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Bevorrechtigte Befriedigungsrechte

BGHV ZB 25/0727.09.2007unveröffentlicht

ZVG § 10 Abs. 1 Nr. 3

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Bevorrechtigte Befriedigungsrechte; Berechnung des Vierjahreszeitrahmens für Schmutzwasserbeiträge; Entstehung der Beitragspflicht mit Inkrafttreten der Satzung

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Für die Berechnung des Vierjahreszeitraums der rückständigen Schmutzwasserbeiträge als bevorrechtigte Rechte zur Befriedigung aus dem Grundstück ist das Inkrafttreten der zugrundeliegenden Satzung maßgebend.

(Leitsatz der Redaktion)

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

I. 1 Die Beteiligte zu 1 betreibt seit dem 12. März 2003 die Zwangsversteigerung in das im Eingang dieses Beschlusses bezeichnete Grundstück des Beteiligten zu 3. Der Beteiligte zu 2 beantragte mit Schreiben vom 30. November 2006 die Zulassung des Beitritts zu dem Verfahren; als bevorrechtigten Anspruch nach § 10 Abs. 1 Nr. 3 ZVG machte er einen mit Bescheid vom 18. Dezember 2001 festgesetzten Schmutzwasserbeitrag von 17.266,33 € undSäumniszuschläge seit Januar 2002 geltend. Die Fälligkeit des Beitrags trat laut Bescheid einen Monat nach seiner Bekanntgabe ein.

2 Das Amtsgericht hat den Antrag zurückgewiesen. Die sofortige Beschwerde des Beteiligten zu 2 ist erfolglos geblieben. Mit der Rechtsbeschwerde verfolgt er seinen Antrag weiter.

II. (...)

III. 5 Die nach § 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO statthafte und auch im Übrigen zulässige (§ 575 ZPO) Rechtsbeschwerde ist begründet.

6 1. Entgegen der in der Rechtsbeschwerdebegründung vertretenen Auffassung kommt es nicht darauf an, ob bei der Berechnung des in § 10 Abs. 1 Nr. 3 ZVG festgelegten Vierjahreszeitraums von dem Tag der ersten Beschlagnahme des Grundstücks oder von dem Tag des Zuschlags auszugehen ist. In beiden Fällen trat die Fälligkeit des Beitrags innerhalb des Zeitraums ein.

7 a) Zu Recht geht der Beteiligte zu 2 davon aus, daß das Entstehen der sachlichen Beitragspflicht und damit die Beitragsfälligkeit u. a. eine wirksame Satzung voraussetzt (siehe für das Erschließungsbeitragsrecht nur BVerwGE 64, 218, 219; OVG Lüneburg NdsVBl. 1996, 68). Außer Frage steht, daß dieses Erfordernis im Zeitpunkt des Erlasses des Gebührenbescheids am 18. Dezember 2001 nicht erfüllt war, sondern daß erst die Abwasserabgabensatzung zur Abwasserbeseitigungssatzung des Beteiligten zu 2 vom 22. September 2003 die Rechtsgrundlage für die Gebührenerhebung schuf. Die Bestandskraft des Bescheids hat deshalb allenfalls zur Folge, daß die persönliche Haftung des Adressaten in Höhe des auferlegten Beitrags feststeht; die dingliche Haftung des Grundstücks (§ 6 Abs. 9 KAG-LSA) begründete er ab seinem Erlaß jedoch nicht (vgl. Senat, Urt. vom 22. Mai 1985, V ZR 69/80, NJW 1981, 2127). Für die von dem Beschwerdegericht angenommene Rückwirkung dieser Satzung auf den Zeitpunkt des Erlasses des Gebührenbescheids (vgl. zur Zulässigkeit der Rückwirkung, BVerwGE 50, 2, 7 f.) gibt es nämlich keine Anhaltspunkte. Nach der Regelung in § 33 ist die Satzung, welche der Beteiligte zu 2 dem Beschwerdegericht in einem Parallelverfahren vorgelegt hat, zwar rückwirkend, aber erst zum 1. Januar 2003 in Kraft getreten. Das schließt das frühere Entstehen der sachlichen Beitragspflicht und damit auch die frühere Fälligkeit des Beitrags aus.

8 b) Mit Erfolg macht der Beteiligte zu 2 geltend, daß die Beitragspflicht seit dem 1. Januar 2003 besteht. Ab diesem Zeitpunkt bildet die Satzung vom 22. September 2003 die Rechtsgrundlage für die Gebührenerhebung. Denn das Inkrafttreten dieser Satzung bewirkte, daß ein vorher erlassener, mangels Entstehens der Beitragspflicht zunächst rechtswidriger Beitragsbescheid rechtmäßig wurde; die von dem Bundesverwaltungsgericht in ständiger Rechtsprechung anerkannte Möglichkeit der nachträglichen Heilung von Beitragsbescheiden im Erschließungsbeitragsrecht (BVerwGE 64, 218, 220 ff.; NVwZ 1984, 435, 436; 1993, 979) gilt auch, wenn das nachträglich hinzugetretene, als Heilung in Betracht kommende Ereignis in dem Erlaß einer gültigen Beitragssatzung besteht (BGH, Urt. v. 13. Oktober 1994, III ZR 24/94, DVBl. 1995, 109, 110; vgl. auch BVerwG aaO).

9 2. Das Entstehen der sachlichen Beitragspflicht hat zur Folge, daß ab dem 1. Januar 2003 auch die auf dem Grundstück ruhende öffentliche Last (§ 6 Abs. 9 KAG-LSA) entstanden ist, denn sie ist ausschließlich von der sachlichen Beitragspflicht, und nicht von dem Beitragsbescheid abhängig (OVG Magdeburg VwRR MO 2000, 103, 105). Ein Befriedigungsrecht des Beteiligten zu 2 an dem Versteigerungsobjekt wegen des Schmutzwasserbeitrags besteht somit erst ab diesem Zeitpunkt. Der Vierjahreszeitraum (§ 10 Abs. 1 Nr. 3 ZVG) ist deshalb in jedem Fall gewahrt. Legt man für seine Berechnung den Tag der ersten Beschlagnahme des Grundstücks zugrunde, ergibt sich das ohne weiteres, denn sie erfolgte mit Beschluß des Amtsgerichts vom 12. März 2003. Sieht man die Erteilung des Zuschlags als den maßgebenden Berechnungszeitpunkt an, gehört der Beitrag in die Rangklasse 3, wenn der Berechtigte innerhalb des Vierjahreszeitraums wegen seines Anspruchs auf Entrichtung des Beitrags die Beschlagnahme des Grundstücks erwirkt hat (Stöber, ZVG, 18. Aufl., § 10 Anm. 6.17 b). Diese Voraussetzung liegt hier vor, weil der Antrag auf Zulassung des Beitritts im Dezember 2006 bei dem Amtsgericht eingegangen ist und die Zulassung zugunsten des Beteiligten zu 2 als Beschlagnahme des Grundstücks gilt (§§ 20, 27 Abs. 2 ZVG).

10 3. Somit haben die Vorinstanzen zu Unrecht den Antrag des Beteiligten zu 2 zurückgewiesen. Die angefochtenen Beschlüsse sind deshalb aufzuheben. Das Beschwerdegericht muß bei seiner erneuten Entscheidung unter Berücksichtigung der Beitragsfälligkeit am 1. Januar 2003 über die Höhe der Säumniszuschläge befinden.