es vielmehr, dass die Wohnung nahe repräsentativen, überregional ausstrahlenden Einkaufs-, Dienstleistungs- und Wohnstandorten gelegen sei. Die Bekl. behauptet, der obere Bereich des Kurfürstendamms ab Hausnummer 93-148 sei nicht mehr als bevorzugte Citylage zu werten. Der Kurfürstendamm werde in diesem Bereich häufiger als Autorennstrecke genutzt. Die nahe gelegene Kreuzung Kurfürstendamm/Joachim-Friedrich-Straße sei Treffpunkt für Obdachlose. Der Kurfürstendamm mit seinen Seitenstraßen sei erst ab dem Olivaer Platz Richtung Gedächtniskirche attraktiv.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
Die Klage ist unbegründet. […] Die Wohnung liegt nicht in bevorzugter Citylage, d. h. nahe repräsentativen, überregional ausstrahlenden Einkaufs-, Dienstleistungs- und Wohnstandorten.
Das Merkmal „bevorzugte Citylage“ ist erfüllt, wenn sich die Wohnung in der Nähe eines zentral gelegenen Teilraums der Großstadt Berlin befindet, der sich durch eine besondere Dichte von Einkaufsmöglichkeiten, Kultureinrichtungen und Restaurants sowie anderen Einrichtungen auszeichnet, die eine über die typische Infrastruktur eines Wohngebiets hinausgehende Bedeutung und Anziehungskraft insbesondere auch für in- und ausländische Besucher und Touristen haben (LG Berlin, 12.12.2013, 67 S 629/12; LG Berlin, 12.2.2014, 18 S 281/13, GE 2014, 745).
Der erkennenden Richterin ist aus eigener Ortskenntnis bekannt, dass der Kurfürstendamm lediglich bis zum Olivaer Platz insgesamt einen repräsentativen, überregional ausstrahlenden Einkaufs-, Dienstleistungs- und Wohnstandort darstellt. Ab dem Olivaer Platz/Leibnizstraße bietet der obere Kurfürstendamm seinem Gesamtbild nach, mit Ausnahme einzelner Geschäfte sowie der Schaubühne am Lehniner Platz, keine überregional ausstrahlenden Einkaufs- und Dienstleistungsmöglichkeiten, sondern entspricht eher der typischen Infrastruktur eines Wohngebiets. Die Wohnung der Bekl. liegt mit einer Entfernung von 1,2 km auch nicht mehr in der Nähe der Kreuzung Olivaer Platz/Leibnizstraße. Die bevorzugte Citylage endet am Adenauerplatz/Lewishamstraße/Brandenburgische Straße.
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Der obere Kurfürstendamm ist nach Ansicht einer Richterin des AG Charlottenburg bis zum Olivaer Platz/Leibnizstraße keine „bevorzugte Citylage“ im Sinne des Berliner Mietspiegels. Das wisse sie aus eigener Ortskenntnis.
Der Fall
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Die Vermieterin verlangte mit Schreiben vom 26. Juni 2017 von der Mieterin Zustimmung zur Mieterhöhung ab 1. September 2017; anzuwenden war also der Mietspiegel 2017. Die Vermieterin reklamierte die bevorzugte Westberliner Citylage; nach dem neuen Mietspiegel müsse die streitbefangene Wohnung nicht mehr selbst in einer bevorzugten Citylage liegen, ausreichend sei vielmehr die Nähe zu repräsentativen, überregional ausstrahlenden Einkaufs-, Dienstleistungs- und Wohnstandorten. Die Mieterin wertet den oberen Bereich des Kurfürstendamms ab Hausnummer 93 bis 148 nicht mehr als bevorzugte Citylage. Der Kurfürstendamm werde in diesem Bereich häufiger als Autorennstrecke genutzt. Die nahegelegene Kreuzung Kurfürstendamm/Joachim-Friedrich-Straße sei Treffpunkt für Obdachlose. Der Kurfürstendamm mit seinen Seitenstraßen sei erst ab dem Olivaer Platz in Richtung Gedächtniskirche attraktiv.
Das Urteil
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Das Amtsgericht folgte den Argumenten der Mieterin. Die Wohnung liege nicht in bevorzugter Citylage.
Der erkennenden Richterin sei aus eigener Ortskenntnis bekannt, dass der Kurfürstendamm lediglich bis zum Olivaer Platz insgesamt einen repräsentativen, überregional ausstrahlenden Einkaufs-, Dienstleistungs- und Wohnstandort darstelle. Ab dem Olivaer Platz/Leibnizstraße biete der obere Kurfürstendamm seinem Gesamtbild nach keine überregional ausstrahlenden Einkaufs- und Dienstleistungsmöglichkeiten, sondern entspreche eher der typischen Infrastruktur eines Wohngebiets. Die Wohnung der Beklagten liege mit einer Entfernung von 1,2 km auch nicht mehr in der Nähe der Kreuzung Olivaer Platz/Leibnizstraße. Die bevorzugte Citylage ende am Adenauerplatz/Lewishamstraße/Brandenburgische Straße.
Anmerkung
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
a. A. AG Charlottenburg, Urteil vom 7. Dezember 2017 - 210 C 286/17 - GE 2018 [20], 1283